Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2014.66
Verfügung vom 6. Oktober 2014 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer
gegen
Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
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1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
Sachverhalt:
A. Mit Urteil und Beschluss vom 25. März 2014 wies das Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, in Sachen B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., das Ausstandsgesuch gegen Strafrichter C. ab und entschädigte Rechtsanwalt A. für das Ausstandsverfahren mit Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse (Verfahrensakten Urk. 14).
B. Gegen den Beschluss gelangt Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 7. April 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes:
"1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 2731.10 zuzusprechen. Davon sei die bereits zugesprochene Entschädigung von CHF 800 in Abzug zu bringen.
2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die dafür geltend gemachten Anwaltsaufwendungen im Betrag von CHF 2731.10 seien auch dann dem Kanton Zug aufzuerlegen, falls die vorliegende Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zug."
C. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 beantragt das Obergericht des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3), während Rechtsanwalt A. in seiner Replik vom 14. April 2014 sinngemäss an seiner Beschwerde festhält (act. 5), was dem Obergericht des Kantons Zug am 15. April 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen in einem Verfahren nach StPO festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
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1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
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1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
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1 | Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2 | Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. |
3 | Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Ausstandsverfahren vor der Beschwerdegegnerin geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben-folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: |
|
a | ausschliesslich Übertretungen; |
b | die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken. |
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde bestimmt (Art. 135 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
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1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.2 Der Beschwerdeführer machte im Ausstandsverfahren einen Aufwand von 11.5 Stunden und ein Honorar von CHF 3'095.60 für den Fall des Obsiegens und von CHF 2'731.10 für den Fall des Unterliegens geltend (Verfahrensakten Urk. 13). Die Vorinstanz setzte jedoch den notwendigen Aufwand für das Ausstandsgesuch auf 3 Stunden und das Honorar auf CHF 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) fest (Verfahrensakten Urk. 14, E. 5.2).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschluss sei mangelhaft begründet, sodass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, sich zu den einzelnen Überlegungen der Vorinstanz zu äussern. Der Beschluss sei daher kostenfällig aufzuheben (act. 1 S. 3 f.).
3.3.2 Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.3.3 Als Begründung für die Honorarkürzung führte die Beschwerdegegnerin an, der geltend gemachte Aufwand von über 11 Stunden für das Ausstandsverfahren, welches seitens des amtlichen Verteidigers hauptsächlich ein Gesuch von 7 Seiten beinhaltete, erweise sich als übersetzt. Unter dem Aspekt der Notwendigkeit dieser Aufwendungen komme hinzu, dass sich die Begründung des Ausstandsgesuchs an der Grenze der Aussichtslosigkeit bewege, so dass ernsthaft in Frage gestellt werden müsse, ob die Einleitung eines solchen Verfahrens überhaupt im Interesse des Gesuchstellers sein könne. Der angemessene und notwendige Aufwand des amtlichen Verteidigers im vorliegenden Ausstandsverfahrens sei daher ermessensweise auf 3 Stunden und das Honorar auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Verfahrensakten Urk. 14, E. 5.2). Dabei setzt sich die Beschwerdegegnerin mit den einzelnen Posten der Honorarrechnung des Beschwerdeführers nicht auseinander. Es ist daher unklar, welche Aufwendungen aus welchem Grund als unnötig erachtet wurden. Dies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (vgl. auch unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1P.38/1998 vom 24. März 1998, teilweise abgedruckt in: Plädoyer 3/98, S. 60 f.). Die Beschwerdegegnerin holt die Begründung auch nicht im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort nach.
In Anbetracht, dass der Beschwerdekammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 393 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer stellt insgesamt 4 Stunden 50 Minuten für das Abfassen des knapp siebenseitigen Ausstands- und Ablehnungsbegehrens in Rechnung (Recherche betr. fehlender Neutralität von ER C., Ausstands-/Ablehnungsbegehren, 1. Teil: 1 Stunde 30 Minuten; Ausstands-/Ablehnungsbegehren, 2. Teil inkl. AS: 2 Stunden 35 Minuten; Schlussredaktion [Korrektur und Ergänzung]: 45 Minuten). Er führt zum verbuchten Zeitaufwand aus, er habe eine nicht ganz einfache Analyse des neunseitigen Entscheides von Strafrichter C. vom 23. Januar 2014 vornehmen und umfangreiche Akten durchsuchen müssen, um die Gesamtsicht des Ausstandsbegehrens zu begründen. Dabei sei von der Faustregel auszugehen, dass drei Seiten durchschnittlich einem Aufwand von zwei Anwaltsstunden entsprechen würden (act. 1 S. 7). Demgegenüber war die Beschwerdegegnerin – wie bereits ausgeführt – der Ansicht, das Ausstandsbegehren habe sich an der Grenze der Aussichtslosigkeit bewegt, und es müsse sich die Frage gestellt werden, ob die Einleitung eines solchen Verfahrens überhaupt im Interesse des Gesuchstellers sein könne (act. 1.1 S. 6). Offenbar erachtete die Beschwerdegegnerin den Aufwand für das Ausstandsverfahren jedoch nicht für gänzlich unnötig, sondern lediglich für unangemessen. Der geltend gemachte Aufwand von knapp fünf Stunden für das Ausstandsgesuch, dessen (formelle und materielle) Begründung sich letztlich auf 5 Seiten beschränkt, erscheint in der Tat übersetzt. In Anbetracht, dass das Ausstandsgesuch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten geboten haben dürfte und es sich auch nicht um einen komplizierten Fall handelt, erscheint für das Abfassen des Ausstandsgesuchs ein Aufwand von 3 Stunden als angemessen.
3.4.2 Die Honorarrechnung des Beschwerdeführers weist sodann mit Daten vom 30. Januar und 4. Februar 2014 zwei Positionen "Brief an ER C." auf, die mit 25 und 10 Minuten Aufwand verbucht werden. Worum es sich hierbei handelt und inwiefern diese Schreiben im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren notwendig gewesen sind, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich lediglich aus, es handle sich "um bescheidene Aufwendungen, die in einem Ausstandsverfahren anfallen können" (act. 1 S. 7). Diese Positionen sind daher als nicht ausgewiesen zu streichen.
3.4.3 Gleiches ist mit Bezug auf die Positionen "AS Schreiben von ER C. und Kenntniskopie an OG ZG D., Brief an OG ZG, Brief an Klient (2 FK à --.80)" sowie "AS Kenntniskopie OG ZG, Brief an Klient (1 FK à --.80)" mit den Daten 3. und 4. Februar 2014 auszuführen: Weder äussert sich der Beschwerdeführer zu diesen Positionen noch lässt sich deren Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren den Akten entnehmen. Damit sind auch diese Aufwendungen im Umfang von insgesamt 25 Minuten zu streichen.
3.4.4 Der Beschwerdeführer macht sodann einen Aufwand von 2 Stunden 55 Minuten für das Abfassen des gut fünfseitigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. eventualiter um Stundung oder Erlass der Gerichtskosten sowie damit verbundene weitere Aufwendungen von 1 Stunde und 15 Minuten (Telefonate mit der Vorinstanz, zwei Schreiben an die Vorinstanz, Korrespondenz mit der Vorinstanz und Klienten; vgl. Posten für den Zeitraum vom 12. Februar bis 19. März 2014) geltend. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer vorgängig an das Gesuch mitgeteilt worden war, er sei auch im Ausstandsverfahren als amtlicher Verteidiger ernannt (Verfahrensakten Urk. 9), und dass die StPO die unentgeltliche Rechtspflege für den amtlich verteidigten Beschuldigten gerade nicht vorsieht, sind zumindest die diesbezüglichen, spezifischen Ausführungen – insbesondere zur Aussichtslosigkeit – als nicht notwendig zu bezeichnen. Hingegen können die sich auf knapp zwei Seiten erstreckenden Darlegungen der wirtschaftlichen Verhältnisse von B. insofern als notwendig erachtet werden, als der Beschwerdeführer im Eventualpunkt die Stundung bzw. den Erlass der Gerichtskosten im Sinne von Art. 425

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
3.4.5 Angemessen erscheinen schliesslich auch der geltend gemachte Aufwand von 1 Stunde für die Besprechung vom 29. Januar 2014 mit B. in Hinblick auf das Ausstandsbegehren sowie ein Aufwand von 15 Minuten für ein Orientierungsschreiben vom 31. Januar 2014 an B. über den weiteren Verfahrensverlauf und die bisher entstandenen Kosten im Ausstandsverfahren.
3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Dem Beschwerdeführer sind insgesamt 6 Stunden und 30 Minuten zu je Fr. 220.--, zuzüglich 8% MwSt. und Fr. 46.40 Spesen, d.h. insgesamt Fr. 1'590.80 zu vergüten.
3.6 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die dafür geltend gemachten Anwaltsaufwendungen im Betrag von Fr. 2'731.10 seien auch dann dem Kanton Zug aufzuerlegen, falls die vorliegende Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte (act. 1 S. 2), ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da diese Kosten dessen Klienten und nicht dem Beschwerdeführer persönlich auferlegt worden sind.
4. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
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1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR) |
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1 | Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden. |
2 | Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken. |
3 | Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen: |
a | in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
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1 | Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
2 | Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest. |
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. In Abänderung von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 1'590.80 (inkl. MwSt. und Spesen) festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 900.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 6. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.