2A.363/2001/bmt
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
6. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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In Sachen
Abdelouahab Boultif, geb. 3. Oktober 1967, Ettenfeldstrasse 8, Zürich, Gesuchsteller, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, Zürich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer,
betreffend
Revision des bundesgerichtlichen
Urteils vom 3. November 1999 (2A. 388/1999), hat sich ergeben:
A.- Am 19. Mai 1998 weigerte sich die Polizeidirektion (heute: Direktion für Soziales und Sicherheit) des Kantons Zürich, die Aufenthaltsbewilligung des aus Algerien stammenden, mit einer Schweizerin verheirateten Abdelouahab Boultif (geb. 1967) zu erneuern, nachdem er wegen Raubs und Sachbeschädigung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden war.
Diesen Entscheid schützten auf Beschwerde hin sowohl der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als auch das Bundesgericht (Urteil vom 3. November 1999; 2A.388/1999). Mit Entscheid vom 2. August 2001 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Schweiz damit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
B.- Am 23. August 2001 gelangte Abdelouahab Boultif mit folgenden Anträgen an das Bundesgericht:
"1. Das Urteil des Bundesgerichts vom 03.11.1999 sei
aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs
vom 02.08.01 revisionsweise ordnungsgemäss
aufzuheben.
2. Dem Ehepaar Boultif sei nunmehr das Zusammenleben
ordnungsgemäss unverzüglich zu ermöglichen,
und die Aufenthaltsbewilligung 'B' von Herrn
Boultif sei nunmehr ordnungsgemäss und unverzüglich
zu verlängern, bzw. zu erteilen.
3. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei die
Fremdenpolizei des Kantons Zürich anzuweisen,
den Aufenthalt Herrn Boultifs im Kanton Zürich
per sofort zu tolerieren bzw. die entsprechende
Wiedereinreise in die Schweiz sei sofort zu bewilligen.
4. Dem Ehepaar Boultif sei im Rahmen einer Partei- und Prozessentschädigung der Betrag in der Höhe
von Fr. 5'346. 70 für aufgelaufene Prozesskosten,
Rechtsberatung und Rechtsvertretung zuzüglich
5 % Verzugszins seit Fälligkeit im Sinne des
Urteilsdispositivs des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs vom 02.08.01, Ziff. 2, zuzusprechen
sowie eine angemessene Entschädigung für das
vorliegende erneute Verfahren.
5. Unter Kosten- Entschädigungsfolge zu Lasten
Bund.. "
Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, das Revisionsbegehren gutzuheissen. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich geht davon aus, dieses sei gegenstandslos, da das Migrationsamt auf Grund des Urteils des Gerichtshofs vom 2. August 2001 Abdelouahab Boultif nach der Einreise eine förmliche Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 7 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
C.- Am 11. September 2001 wies die I. öffentlichrechtliche Abteilung ein gegen den Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung und gegen den Gerichtsschreiber eingereichtes Ausstandsbegehren ab. Mit Verfügung vom 28. September 2001 erklärte der Abteilungspräsident das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos, nachdem das Bundesamt für Ausländerfragen am 29. August 2001 die gegen Abdelouahab Boultif bestehende Einreisesperre aufgehoben und die Staatskanzlei des Kantons Zürich erklärt hatte, dass sie nach Eingang des förmlichen Gesuchs um Bewilligung der Einreise von Abdelouahab Boultif die für dessen derzeitigen Aufenthaltsort zuständige schweizerische Vertretung ermächtigen werde, ihm ein Einreisevisum zu erteilen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 139a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
2.- Der Gesuchsteller war am ursprünglichen Verfahren beteiligt, weshalb er legitimiert ist, die Revision des entsprechenden Entscheids zu beantragen. Zwar hat er sein Gesuch am 23. August 2001 verfrüht eingereicht, da der Entscheid des Gerichtshofs für Menschenrechte zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war (vgl. Art. 44 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 44 Endgültige Urteile - (1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig. |
|
a | wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden, |
b | drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder |
c | wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Martin Philipp Wyss, EMRK-Verletzung und bundesrechtliche Revision nach Art. 139a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 44 Endgültige Urteile - (1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig. |
|
a | wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden, |
b | drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder |
c | wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat. |
3.- a) aa) Nach Art. 46
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile - (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. |
Gestattet das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene Wiedergutmachung, spricht der Gerichtshof der verletzten Partei im Rahmen von Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist. |
Amann, E. 2a, mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin; veröffentlicht in: EuGRZ 2001 S. 320).
bb) Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass die Revision nach Art. 139a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
321).
cc) Anders verhält es sich, wenn die Entschädigung und die Feststellung des Gerichtshofs die Verletzung nicht hinreichend auszugleichen vermögen, etwa bei einem (allenfalls auch nur impliziten) Fortbestehen eines Schuldvorwurfs (BGE 124 II 480 E. 2c S. 485), oder wenn der konventionswidrige Zustand trotz der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof andauert (BGE 125 III 185 E. 4b S. 190): In diesen Fällen ist die Revision möglich, falls sie geeignet erscheint, über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen zu beseitigen (Schürmann, a.a.O., S. 100). Allein die Tatsache, dass eine Individualbeschwerde in Strassburg gutgeheissen wurde, bewirkt nicht, dass das zugrundeliegende bundesgerichtliche Urteil revidiert werden müsste (Wyss, a.a.O., S. 100; BBl 1991 II 465, S. 529). Dies rechtfertigt sich mit Blick auf die Natur der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nur, soweit eine Wiedergutmachung allein auf diesem Weg und nicht mittels anderer wirksamer Vorkehren möglich erscheint (vgl. Schürmann, a.a.O., S. 102; Wyss, a.a.O., S. 99).
b) aa) Der Gerichtshof für Menschenrechte hat am 2. August 2001 entschieden, dass die vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. November 1999 geschützte Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers einen unverhältnismässigen Eingriff in dessen Recht auf Familienleben (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
unvollkommener Weise - nur durch die Zusprechung von Schadenersatz oder Genugtuung möglich, was der Gesuchsteller im Rahmen von Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist. |
bb) Das bundesgerichtliche Urteil vom 3. November 1999 entfaltet keine Rechtskraft in dem Sinne, dass es der kantonalen Fremdenpolizei verwehren würde, dem Gesuchsteller gestützt auf den Entscheid des Gerichtshofs vom 2. August 2001 nunmehr sofort wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Nach Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Aufgrund von Art. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte - Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu. |
Verweigerte der Migrationsdienst - soweit der Gesuchsteller nach wie vor verheiratet ist und keine neuen Umstände eingetreten sind, welche einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben rechtfertigen - die Bewilligung, läge hierin wiederum eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
cc) Die neu zu erteilende und vom Migrationsdienst auf Gesuch hin - welches für die technische Abwicklung so oder anders erforderlich ist - bereits in Aussicht gestellte Bewilligung wird ihre Wirkungen pro futuro entfalten, und insofern die vom Gerichtshof festgestellte ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Familienlebens des Gesuchstellers wirksam beseitigen, weshalb keine Notwendigkeit für eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils besteht, wie sie Art. 139a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
c) Nicht darauf einzutreten ist, soweit der Gesuchsteller beantragt, ihm und seiner Frau die vom Gerichtshof für Menschenrechte zuerkannte Entschädigung von Fr. 5'346. 70 zuzusprechen: Entschädigungen, die der Gerichtshof für Menschenrechte in Anwendung von Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 44 Endgültige Urteile - (1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig. |
|
a | wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden, |
b | drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder |
c | wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat. |
4.- Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 44 Endgültige Urteile - (1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig. |
|
a | wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden, |
b | drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder |
c | wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat. |
Da das Bundesgericht vorliegend aber zum ersten Mal die Anwendbarkeit von Art. 139a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 44 Endgültige Urteile - (1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig. |
|
a | wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden, |
b | drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder |
c | wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen und dem Bundesamt für Justiz (Abteilung für internationale Angelegenheiten) schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 6. November 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: