Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 466/2022
Urteil vom 6. Oktober 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht See-Gaster, Regionaler Zwangsmassnahmenrichter,
Bahnhofstrasse 4, Postfach 136, 8730 Uznach,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugsversuchs, der mehrfachen Veruntreuung und weiterer Vermögensdelikte. Am 12. September 2019 wurde er festgenommen und wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde mehrmals verlängert. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 16. September 2021 gegen A.________ Anklage beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland erhoben hat, wurde dieser mit Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster als zuständigem Zwangsmassnahmengericht in Sicherheitshaft versetzt, die ebenfalls wiederholt verlängert wurde. Vom 3. Juli 2020 bis 8. Juni 2021 sowie vom 2. Februar 2022 bis 9. Juni 2022 befand sich A.________ zudem im vorzeitigen Strafvollzug. Verschiedene von ihm gegen die Haftverlängerungs- und Haftprüfungsentscheide erhobene Beschwerden blieben erfolglos (vgl. Urteile 1B 514/2021 vom 27. Oktober 2021; 1B 382/2021 vom 30. Juli 2021).
B.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 erhob A.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Rechtsverzögerungsbeschwerde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, indem die Verfahrensleitung des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland acht Monate nach der gegen ihn erhobenen Anklage noch immer keinen Termin für die Hauptverhandlung angesetzt habe, habe sie das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt. Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 hiess die Anklagekammer die Beschwerde gut und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen fest. Noch vor diesem Entscheid stellte A.________ bei der erstinstanzlichen Verfahrensleitung sein insgesamt fünftes Haftentlassungsgesuch. Dieses Gesuch wies das regionale Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 10. Juni 2022 ab und versetzte A.________ einstweilen bis am 15. November 2022 in Sicherheitshaft.
C.
Mit Eingabe vom 5. September 2022 führt A.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt hauptsächlich, es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch die Anklagekammer festzustellen und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Zur Begründung führt er an, das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung sei verletzt worden, weil die Anklagekammer die von ihm am 15. Juni 2022 gegen den Haftprüfungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juni 2022 erhobene Beschwerde bislang nicht beurteilt habe. Eine derartige Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen führe zwingend zu seiner Haftentlassung. Zudem stellt er verschiedene weitere Rechtsbegehren.
Mit Eingabe vom 13. September 2022 informiert die Anklagekammer, auf Hinweis des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland habe sie festgestellt, dass sie ihren in der vorliegenden Sache ergangenen Haftprüfungsentscheid vom 14. Juli 2022 irrtümlicherweise weder dem Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter eröffnet habe. Dies habe sie am 12. September 2022 nachgeholt, weswegen die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben bzw. auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Das regionale Zwangsmassnahmengericht liess sich am 12. September 2022 ohne Antrag in der Sache vernehmen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Mit seiner Beschwerde vom 5. September 2022 rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in einem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vor der Anklagekammer hängigen Haftprüfungsverfahren. Seine Beschwerde richtet sich damit nicht gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)49 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)49 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
offen (vgl. Urteil 1B 22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 1.1). Die Beschwerde in Strafsachen ist somit im Sinne einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)49 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
2.
Soweit der Beschwerdeführer ein unrechtmässiges Verweigern eines beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheids geltend macht, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Aus der Vernehmlassung der Anklagekammer ergibt sich, dass sie die vom Beschwerdeführer gegen den Haftprüfungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts See-Gaster vom 10. Juni 2022 erhobene Beschwerde beurteilt und mit Urteil vom 14. Juli 2022 abgewiesen hat. Irrtümlicherweise wurde dieser Entscheid allerdings weder dem Beschwerdeführer noch seinem Rechtsvertreter eröffnet. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Anklagekammer seine Beschwerde somit nicht in unzulässiger Weise nicht an die Hand genommen. Eine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
Zu prüfen bleibt, ob die Anklagekammer das Haftprüfungsverfahren unrechtmässig verzögerte, indem sie dem Beschwerdeführer ihren Entscheid vom 14. Juli 2022 erst am 12. September 2022 zustellte.
3.1. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
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1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
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1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind: |
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a | die Polizei; |
b | die Staatsanwaltschaft; |
c | die Übertretungsstrafbehörden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 15 Polizei - 1 Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz. |
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1 | Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz. |
2 | Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. |
3 | Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 13 Gerichte - Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben: |
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a | das Zwangsmassnahmengericht; |
b | das erstinstanzliche Gericht; |
c | die Beschwerdeinstanz; |
d | das Berufungsgericht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 18 Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen. |
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1 | Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen. |
2 | Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein. |
Bei der Beurteilung, ob die Rechtsmittelinstanz das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Beschuldigten bzw. seines Anwalts (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteile 1B 22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; 1B 672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.2. Vorliegend erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2022 Beschwerde gegen den Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts See-Gaster vom 10. Juni 2022. Die Anklagekammer wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juli 2022 ab. Diesen Entscheid stellte die Anklagekammer dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst am 12. September 2022 zu. Vom Eingang der Beschwerde bei der Anklagekammer bis zur Zustellung ihres Entscheids an den Beschwerdeführer dauerte es somit 89 Tage. Dies stellt eine lange Zeitspanne dar, in welcher der Beschwerdeführer über das Schicksal seiner Haftbeschwerde im Ungewissen blieb; insbesondere sind keine erklärbaren Gründe für das Zuwarten der Urteilseröffnung während 60 Tagen ersichtlich. In Anbetracht dessen ist eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu bejahen. Die Beschwerde ist demnach im vorliegenden Punkt gutzuheissen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist (im Dispositiv) festzustellen. Im Übrigen ist es dem Sachgericht vorbehalten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung darüber zu befinden, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (vgl. Urteile 1B 22/2022 vom 8. Februar 2022
E. 2.4; 1B 482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung ist festzuhalten, dass gegen ihn seit seiner Festnahme am 12. September 2019 aufgrund des Vorliegens von Wiederholungsgefahr stets ein gültiger Hafttitel vorlag und er die Rechtmässigkeit seiner strafprozessualen Inhaftierung mehrfach gerichtlich überprüfen liess (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B 514/2021 vom 27. Oktober 2021). In Anbetracht dessen, fällt eine Haftentlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausser Betracht (vgl. BGE 137 IV 118 E. 2.1 f.; Urteile 1B 22/2022 vom 8. Februar 2022; 1B 234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 2.6).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Anklagekammer das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht See-Gaster, Regionaler Zwangsmassnahmenrichter, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Hahn