Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 576/2017

Urteil vom 6. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sébastien Touton,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenentscheid (Nachbarrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, vom 27. Juni 2017 (KBA 2-2017).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 28. Mai 2015 reichten A.________ (Kläger) beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gegen B.________ (Beklagter) Klage ein mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides die Grünhecke im südöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. xxx eingetragen im Grundbuch Appenzell, entlang der gemeinsamen Grenze zum Grundstück Nr. yyy, auf der Höhe von zwei Metern ab dem gewachsenen Terrain, welches 811.3 m.ü.M. entspreche, zurückzuschneiden.

A.b. An der Verhandlung vom 24. November 2015 teilten die Kläger dem Gericht mit, der Beklagte habe sich dahingehend geäussert, sein Sohn werde die Liegenschaft nächstens übernehmen. Sie ersuchten daher um Sistierung des Verfahrens, welchem Antrag das Gericht am 24. November 2015 mit einer Sistierung des Verfahrens bis zum 30. April 2016 entsprach. In ihrem Schreiben vom 11. Juli 2016 eröffneten die Kläger dem Gericht, die Parteien bzw. ihre Söhne befänden sich in Verhandlungen zwecks Erarbeitung einer Lösung für die Zukunft. Aufgrund des Antrages der Kläger wurde das Verfahren weiterhin bis zum 31. Dezember 2016 sistiert.

A.c. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 teilten die Kläger dem Gericht mit, der Beklagte habe zwischenzeitlich dem Klagebegehren entsprochen. Sie beantragten daher, das Verfahren infolge Klageanerkennung als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 16. Januar 2017, aufgrund der Akten "nach seinem Begehren vom 15. September 2015 zu entscheiden".

A.d. Am 26. Januar 2017 schrieb der Präsident des Bezirksgerichts das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab, überband die Gerichtskosten dem Beklagten und verpflichtete ihn, den Klägern eine Parteientschädigung zu bezahlen.

A.e. Am 30. Januar 2017 teilte der Beklagte dem Gericht mit, er akzeptiere den Entscheid vom 26. Januar 2017 nicht. Weiter liess er sich dahingehend verlauten, er habe die Hecke nicht zurückgeschnittenund im Übrigen das Grundstück am 13. Oktober 2016 an seinen Sohn verkauft. Auch die Kläger veräusserten ihre Liegenschaft an ihren Sohn. Mit Entscheid vom 28. Februar 2017 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als gegenstandslos ab (1). Die Gerichtskosten von Fr. 2'700.-- wurden im Umfang von Fr. 1'800.-- mit dem Kostenvorschuss der Kläger verrechnet und ihnen das Recht eingeräumt, in diesem Umfang auf den Beklagten Rückgriff zu nehmen. Der Fehlbetrag von Fr. 900.-- wurde vom Beklagten nachgefordert (2). Der Beklagte wurde überdies verpflichtet, die Kläger mit Fr. 2'201.45 zu entschädigen (3).

B.
Der Beklagte gelangte dagegen mit Beschwerde vom 31. März 2017 an das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. mit den Begehren, die Ziffern 2 und 3 des Entscheides der ersten Instanz aufzuheben; die Gerichtskosten von Fr. 2'700.-- für das erstinstanzliche Verfahren seien den Klägern aufzuerlegen. Die Kläger schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 27. Juni 2017 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, hob die Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Entscheides auf und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2'700.-- für das erstinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern, wobei es ihnen den geleisteten Kostenvorschuss anrechnete. Das Kantonsgericht ging davon aus, die Kläger hätten Anlass zur Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit gegeben, weshalb ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen seien.

C.
Die Kläger (Beschwerdeführer) haben am 31. Juli 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und den Kostenentscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 28. Februar 2017 zu bestätigen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der verfahrensabschliessende Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Frage der Verlegung der Gerichtskosten kann grundsätzlich mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden (BGE 137 III 47 betreffend die Parteientschädigung; Urteil 4A 146/2011 vom 12. Mai 2011 E. 1.3 die Gerichtskosten betreffend). War jedoch - wie hier - vor der letzten kantonalen Instanz nur die Verlegung der Verfahrenskosten strittig, bemisst sich der Streitwert nach deren Höhe und nicht nach jenem der Hauptsache (Klage nach Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
i.V.m. Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB; Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; BGE 143 III 46 E. 1; Urteile 5A 261/2013 vom 19. September 2013 E. 1 mit Hinweisen; 4A 467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.2).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit für die Frage der Kostenverlegung nicht gegeben, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Soweit es bei der zu beurteilenden Frage hingegen lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 141 II 113 E. 1.4.1; 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 und 397 E. 1.2). Warum diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer zu begründen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

1.2.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer stellt sich im vorliegenden Fall als Erstes die Frage, ob die Veräusserung des Streitgegenstandes durch die Kläger (hier die Beschwerdeführer) zum Verlust des Rechtsschutzinteresses führt und wenn ja, ob das Rechtsschutzinteresse bereits entfallen ist und gestützt darauf das Verfahren abgeschrieben werden darf, solange der Parteiwechsel nach Art. 83
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 83 - 1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
1    Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2    Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3    In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4    Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
ZPO noch möglich ist. Schliesslich fragen sich die Beschwerdeführer, wie die Kostenverlegung vorzunehmen sei, wenn im Zeitpunkt des Entscheides bei unterschiedlicher Verantwortlichkeit sowohl eine Gegenstandslosigkeit mangels Rechtsschutzinteresses wie auch infolge Untergangs des Streitgegenstandes vorliege.

1.2.3. Die erste Instanz hat das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, und die Parteien haben den Entscheid diesbezüglich beim Kantonsgericht nicht angefochten. Dieser Punkt ist auch vor Bundesgericht nicht strittig, womit es bei der Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bleibt. Dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdegegner dem Hauptbegehren der Klage auf Rückschneidung der Hecke vor dem Abschreibungsentscheid der ersten Instanz entsprochen hätte. Vielmehr steht aufgrund der Akten fest, dass er in seinem Schreiben vom 30. Januar 2017 eine Erfüllung des Klagebegehrens ausdrücklich bestritten hat. Erstellt ist indes, dass die Beschwerdeführer ihre Liegenschaft vor dem Entscheid des Bezirksgerichts an ihren Sohn verkauft haben. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass der Erwerber gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 83 - 1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
1    Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2    Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3    In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4    Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
ZPO in den Prozess eingetreten wäre, was von den Beschwerdeführern im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet worden ist. Ebensowenig wurde im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass sie die Liegenschaft als Mieter weiter bewohnen. Damit aber stellen sich die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Rechtsfragen im vorliegenden Fall nicht.

1.2.4. Zulässig ist damit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Die Beschwerdeführer erfüllen die Voraussetzungen von Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
i.V.m. Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG. Auf die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist grundsätzlich einzutreten.

1.2.5. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG sowie Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG); es ist anhand der Erwägungen des Entscheides der letzten kantonalen Instanz klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen. Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.

2.1. Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen erwogen, aus den vorinstanzlichen Akten ergäben sich diverse Hinweise, dass auf beiden Seiten der Parteien Änderung mit Bezug auf das Eigentum an den Liegenschaften im Raum gestanden hätten. So sei bereits bei der Gerichtsverhandlung vom 24. November 2015 bekannt gegeben worden, dass der Sohn des Beschwerdegegners dessen Liegenschaft übernehme, was schliesslich zur Sistierung des Verfahrens geführt habe. Dass auch die Beschwerdeführer ihre Liegenschaft an ihren Sohn zu veräussern gedachten, habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 11. Juli 2016 angedeutet. Aufgrund der Hinweise hätte die erste Instanz spätestens vor ihrem Entscheid vom 28. Februar 2017 von Amtes wegen prüfen müssen, ob die Parteien noch Eigentümer der Liegenschaften seien. Mit der Übertragung des Eigentums an ihren Sohn vor dem Entscheid vom 28. Februar 2017 hätten die Beschwerdeführer ihr Rechtsschutzinteresse an der klageweise geltend gemachten Beseitigung der Grünhecke verloren. Die erste Instanz hätte daher das Klageverfahren wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Kläger als gegenstandslos abschreiben und die Verfahrenskosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO verlegen müssen. Den
Verlust des Rechtsschutzinteresses hätten die Beschwerdeführer durch die Veräusserung ihrer Liegenschaft selbst herbeigeführt, weshalb die Prozesskosten ihnen zu überbinden gewesen wären. Die erste Instanz habe jedoch zu Unrecht die Abschreibung mit der Klageanerkennung durch die Beschwerdegegner begründet und ihm dementsprechend die Verfahrenskosten auferlegt.

2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie ohne weitere Prüfung davon ausgehe, mangels Eigentümerstellung fehle es ihnen an einem Rechtsschutzinteresse an der Klage. Insbesondere seien auch Mieter, welche die Liegenschaft weiter bewohnen, zu Klagen nach Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
i.V.m. Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB legitimiert. Willkürlich sei der Entscheid überdies, da die Vorinstanz die Sachlegitimation mit dem Rechtsschutzinteresse gleichsetze. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Aktivlegitimation keine Prozessvoraussetzung, sondern betreffe das materielle Recht. Soweit die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer infolge Verkaufs der Liegenschaft an den Sohn der Beschwerdeführer überhaupt weggefallen wäre, hätte der Erwerber mittels Erklärung gegenüber dem Gericht in den Prozess eintreten können (Art. 83
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 83 - 1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
1    Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2    Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3    In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4    Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
ZPO), womit die Sachlegitimation wieder vorgelegen hätte. Anderseits wäre das Verfahren bei Wegfall der Aktivlegitimation nicht als gegenstandslos abzuschreiben, sondern die Klage abzuweisen gewesen. Ein solcher Abschluss des Verfahrens sei aber vorliegend nicht mehr möglich gewesen, zumal der Beschwerdegegner die Hecke bereits zurückgeschnitten habe. Mit der Überbindung der Kosten an die Beschwerdeführer
habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise übersehen, dass der Beschwerdegegner das Hauptbegehren während hängigem Verfahren bereits erfüllt habe, womit das Verfahren bereits deshalb gegenstandslos geworden sei. Die Beschwerdeführer erachten daher die Kostenverlegung zu ihren Lasten als willkürlich.

2.3.

2.3.1. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit weder vor der letzten kantonalen Instanz noch vor Bundesgericht angefochten. Nach Art. 107 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
i.V.m. Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen (Marginalie zu Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach seinem Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei der Überprüfung dieses Ermessensentscheides auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (BGE 142 III 612 E. 4.5 S. 617; 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 135 III 121 E. 2; 133 III 201 E. 5.4 S. 211). Was das vorliegende Verfahren angeht, ist überdies zu beachten, dass die Beschwerdeführer nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen können.

2.3.2. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdegegner dem Hauptbegehren der Klage auf Rückschneidung der Hecke vor dem Abschreibungsentscheid der ersten Instanz nicht entsprochen hat. Auszugehen ist ferner davon, dass die Beschwerdeführer ihre Liegenschaft vor dem Entscheid des Bezirksgerichts an ihrem Sohn verkauft haben. Ein Eintritt des Erwerbers in den Prozess (Art. 83 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 83 - 1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
1    Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2    Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3    In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4    Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
ZPO) sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführer die verkaufte Liegenschaft als Mieter weiter bewohnen, wurden nicht verbindlich festgestellt. Bei dieser tatsächlichen Ausgangslage ist die Annahme der Vorinstanz nicht willkürlich, die Beschwerdeführer hätten das Rechtsschutzinteresse verloren und den Verlust durch die Veräusserung ihrer Liegenschaft selbst herbeigeführt. Die Kostenverlegung zulasten der Beschwerdeführer beruht demnach auf einer willkürfreien Ausübung des Ermessens (zum Willkürbegriff: BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).

3.
Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen kostenpflichtig. Sie haften jedoch für den Gesamtbetrag solidarisch (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt, wobei sie für den Gesamtbetrag solidarisch haften.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_576/2017
Date : 06. November 2017
Published : 24. November 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Kostenentscheid (Nachbarrecht)


Legislation register
BGG: 42  51  66  74  75  76  90  100  106  113  116  117
ZGB: 679  684
ZPO: 83  106  107
BGE-register
133-II-396 • 133-III-201 • 135-III-1 • 135-III-121 • 136-III-278 • 137-III-47 • 140-III-501 • 141-II-113 • 142-III-612 • 142-V-513 • 143-III-46
Weitere Urteile ab 2000
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