Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.79/2006
6S.162/2006 /rom
Urteil vom 6. Oktober 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
gegen
R.H.S.________,
M.S.H.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Fürsprecher Mark Ineichen.
Gegenstand
Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1
StGB), Notstand (Art. 34 Abs. 1
StGB),
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 17. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
B.________ bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau bis im Juni 2004 eine Liegenschaft, die an jene des Ehepaars S.-H.________ grenzte. Zwischen den Nachbarn war es wegen des Rückschnitts von Bäumen zu einem Rechtsstreit gekommen. Am 10. August und 4. Oktober 2003 nahm B.________ mit seinem Diktiergerät Äusserungen auf, die R.H.S.________ in ihrem Garten tätigte. Er überspielte sie anschliessend auf eine CD und liess sie seinem Anwalt zukommen.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte B.________ am 17. Februar 2006 im Appellationsverfahren wegen mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche zu einer Busse von 500 Franken.
C.
B.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV). So sei nicht verständlich, wie aus dem Umstand, dass die aufgenommenen Äusserungen der Beschwerdegegnerin nicht an ihn gerichtet waren, auf die Fremdheit des Gesprächs geschlossen werden könne.
Ob das fragliche Gespräch als fremd zu bezeichnen ist, betrifft eine Frage der Anwendung von Art. 179bis
StGB, die nachstehend im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen ist (vgl. E. 4). Im Übrigen ist die Begründung des Obergerichts in diesem Punkt durchaus ausreichend, wie auch die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers belegen. Die Rüge entbehrt daher der Grundlage.
2.
Das Obergericht hält fest, die Beschwerdegegnerin habe nicht so laut gesprochen, dass beliebige, auf der Strasse vorbeigehende Dritte das vom Beschwerdeführer aufgenommene Gespräch hätten mithören können. Diese Feststellung rügt der Beschwerdeführer als willkürlich und Verstoss gegen die Unschuldsvermutung.
Das Obergericht geht gestützt auf den Grundbuchauszug und die aktenkundigen Fotos davon aus, dass der Grill, in dessen Nähe die aufgenommenen Äusserungen erfolgten, unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers stand. Deshalb sei es naheliegend, dass dieser die Äusserungen habe hören können. Hingegen seien die westlich und südlich vorbeiführenden Quartierstrassen rund 30 bzw. 23 Meter entfernt. Für sich dort zufällig aufhaltende Drittpersonen seien die Äusserungen der Beschwerdegegnerin und ihres Ehemanns nicht mehr verständlich gewesen. Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellung unter Hinweis auf eine eigene Rekonstruktion der Standorte der Beteiligten in Frage. Dabei übergeht er, dass der Standort des Beschwerdegegners nicht ermittelt wurde. Er trifft in seiner Rekonstruktion dafür eine Annahme, die nicht erwiesen ist. Seine Einwände sind damit nicht stichhaltig. Jedenfalls lassen sie die fragliche Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich erscheinen.
Da sich somit auch diese Rüge als unbegründet erweist, ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
3.
Mit Nichtigkeitsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Tatbestand des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche gemäss Art. 179bis
StGB falsch ausgelegt und angewandt. Zunächst hält er es für fragwürdig, die Äusserungen der Beschwerdegegnerin als Gespräch im Sinne der genannten Strafnorm zu qualifizieren.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz enthalten die inkriminierten Aufnahmen Äusserungen, welche die Beschwerdegegnerin an ihren Ehemann, den Beschwerdegegner, richtete. Am 10. August 2003 forderte sie diesen mehrfach auf, den "Teutonen-Grufti" - gemeint war damit der Beschwerdeführer - ansehen zu kommen. Der Ehemann ging darauf zwar nicht ein, blieb aber - wie der Beschwerdeführer selber dartut - nicht stumm, sondern antwortete unter anderem, er wolle nicht gestört werden. Die vorinstanzliche Feststellung, der Ehemann der Beschwerdegegnerin habe auf ihre Zurufe nicht reagiert, ist offensichtlich unrichtig und gemäss Art. 277bis Abs. 1
BStP von Amtes wegen im genannten Sinn zu präzisieren. Bei dieser Sachlage kommt den Äusserungen der Beschwerdegegnerin - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - kein bloss einseitiger Charakter zu. Der Beschwerdeführer nahm denn auch nicht nur die Zurufe der Beschwerdegegnerin, sondern auch die Antworten des Ehemanns auf, auch wenn diese akustisch zum Teil kaum verständlich sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die aufgenommenen Äusserungen als Gespräch im Sinne von Art. 179bis
StGB qualifiziert.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die aufgenommenen Gespräche fremd seien, wie dies der Tatbestand von Art. 179bis
StGB voraussetzt.
Wie die Vorinstanz darlegt, gilt nach der Doktrin ein Gespräch für denjenigen als fremd, der an ihm nicht aktiv teilnimmt resp. jedes Gespräch, an welchem der Täter nicht zumindest von den aktiv Beteiligten als Zuhörer geduldet wird. Vom Gespräch ausgeschlossen bleibt somit, wer lediglich beiläufig mithört, ohne dass sich die Äusserungen der Beteiligten an ihn richten und er deshalb nicht als Gesprächspartner erscheint. Dem entspricht der französischsprachige Gesetzestext, der voraussetzt, dass es sich um eine "conversation entre d'autres personnes" handelt (vgl. auch Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Band I, Bern 2002, Art. 179bis N. 7).
Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid fand das fragliche Gespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann statt. Der Beschwerdeführer wurde nicht in das Gespräch einbezogen, auch wenn er dieses mithören konnte. Mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe nur vordergründig zu ihrem Ehemann gesprochen, tatsächlich aber Beleidigungen an seine Adresse richten wollen, weicht der Beschwerdeführer vom festgestellten Sachverhalt ab, was im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b
BStP). Im Übrigen verkennt er, dass er noch nicht allein deshalb zum geduldeten Zuhörer wurde, weil die Beschwerdegegnerin sein Mithören in Kauf nahm oder es sogar wollte. Sie wandte sich nicht an ihn, und es ist auch nicht festgestellt, dass der Gesprächspartner der Beschwerdegegnerin - ihr Ehemann - mit dem Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Unterhaltung einverstanden gewesen wäre. Schliesslich besteht kein Anlass, das Kriterium der Fremdheit des Gesprächs enger als im oben erwähnten Sinn zu fassen. Nach Art. 179ter
StGB ist nämlich die Aufnahme eines nichtfremden Gesprächs ebenfalls strafbar. Der Strafrahmen reicht zwar bei der zuletzt erwähnten Norm weniger weit als bei Art. 179bis
StGB, doch besteht bei der Minimalstrafe kein Unterschied. Es kann deshalb einem geringen Verschulden mit Blick auf die Fremdheit des Gesprächs auch bei Anwendung von Art. 179bis
StGB angemessen Rechnung getragen werden.
5.
Strafbar ist nur die Aufnahme von Gesprächen, die nicht öffentlich sind. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, diese Anforderung zu Unrecht zu bejahen.
Der Begriff der Öffentlichkeit wird im Strafgesetzbuch in verschiedenen Zusammenhängen verwendet und ist nicht bei allen Straftatbeständen gleich auszulegen. Was als öffentlich bzw. nicht öffentlich anzusehen ist, hängt von dem durch die fragliche Strafnorm geschützten Rechtsgut sowie davon ab, warum darin die Öffentlichkeit als strafbegründendes oder strafausschliessendes Merkmal vorausgesetzt wird (vgl. BGE 130 IV 111 E. 4.2 und 4.3 S. 117). Der Beschwerdeführer bemerkt daher zu Recht, dass der bei der Rassendiskriminierung (Art. 261bis
StGB) verwendete Öffentlichkeitsbegriff nicht ohne weiteres auch bei der Auslegung von Art. 179bis
StGB wegleitend ist.
Art. 179bis
StGB zählt zu den Strafbestimmungen, die den Privat- und Geheimbereich schützen wollen. Der Einzelne soll sich in einem durch persönliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis mündlich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte Gespräch ohne seinen Willen von einem anderen auf einem Tonträger festgehalten und damit die Unbefangenheit der nicht öffentlichen Äusserung durch die Perpetuierung des flüchtig gesprochenen Worts beeinträchtigt wird (BGE 111 IV 63 E. 2 S. 66). Im Blick auf diese Zielsetzung ist der Begriff der Öffentlichkeit nicht allzu eng zu fassen. Wie beim Tatbestand der Rassendiskriminierung gelten Äusserungen als nicht öffentlich, die im privaten Rahmen, im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 130 IV 111 E. 5.2.2 S. 119). Bei der Würdigung der Umstände ist indessen dem Anliegen des wirksamen Schutzes der Privat- und Geheimsphäre Rechnung zu tragen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht spricht diese Erwägung dafür, namentlich auch den Ort, wo das Gespräch stattfindet, zu berücksichtigen (ebenso Peter von Ins/Peter-René Wyder, Basler Kommentar, Band II, Art. 179bis N.
10). Die Vorinstanz weist daher zu Recht darauf hin, dass der öffentliche oder nichtöffentliche Charakter eines Gesprächs auch massgeblich davon abhänge, ob es in einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfinde.
6.
Die aufgenommenen Gespräche fanden im Garten der Beschwerdegegner statt und konnten wohl vom Beschwerdeführer, aber nicht von beliebigen Drittpersonen auf den in der Nähe vorbeiführenden Quartierstrassen mitgehört werden. Soweit in der Beschwerdeschrift von diesen tatsächlichen Feststellungen abgewichen wird (vgl. auch E. 2), ist darauf nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b
BStP).
Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, erfolgten die umstrittenen Gespräche in einem privaten Umfeld. Der Umstand, dass ein Unbeteiligter eine solche Unterhaltung mithören kann, ändert nichts an ihrem nicht öffentlichen Charakter (vgl. Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 3. Band, Art. 179bis N. 24). Es ist deshalb nicht erheblich, dass der Beschwerdeführer, der sich auf seinem Grundstück in der Nähe der Beschwerdegegnerin aufhielt, die Gespräche mitverfolgen konnte. Aus den erwähnten vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich weder, dass auch beliebige Drittpersonen die Gespräche hätten hören können, noch dass sich die Beschwerdegegner an beliebig viele Hörer hätten wenden wollen. Auch wenn die Beschwerdegegnerin beabsichtigt haben sollte, dass der Beschwerdeführer die Äusserungen an ihren Ehemann hören konnte, verändert dies deren privaten Charakter nicht.
7.
Das Gespräch vom 10. August 2003 wurde vom Beschwerdeführer zunächst unbemerkt mit dem Diktiergerät aufgenommen. Später überspielte er diese Aufnahme auf eine CD und stellte sie seinem Anwalt zu. Er macht geltend, Art. 179bis Abs. 1
StGB stelle nur Primär-, nicht aber Sekundäraufnahmen unter Strafe. Die Vorinstanz gehe daher zu Unrecht davon aus, dass das Überspielen eines zufällig aufgenommenen Gesprächs als Aufnehmen auf einen Tonträger im Sinne der zitierten Strafnorm gelten könne.
In der Lehre ist umstritten, ob sog. Sekundäraufnahmen (erneute Aufnahme eines bereits aufgenommenen Gesprächs) von Art. 179bis Abs. 1
StGB erfasst werden (vgl. von Ins/Wyder, a.a.O., Art. 179bis N. 13). Die ablehnenden Stellungnahmen beziehen sich indessen nur auf den Fall, dass die Primär- und die Sekundäraufnahme nicht von der gleichen Person erstellt werden. Ob die unbefugte nachträgliche Kopie einer rechtmässig erstellten Aufnahme strafbar ist, kann hier offen bleiben. Soweit jedoch eine Person ein von ihr zuerst zufällig aufgenommenes Gespräch anschliessend auf einen neuen Tonträger kopiert, ist der Tatbestand von Art. 179bis Abs. 1
StGB erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dringt ein solches Verhalten durchaus in die Privatsphäre der Gesprächspartner ein, da die Primäraufnahme in einem solchen Fall - im Unterschied zu dem von der Lehre anvisierten Fall - nicht mit dem Einverständnis der Sprechenden, sondern bloss zufällig erfolgt.
8.
Der Beschwerdeführer macht für sein Handeln schliesslich einen Beweisnotstand geltend. Ohne die inkriminierten Aufnahmen habe er keine Möglichkeit, eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen der ihm gegenüber begangenen Ehrverletzungen zu erreichen.
Wie die kantonalen Vorinstanzen zutreffend darlegen, kann von einem Beweisnotstand nicht die Rede sein, da - abgesehen von den Aussagen der Beteiligten - der Beschwerdeführer die angebliche Serie von Vorfällen auch mittels seiner akribisch geführten Aufzeichnungen und mit Zeugenaussagen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis hätte belegen können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet. Sie ist in dem Umfang, in dem auf sie einzutreten ist, abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
OG; Art. 278 Abs. 1
BStP). Den Beschwerdegegnern ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.79/2006
6S.162/2006 /rom
Urteil vom 6. Oktober 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
gegen
R.H.S.________,
M.S.H.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Fürsprecher Mark Ineichen.
Gegenstand
Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
||||||
| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 34 |
||||||
| Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. [1] Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. | ||||||
| Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. [2] Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. [3] Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. [4] | ||||||
| Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. | ||||||
| Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [3] Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 17. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
B.________ bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau bis im Juni 2004 eine Liegenschaft, die an jene des Ehepaars S.-H.________ grenzte. Zwischen den Nachbarn war es wegen des Rückschnitts von Bäumen zu einem Rechtsstreit gekommen. Am 10. August und 4. Oktober 2003 nahm B.________ mit seinem Diktiergerät Äusserungen auf, die R.H.S.________ in ihrem Garten tätigte. Er überspielte sie anschliessend auf eine CD und liess sie seinem Anwalt zukommen.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte B.________ am 17. Februar 2006 im Appellationsverfahren wegen mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche zu einer Busse von 500 Franken.
C.
B.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
Ob das fragliche Gespräch als fremd zu bezeichnen ist, betrifft eine Frage der Anwendung von Art. 179bis
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
||||||
| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
2.
Das Obergericht hält fest, die Beschwerdegegnerin habe nicht so laut gesprochen, dass beliebige, auf der Strasse vorbeigehende Dritte das vom Beschwerdeführer aufgenommene Gespräch hätten mithören können. Diese Feststellung rügt der Beschwerdeführer als willkürlich und Verstoss gegen die Unschuldsvermutung.
Das Obergericht geht gestützt auf den Grundbuchauszug und die aktenkundigen Fotos davon aus, dass der Grill, in dessen Nähe die aufgenommenen Äusserungen erfolgten, unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers stand. Deshalb sei es naheliegend, dass dieser die Äusserungen habe hören können. Hingegen seien die westlich und südlich vorbeiführenden Quartierstrassen rund 30 bzw. 23 Meter entfernt. Für sich dort zufällig aufhaltende Drittpersonen seien die Äusserungen der Beschwerdegegnerin und ihres Ehemanns nicht mehr verständlich gewesen. Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellung unter Hinweis auf eine eigene Rekonstruktion der Standorte der Beteiligten in Frage. Dabei übergeht er, dass der Standort des Beschwerdegegners nicht ermittelt wurde. Er trifft in seiner Rekonstruktion dafür eine Annahme, die nicht erwiesen ist. Seine Einwände sind damit nicht stichhaltig. Jedenfalls lassen sie die fragliche Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich erscheinen.
Da sich somit auch diese Rüge als unbegründet erweist, ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
3.
Mit Nichtigkeitsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Tatbestand des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche gemäss Art. 179bis
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz enthalten die inkriminierten Aufnahmen Äusserungen, welche die Beschwerdegegnerin an ihren Ehemann, den Beschwerdegegner, richtete. Am 10. August 2003 forderte sie diesen mehrfach auf, den "Teutonen-Grufti" - gemeint war damit der Beschwerdeführer - ansehen zu kommen. Der Ehemann ging darauf zwar nicht ein, blieb aber - wie der Beschwerdeführer selber dartut - nicht stumm, sondern antwortete unter anderem, er wolle nicht gestört werden. Die vorinstanzliche Feststellung, der Ehemann der Beschwerdegegnerin habe auf ihre Zurufe nicht reagiert, ist offensichtlich unrichtig und gemäss Art. 277bis Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die aufgenommenen Gespräche fremd seien, wie dies der Tatbestand von Art. 179bis
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
Wie die Vorinstanz darlegt, gilt nach der Doktrin ein Gespräch für denjenigen als fremd, der an ihm nicht aktiv teilnimmt resp. jedes Gespräch, an welchem der Täter nicht zumindest von den aktiv Beteiligten als Zuhörer geduldet wird. Vom Gespräch ausgeschlossen bleibt somit, wer lediglich beiläufig mithört, ohne dass sich die Äusserungen der Beteiligten an ihn richten und er deshalb nicht als Gesprächspartner erscheint. Dem entspricht der französischsprachige Gesetzestext, der voraussetzt, dass es sich um eine "conversation entre d'autres personnes" handelt (vgl. auch Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Band I, Bern 2002, Art. 179bis N. 7).
Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid fand das fragliche Gespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann statt. Der Beschwerdeführer wurde nicht in das Gespräch einbezogen, auch wenn er dieses mithören konnte. Mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe nur vordergründig zu ihrem Ehemann gesprochen, tatsächlich aber Beleidigungen an seine Adresse richten wollen, weicht der Beschwerdeführer vom festgestellten Sachverhalt ab, was im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179ter [1] |
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| Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
StGB, doch besteht bei der Minimalstrafe kein Unterschied. Es kann deshalb einem geringen Verschulden mit Blick auf die Fremdheit des Gesprächs auch bei Anwendung von Art. 179bis
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
5.
Strafbar ist nur die Aufnahme von Gesprächen, die nicht öffentlich sind. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, diese Anforderung zu Unrecht zu bejahen.
Der Begriff der Öffentlichkeit wird im Strafgesetzbuch in verschiedenen Zusammenhängen verwendet und ist nicht bei allen Straftatbeständen gleich auszulegen. Was als öffentlich bzw. nicht öffentlich anzusehen ist, hängt von dem durch die fragliche Strafnorm geschützten Rechtsgut sowie davon ab, warum darin die Öffentlichkeit als strafbegründendes oder strafausschliessendes Merkmal vorausgesetzt wird (vgl. BGE 130 IV 111 E. 4.2 und 4.3 S. 117). Der Beschwerdeführer bemerkt daher zu Recht, dass der bei der Rassendiskriminierung (Art. 261bis
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 261bis [1] |
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| Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind,wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 2887; BBl 1992 III 269). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG 14. Dez. 2018 (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung), in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1609; BBl 2018 37735231). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
Art. 179bis
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
10). Die Vorinstanz weist daher zu Recht darauf hin, dass der öffentliche oder nichtöffentliche Charakter eines Gesprächs auch massgeblich davon abhänge, ob es in einem privaten oder allgemein zugänglichen Umfeld stattfinde.
6.
Die aufgenommenen Gespräche fanden im Garten der Beschwerdegegner statt und konnten wohl vom Beschwerdeführer, aber nicht von beliebigen Drittpersonen auf den in der Nähe vorbeiführenden Quartierstrassen mitgehört werden. Soweit in der Beschwerdeschrift von diesen tatsächlichen Feststellungen abgewichen wird (vgl. auch E. 2), ist darauf nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, erfolgten die umstrittenen Gespräche in einem privaten Umfeld. Der Umstand, dass ein Unbeteiligter eine solche Unterhaltung mithören kann, ändert nichts an ihrem nicht öffentlichen Charakter (vgl. Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 3. Band, Art. 179bis N. 24). Es ist deshalb nicht erheblich, dass der Beschwerdeführer, der sich auf seinem Grundstück in der Nähe der Beschwerdegegnerin aufhielt, die Gespräche mitverfolgen konnte. Aus den erwähnten vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich weder, dass auch beliebige Drittpersonen die Gespräche hätten hören können, noch dass sich die Beschwerdegegner an beliebig viele Hörer hätten wenden wollen. Auch wenn die Beschwerdegegnerin beabsichtigt haben sollte, dass der Beschwerdeführer die Äusserungen an ihren Ehemann hören konnte, verändert dies deren privaten Charakter nicht.
7.
Das Gespräch vom 10. August 2003 wurde vom Beschwerdeführer zunächst unbemerkt mit dem Diktiergerät aufgenommen. Später überspielte er diese Aufnahme auf eine CD und stellte sie seinem Anwalt zu. Er macht geltend, Art. 179bis Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
In der Lehre ist umstritten, ob sog. Sekundäraufnahmen (erneute Aufnahme eines bereits aufgenommenen Gesprächs) von Art. 179bis Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
8.
Der Beschwerdeführer macht für sein Handeln schliesslich einen Beweisnotstand geltend. Ohne die inkriminierten Aufnahmen habe er keine Möglichkeit, eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen der ihm gegenüber begangenen Ehrverletzungen zu erreichen.
Wie die kantonalen Vorinstanzen zutreffend darlegen, kann von einem Beweisnotstand nicht die Rede sein, da - abgesehen von den Aussagen der Beteiligten - der Beschwerdeführer die angebliche Serie von Vorfällen auch mittels seiner akribisch geführten Aufzeichnungen und mit Zeugenaussagen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis hätte belegen können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet. Sie ist in dem Umfang, in dem auf sie einzutreten ist, abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BStP 273BStP 277 bisBStP 278
BV 29
OG 156
StGB 34
StGB 179 bis
StGB 179 ter
StGB 261 bis
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 34 |
||||||
| Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. [1] Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. | ||||||
| Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. [2] Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. [3] Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. [4] | ||||||
| Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. | ||||||
| Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [3] Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179bis [1] |
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| Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 179ter [1] |
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| Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet oder einem Dritten zugänglich macht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 261bis [1] |
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| Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind,wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 2887; BBl 1992 III 269). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG 14. Dez. 2018 (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung), in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1609; BBl 2018 37735231). | ||||||
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