Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 355/2008/don
Urteil vom 6. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zustellgebühren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 5. Mai 2008.
Sachverhalt:
A.
In der vom Friedensrichteramt A.________ der Stadt B.________ angehobenen Betreibung Nr. 1 stellte das Betreibungsamt Y.________ der Ehefrau von X.________ am 22. Oktober 2007 den Zahlungsbefehl zu. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Zudem reichte er gegen die Erhebung von Zustellkosten in der Höhe von Fr. 40.-- Beschwerde ein beim Bezirksgericht C.________, untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde wegen ihres ungebührlichen Inhaltes nicht ein. Es erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.
B.
Daraufhin gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches mit Beschluss vom 5. Mai 2008 auf seinen Rekurs nicht eintrat und ihm eine Spruchgebühr von Fr. 400.-- sowie eine Busse von Fr. 800.-- auferlegte.
C.
X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. Mai 2008 an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Anweisung an das Bezirksgericht, auf seine Beschwerde einzutreten. Eventualiter seien die kantonalen Instanzen anzuweisen, seine Eingaben zur Heilung der Ungebührlichkeiten vorab zurückzuweisen. Das Betreibungsamt und das Obergericht haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1 Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Zwangsvollstreckungssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2 Damit entfällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Inhalt seines Rekurses zu Unrecht als ungebührlich betrachtet. Zudem hätte sie ihm in einem solchen Fall vor Erlass des Beschlusses eine Nachfrist zur Behebung dieses angeblichen Mangels gemäss § 131 Abs. 2 GVG/ZH ansetzen müssen. Indem sie davon abgesehen habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Im Weitern bestreitet der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 20a - 1 ...32 |
|
1 | ...32 |
2 | Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33 |
1 | Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. |
2 | Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
3 | Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. |
4 | Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet. |
5 | Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. |
3 | Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren. |
2.2 Gemäss § 131 Absatz 1 Satz 1 GVG/ZH dürfen schriftliche Eingaben weder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen noch weitschweifig oder schwer lesbar sein. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, wird zur Behebung des Mangels Frist angesetzt (§ 131 Abs. 2 GVG/ZH). Zwar bestreitet der Beschwerdeführer den ungebührlichen Inhalt seiner Eingabe an die Vorinstanz. Es kann indes keine Zweifel aufkommen, dass sein Rekurs jede dem Gericht geschuldete Achtung vermissen lässt. Nach dem Wortlaut der angeführten Bestimmung müssen derartige Eingaben an sich zur Verbesserung an den Verfasser zurückgewiesen werden (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, § 131 N 12).
2.3 Die Regelung des § 131 Abs. 2 GVG/ZH ist indes für Fälle bestimmt, in denen eine Partei mangels besseren Wissens eine mangelhafte Rechtsschrift einreicht oder zur Korrektur einer einmaligen Entgleisung. Davon kann beim Beschwerdeführer keine Rede mehr sein. Er hat den kantonalen Gerichten bereits wiederholt ungebührliche Rechtsschriften eingereicht, die ebenso wiederholt zur Verbesserung nach § 131 Abs. 2 GVG/ZH unter Auferlegung von Ordnungsbussen zurückgewiesen wurden. In Kenntnis des Verbotes ungebührlicher Rechtsschriften fiel der Beschwerdeführer weiterhin durch derartige Eingaben auf, weshalb das Obergericht ihm bereits vor Jahren androhte, darauf ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten. Das Bundesgericht hat diese kantonale Praxis wiederholt geschützt und ist selber verschiedentlich auf ungebührliche Rechtsschriften des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer von den kantonalen Instanzen und vom Bundesgericht wiederholt zur Kenntnis gebracht worden ist, dass Eingaben mit ungebührlichem Inhalt unzulässig sind, was ihn freilich bisher nicht gehindert hat, erneut derartige Eingaben einzureichen (Urteil 5P.410/2005 vom 6. April 2006 E. 3.2). Der Beschwerdeführer legt
ungeachtet bisheriger Nachfristen und Mahnungen ein unverändertes Verhalten an den Tag, das keinen Schutz verdient. Die Parteien haben sich in einem Prozess an die Regeln von Treu und Glauben zu halten. Dazu gehört auch das Verbot des Rechtsmissbrauchs, welches in der zweckwidrigen Verwendung eines Rechtsinstitutes besteht (BGE 131 I 166 E. 6.1). Demnach kann der Beschwerdeführer nicht gestützt auf sein rechtliches Gehör oder andere verfassungsmässigen Grundsätze auf die Einhaltung der kantonalrechtlichen Pflicht zur Nachfristansetzung bestehen.
2.4 Der Rekurs wurde von der Vorinstanz als bös- und mutwillig qualifiziert, was zur Auflage der Kosten und einer Busse führte. Der Beschwerdeführer geht auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht ein, soweit sein Begehren darin als aussichtslos bewertet wird. Damit kann von einer Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 20a - 1 ...32 |
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1 | ...32 |
2 | Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33 |
1 | Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. |
2 | Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
3 | Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. |
4 | Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet. |
5 | Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. |
3 | Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren. |
2.5 Die Vorinstanz sah davon ab, den Beschwerdeführer anzuhören, bevor sie ihm eine Busse auferlegte. Soweit die Busse wegen Verletzung des gebotenen Anstandes gesprochen wurde, beschlägt sie kantonales Recht (BGE 127 III 178 E. 2). Da in einem solchen Fall die Wiedererwägung in Frage kommt, brauchte der Beschwerdeführer vorweg nicht angehört zu werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N. 20 zu § 50; BGE 111 Ia 273 E. 2d). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit keine Rede sein. Zudem stand für die Vorinstanz im vorliegenden Fall eindeutig das herabwürdigende Verhalten des Beschwerdeführers im Vordergrund, womit die Busse disziplinarischen Charakter hat. Sie wurde weniger wegen bös- und mutwilliger Prozessführung auferlegt, was nicht ohne Verletzung von Bundesrecht antizipiert erfolgen könnte (7B.134/2005 vom 13. September 2005 E. 2.3, in Pra 2006, Nr. 34 S. 335).
3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Schett