Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2010.18, BE.2010.19

Entscheid vom 6. Oktober 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Gesuchstellerin

gegen

1. A. AG, 2. B. AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Behnisch und Rechtsanwalt Armin Zucker,

Gesuchsgegnerinnen

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Gesuchstellerin gegen C. und gegen D. sowie gegen die E. AG, die F. AG und die Gesuchsgegnerin 1 eine besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen (act. 1.1);

- sie am 9. Juni 2010 in Z., an welcher Adresse nebst der Gesuchsgegnerin 1 auch die nicht beschuldigte Gesuchsgegnerin 2 ihren Sitz hat, eine Hausdurchsuchung vornahm, anlässlich derer eine Reihe von Unterlagen und elektronischer Daten sichergestellt und auf Einsprache der Gesuchsgegnerinnen hin versiegelt wurden (act. 1.2);

- die Gesuchstellerin mit Gesuch vom 27. September 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, sie sei zu ermächtigen, die am 9. Juni 2010 bei den Gesuchsgegnerinnen sichergestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen (act. 1);

- die Gesuchsgegnerinnen je mit Schreiben vom 30. September 2010 an die Gesuchstellerin ihre Einsprachen gegen die Durchsuchung zurückzogen, nachdem Letztere bestätigte, dass sie die Anliegen der Gesuchsgegnerinnen auf Geheimhaltung der Unterlagen berücksichtigen werde (act. 4.1 und 4.2);

- die Gesuchsgegnerinnen nunmehr beantragen, das vorliegende Gesuchsverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben und es sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (act. 4);

- die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2010 ebenfalls auf Gegenstandslosigkeit des Gesuchsverfahrens schliesst und beantragt, die Verfahrenskosten den Gesuchsgegnerinnen aufzuerlegen (act. 5);

- das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2009.20 vom 17. November 2009; BE.2008.6 vom 1. Juli 2008, E. 2; BE.2008.2 vom 18. Februar 2008);

- keine Gerichtskosten erhoben werden, nachdem die Gesuchstellerin signalisierte, im Rahmen der Entsiegelung auf die von den Gesuchsgegnerinnen gemachten Vorbehalte bzw. auf deren berechtigte Geheimhaltungsinteressen Rücksicht zu nehmen (vgl. bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.20 vom 17. November 2009);

und erkennt:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 6. Oktober 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung

- Rechtsanwalt Urs Behnisch und Rechtsanwalt Armin Zucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BE.2010.18
Date : 06. Oktober 2010
Published : 13. Oktober 2010
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).


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BGG: 103
DBG: 190
VStrR: 50
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