Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 309/2012
Urteil vom 6. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Firma Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald,
3. Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Horgen, Bezirksgebäude, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen.
Gegenstand
Siegelungsbegehren,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.
Sachverhalt:
A.
Das Statthalteramt des Bezirkes Horgen führt eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz. Gestützt auf einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. August 2011 vollzog das Statthalteramt am 18. Oktober 2011 Hausdurchsuchungen und vorläufige Sicherstellungen in Geschäftsräumlichkeiten zweier Firmen in A.________ und B.________. Mit Eingabe vom 4. November 2011 stellten von den Zwangsmassnahmen betroffene Personen das Gesuch, sämtliche sichergestellten Aufzeichnungen, Gegenstände und Datenträger, darunter Anwaltskorrespondenz, seien zu versiegeln und von den Strafbehörden weder zu verwenden, noch einzusehen. Mit Verfügung vom 15. November 2011 lehnte das Statthalteramt das Siegelungsgesuch ab. Eine von den genannten Personen dagegen erhobene Beschwerde entschied das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, am 23. April 2012 abschlägig.
B.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangten X.________, die Firma Y.________ sowie Z.________ mit Beschwerde vom 27. Mai 2012 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen; eventualiter seien diese zu versiegeln.
Das Statthalteramt verweist mit Eingabe vom 4. Juni 2012 auf seine Stellungnahmen im kantonalen Verfahren. Das Obergericht verzichtete am 4. Juni 2012 auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Das Statthalteramt macht (zur Begründung seiner Verfügung vom 15. November 2011) geltend, der Beschwerdeführer 1 sei zu Beginn der Hausdurchsuchungen durch den polizeilichen Sachbearbeiter mündlich über seine Verfahrensrechte orientiert worden. Als Inhaber der vorläufig sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen habe der Beschwerdeführer 1 sich der Sicherstellung zum Zwecke der Durchsuchung damals nicht widersetzt, sondern sich kooperativ verhalten. Eine Siegelung könne nur unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit den am 18. Oktober 2011 erfolgten Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen beantragt werden. Das am 4. November 2011 von den Beschwerdeführern schriftlich gestellte Siegelungsgesuch sei verspätet.
Die Vorinstanz schliesst sich diesem Standpunkt im Ergebnis an. Sie erwägt ergänzend, der Beschwerdeführer 1 habe zwar nachträglich ein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter geltend gemacht. Das entsprechende Siegelungsgesuch sei jedoch verspätet erfolgt. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung habe sich der Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen grundsätzlich sofort einer Sicherstellung bzw. Durchsuchung zu widersetzen. Zwar müsse dem Berechtigten aus Rechtsschutzgründen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich durch einen Anwalt beraten zu lassen und seine entsprechenden Einwendungen auch noch einige Stunden nach Abschluss der Hausdurchsuchung wirksam vorzubringen. Das Risiko einer zwischenzeitlichen Kenntnisnahme der Aufzeichnungen trage jedoch derjenige, der auch nur kurze Zeit mit einem Siegelungsgesuch zuwarte. Der Beschwerdeführer 1 sei am 26. Oktober 2011 ins Statthalteramt vorgeladen worden, um den Durchsuchungsbefehl vom 25. Oktober 2011 in Empfang zu nehmen. Zwar habe er den Empfang nicht quittiert bzw. den Durchsuchungsbefehl nicht unterschrieben. Das genüge jedoch als Siegelungsantrag nicht. Auf dem Durchsuchungsbefehl vom 25. Oktober 2011 sei ein Auszug aus der StPO (inklusive Art. 248

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
gewesen. "Damit" sei der Beschwerdeführer 1 "genügend auf die Möglichkeit einer Siegelung aufmerksam gemacht worden". Der Beschwerdeführer 3 sei "nicht Inhaber der sichergestellten Informationen", weshalb er keine Siegelung verlangen könne. Im Übrigen sei das Statthalteramt auch zur Anordnung der Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen berechtigt gewesen.
3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, anlässlich der Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen seien die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht über ihre Verfahrensrechte informiert worden. Der Beschwerdeführer 3 habe erst nachträglich über die provisorische Beschlagnahme von ihn betreffender Anwaltskorrespondenz erfahren. Am 26. Oktober 2011 (acht Tage nach den am 18. Oktober 2011 vollzogenen Zwangsmassnahmen) habe das Statthalteramt dem Beschwerdeführer 1 einen auf 25. Oktober 2011 datierten Durchsuchungsbefehl ausgehändigt. Anlässlich dieser Vorladung sei er weder befragt, noch über seine Verfahrensrechte aufgeklärt worden. Am 4. November 2011, nach erfolgter anwaltlicher Konsultation des Beschwerdeführers 3, hätten sie, die Beschwerdeführer, ein schriftliches Siegelungsgesuch eingereicht. Die Beschwerdeführer 1 und 2 berufen sich auf Geschäfts- und Privatgeheimnisse (insb. auf ein Aussageverweigerungsrecht des Beschwerdeführers 1 als beschuldigte Person), die Beschwerdeführer 1 und 3 zudem auf ein zwischen ihnen bestehendes Anwalts- bzw. Verteidigungsgeheimnis. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 198

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 198 Zuständigkeit - 1 Zwangsmassnahmen können anordnen: |
Gegenstände und Aufzeichnungen seien ihnen daher unbelastet zurückzugeben. Im Eventualstandpunkt beantragen die Beschwerdeführer deren Siegelung. Die Abweisung ihres Siegelungsgesuches durch die kantonalen Instanzen trotz unterlassener Belehrung über die Verfahrensrechte verstosse insbesondere gegen Art. 143

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
4.
Zunächst ist zu klären, ob das Statthalteramt überhaupt befugt war, die fraglichen Hausdurchsuchungen und vorläufigen Sicherstellungen anzuordnen.
4.1 Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen an Verwaltungsbehörden übertragen (Art. 17 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 17 Übertretungsstrafbehörden - 1 Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 357 - 1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 357 - 1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 198 Zuständigkeit - 1 Zwangsmassnahmen können anordnen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 17 Übertretungsstrafbehörden - 1 Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 357 - 1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. |
4.2 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
5.
Zu prüfen ist sodann, ob die vorläufig sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu versiegeln sind.
5.1 Vor einer Durchsuchung von Schriftstücken und anderen Aufzeichnungen kann sich der Inhaber zu deren Inhalt äussern (Art. 247 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 247 Durchführung - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
5.2 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchungen und vorläufigen Sicherstellungen vom 18. Oktober 2011 unbestrittenermassen noch keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht. Sie rügen jedoch, entgegen der Darstellung des Statthalteramtes sei der Beschwerdeführer 1 (der bei den Hausdurchsuchungen als Inhaber der Räumlichkeiten bzw. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 anwesend war) nicht über seine Verfahrensrechte informiert worden. Der hinsichtlich Geheimnisschutzinteressen an sichergestellten Anwaltsakten mitbetroffene Beschwerdeführer 3 habe (als Rechtsvertreter bzw. Verteidiger der Beschwerdeführer 1 und 2) erst nach dem Vollzug der Hausdurchsuchungen und vorläufigen Sicherstellungen von den Zwangsmassnahmen erfahren. Das von den Beschwerdeführern am 4. November 2011 schriftlich gestellte Siegelungsgesuch sei daher rechtzeitig erfolgt.
5.3 Zu prüfen ist, inwiefern nach erfolgter Hausdurchsuchung und Sicherstellung noch eine Siegelung verlangt werden kann. Wesentlich erscheint dabei, ob die Berechtigten den gesetzlich gewährleisteten Rechtsschutz überhaupt wirksam wahrnehmen konnten. Das Gesetz sieht nicht vor, dass der betroffene Inhaber von Gegenständen und Aufzeichnungen, der bei einer Hausdurchsuchung und Sicherstellung Geheimnisschutzrechte geltend machen will, ein förmliches Siegelungsgesuch stellen müsste. Die Siegelung hat zu erfolgen, wenn der Betroffene Geheimnisrechte geltend macht, die seiner Ansicht nach einer Durchsuchung entgegen stehen (Art. 264 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen entgegenstehen könnten, deren Siegelung verlangen kann (vgl. Art. 247 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 247 Durchführung - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 247 Durchführung - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern. |
5.4 Falls eine solche rechtzeitige Information seitens der Untersuchungsbehörde versäumt wurde, muss dem betroffenen Laien grundsätzlich das Recht zustehen, die Siegelung auch noch nachträglich zu verlangen. Zu prüfen ist hier auch, inwiefern ein Anwalt, der erst nachträglich von der Sicherstellung von Anwalts- bzw. Verteidigungsakten erfährt, deren Siegelung beantragen kann. Dabei ist namentlich den Bestimmungen von Art. 264 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
5.5 Die kantonalen Instanzen machen geltend, der Beschwerdeführer 1 und die (von ihm als Geschäftsführer vertretene) Beschwerdeführerin 2 seien schon zu Beginn der Hausdurchsuchungen über das Siegelungsrecht orientiert worden. Die Beschwerdeführer bestreiten dies. Zwar habe der Beschwerdeführer 1 schriftlich quittiert, die Doppel der Hausdurchsuchungsprotokolle vom 18. Oktober 2011 empfangen und von den rückseitig darauf abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben. Die in den Formularen aufgeführten Bestimmungen enthielten jedoch keinerlei Hinweis auf das (in Art. 248

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
5.6 Wie sich aus den Akten ergibt, erliess das Statthalteramt am 19. August 2011 einen Hausdurchsuchungsbefehl, der die fraglichen Geschäftsräumlichkeiten in A.________ und B.________ betraf. Unbestrittenermassen hat die Untersuchungsleitung auf dem vorgedruckten Formular des Hausdurchsuchungsprotokolls vom 18. Oktober 2011 betreffend die Geschäftsräumlichkeiten in B.________ den Art. 244

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 249 Grundsatz - Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
5.7 Die Information der Betroffenen über ihre Verfahrensrechte muss rechtzeitig, das heisst spätestens nach Abschluss der Hausdurchsuchung, und inhaltlich ausreichend erfolgen. Dass sie hier erfolgt wäre, lässt sich den Hausdurchsuchungsprotokollen nicht entnehmen. Ein blosser Abdruck von - nicht einmal einschlägigen - Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite der verwendeten Formulare vermag als ausreichende Orientierung der Betroffenen über ihr Siegelungsrecht offensichtlich nicht zu genügen. Die Untersuchungsleitung hat vielmehr verständliche Informationen im Sinne der obigen Erwägungen (E. 5.3) rechtzeitig abzugeben. Dies gilt zumindest bei von Hausdurchsuchungen betroffenen juristischen Laien. Dass eine solche Information erfolgt sei, hat die Verfahrensleitung (aus Rechtssicherheitsgründen und in ihrem eigenen Beweissicherungsinteresse) ausdrücklich und nachvollziehbar zu protokollieren (vgl. Art. 143 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
5.8 Auf dem vom Statthalteramt verwendeten Protokollformular befindet sich zwar ein ankreuzbares Kästchen mit der Rubrik "Siegelung". Daraus lässt sich jedoch zulasten des Beschwerdeführers 1 nichts ableiten, zumal die betreffende Rubrik sich unbestrittenermassen in jenem Abschnitt des Protokolls befindet, das von der Untersuchungsleitung auszufüllen wäre. Aus dem blossen Umstand, dass der verantwortliche Sachbearbeiter des Statthalteramtes kein Kreuzchen auf dem von ihm verwendeten Formular anbrachte, ergibt sich noch kein Nachweis der ausreichenden Information des Beschwerdeführers 1 über das Siegelungsrecht. Eine unterschriftliche Erklärung, wonach die von der Hausdurchsuchung und Sicherstellung Betroffenen auf allfällige Siegelungsbegehren verzichten, ist (soweit ersichtlich) weder auf dem Formular vorgesehen, noch im vorliegenden Fall erfolgt. Insofern erscheint auch fraglich, ob das verwendete Formular für die Praxis überhaupt tauglich ist.
5.9 Mangels Protokollierung (der angeblich erfolgten Information der Betroffenen über ihre Verfahrensrechte) hat die Untersuchungsleitung die Folgen des Beweisverlustes zu verantworten. Auch dem Durchsuchungsbefehl vom 25. Oktober 2011, der dem Beschwerdeführer 1 am 26. Oktober 2011 ausgehändigt wurde, lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass (acht Tage nach den Hausdurchsuchungen und vorläufigen Sicherstellungen und im Hinblick auf die beabsichtigte Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen) noch eine ausreichende mündliche Belehrung des juristischen Laien über sein Siegelungsrecht wenigstens nachgeholt worden wäre, oder dass der Beschwerdeführer 1 auf eine Siegelung rechtswirksam verzichtet hätte. Dies umso weniger, als er sich unbestrittenermassen nicht nur weigerte, den Empfang dieses Dokumentes zu quittieren, sondern kurz darauf auch seinen Anwalt konsultierte bzw. ein förmliches Siegelungsgesuch einreichen liess.
5.10 Bei dieser Sachlage erweist sich das schriftliche Siegelungsbegehren vom 4. November 2011 (welches die Beschwerdeführer 1 und 2 kurze Zeit nach den Hausdurchsuchungen bzw. der Instruktion durch ihren Rechtsvertreter einreichten) als frist- und formgültig erhoben.
5.11 Ein nach den vorliegenden Umständen rechtzeitiges Siegelungsgesuch hat auch der Beschwerdeführer 3 bezüglich der sichergestellten Anwaltskorrespondenz eingereicht (vgl. Art. 248 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und die sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen zu versiegeln sind. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da die Beschwerdeführer mit ihrem Haupt-Rechtsbegehren (auf unbelastete Herausgabe der sichergestellten Gegenstände) nicht durchdringen, ist ihnen eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig (vgl. auch die superprovisorische Verfügung des Bundesgerichtes vom 31. Mai 2012).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Präsidialverfügung vom 23. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wird aufgehoben, und das Statthalteramt des Bezirkes Horgen wird angewiesen, die sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen zu versiegeln. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführern werden (reduzierte) Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal inkl. MWST) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Statthalteramt des Bezirkes Horgen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster