Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 917/2024

Urteil vom 6. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. August 2024 (BK 24 313).

Sachverhalt:

A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Wuchers (Art. 157 StGB).

B.
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht versetzte A.________ mit Entscheid vom 19. Juli 2024 einstweilen bis am 15. September 2024 in Untersuchungshaft. Seine Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 7. August 2024 ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. August 2024 beantragt A.________ die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 7. August 2024 und seine sofortige Haftentlassung; eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff . BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt.

2.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; sog. Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht sowie den von der Vorinstanz bejahten Haftgrund der Fluchtgefahr und erachtet die angeordnete Untersuchungshaft als unverhältnismässig.

3.

3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil 7B 69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens
ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 7B 687/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1).

3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen; Urteil 7B 1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis; Urteil 7B 1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 6B 1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B 723/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.2). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4; Urteil 6B 1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3; vgl. BGE 141 I 70 E. 2.2).

3.3.

3.3.1. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum vom 24. Juni 2024 bis zum 5. Juli 2024 vom 81-jährigen B.________ für verschiedene Renovationsarbeiten an dessen Haus im Rahmen von fünf Teilzahlungen Fr. 274'500.-- bezahlen lassen. Insgesamt sei als Gegenleistung für die Bauarbeiten ein Betrag von Fr. 290'000.-- vereinbart worden, wobei dieser Preis in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den getätigten bzw. noch auszuführenden Arbeiten stehe.
Der Beschwerdeführer stellt diese Zahlungen und die Renovierungsarbeiten nicht in Frage. Wie schon vor der Vorinstanz vertritt er jedoch den Standpunkt, es handle sich um kein Wuchergeschäft und es liege bei B.________ keine Unerfahrenheit bzw. kein Schwächezustand im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB vor. Wenn die Vorinstanz dies und damit einhergehend den dringenden Tatverdacht nach Art. 221 Abs. 1 StPO bejahe, verletze sie Bundesrecht.

3.3.2. Die Vorinstanz setzt sich detailliert mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Wuchers auseinander. Sie hält fest, der objektive Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 StGB verlange einerseits die Unterlegenheit bzw. eine Schwächesituation des Opfers und andererseits ein Wuchergeschäft. Hinsichtlich der Schwächesituation nenne das Gesetz das Vorhandensein einer Zwangslage, Abhängigkeit, Unerfahrenheit sowie Schwäche im Urteilsvermögen. Diese Aufzählung sei jedoch nicht abschliessend. In Würdigung der vorhandenen Beweismittel (insbesondere Einvernahmeprotokolle von B.________ und dem Beschwerdeführer) hält sie zusammengefasst fest, B.________ habe glaubhaft ausgesagt, er kenne sich mit Bauarbeiten nicht aus und seine Liegenschaft sei zuletzt vor ca. 25 Jahren renoviert worden. Im Vergleich zu früher habe der Beschwerdeführer für die Arbeiten auf jeden Fall viel verlangt, von den aktuellen Preisen habe er jedoch keine Ahnung. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat B.________ weiter ausgeführt, er habe über die Baumaterialien nicht mitentscheiden dürfen. Da er nicht vom "Fach" sei, wäre es aus seiner Sicht aber auch vermessen gewesen, insoweit etwas zu sagen. Weiter wird im angefochtenen Beschluss festgehalten, B.________ habe nie
eine Offerte verlangt und zum Teil hohe Vorschusszahlungen getätigt, was nicht branchenüblich erscheine. Zudem hätten die Abklärungen der Polizei gezeigt, dass beim abgedeckten Dach der Liegenschaft zeitweise keinerlei Vorkehrungen getroffen worden seien, um das Haus vor der Witterung zu schützen. B.________ sei dieser Mangel in der Bauausführung erst aufgefallen, als bereits Wasser eingedrungen sei, was seine Unerfahrenheit in Baubelangen verdeutliche.

3.3.3. Wenn die Vorinstanz diese Umstände dahingehend wertet, es bestünden gestützt auf den aktuellen Ermittlungsstand hinreichend konkrete Hinweise, B.________ sei im Baubereich unerfahren, verletzt dies kein Bundesrecht. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente nichts, B.________ sei auch im fortgeschrittenen Alter von 81 Jahren nach wie vor für seinen Haushalt sowie seine Finanzen selber verantwortlich und könne als ehemaliger Fernmelde-, Elektro- und Apparatemonteur zudem im Baugewerbe nicht als unerfahren gelten. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass B.________ aufgrund seines früheren Berufs zwar durchaus in der Lage sein dürfte, die Qualität von handwerklichen Arbeiten zu beurteilen, die sein ehemaliges Metier betreffen. Warum dies allerdings für sämtliche Arbeiten des Bauhauptgewerbes gelten soll, erschliesst sich aus den Rügen des Beschwerdeführers nicht, braucht es hierfür doch gerade andere berufliche Ausbildungen. Nicht ersichtlich ist nach dem Gesagten auch, inwiefern der Umstand, dass B.________ die bereits ausgeführten Arbeiten nicht bemängelt habe, gegen seine Unerfahrenheit oder für seine angebliche Leichtfertigkeit sprechen soll. Vielmehr bestätigt dies aufgrund
der weiteren festgestellten Baumängel (siehe E. 3.3.6 hiernach) gerade die Tatsache, dass B.________ die Qualität der Arbeiten nicht beurteilen konnte.

3.3.4. Nicht zu beanstanden ist es weiter, wenn die Vorinstanz zur Begründung der gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB erforderlichen Unterlegenheit bzw. Schwächesituation auch mehrere Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Abhängigkeit von B.________ gegenüber dem Beschwerdeführer erkennt. So führt sie in willkürfreier Würdigung der vorhandenen Einvernahmeprotokolle aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Auftreten und sein Verhalten (tägliche Besuche, Vorstellen der Familie, Ausflüge, Bezeichnung als "Papa") gegenüber von B.________ innert weniger Wochen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und dadurch ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis kreiert, welches diesen im Vergleich zu einer Drittperson erheblich eingeschränkt habe, die fraglichen Renovationsarbeiten an seiner Liegenschaft rational beurteilen zu können. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, das Vertrauensverhältnis beruhe auf Gegenseitigkeit und bei B.________ handle es sich um einen rüstigen Rentner, der seinen eigenen Haushalt führe und für seine eigenen Finanzen verantwortlich sei, vermag er die von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten aktuellen Verdachtsmomente nicht zu entkräften. Vielmehr erschöpfen sich seine entsprechenden Argumente in appellatorischer
Kritik, indem er in einzelnen Punkten lediglich seine subjektive Interpretation der vorhandenen Beweismittel jener der Vorinstanz gegenüberstellt.

3.3.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel mit haltbarer Argumentation dahingehend gewertet, dass hinreichende Verdachtsmomente sowohl für das Vorliegen einer Unerfahrenheit wie auch eines emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses seitens des Opfers bestehen. Liegen jedenfalls zum aktuell noch sehr frühen Verfahrenszeitpunkt genügend konkrete Indizien für zwei Tatbestandsvarianten der Schwächesituation gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB vor, kann offengelassen werden, ob dem Beschwerdeführer die Unerfahrenheit des Opfers nicht vorgeworfen werden kann, da dieses sich über die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts gar keine Gedanken gemacht habe. Die abschliessende Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen Beweismittel eine unter den Tatbestand des Wuchers fallende relevante Unterfahrenheit des Opfers zu begründen vermögen, ist dem Sachgericht vorbehalten und geht über die dem Haftprüfungsverfahren inhärente summarische Prüfung des dringenden Tatverdachts hinaus (siehe E. 3.1; Urteil 7B 152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.4).

3.3.6. Unbegründet sind schliesslich die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer das Vorliegen eines eigentlichen Wuchergeschäfts in Abrede stellt. Die Vorinstanz führt aus, es treffe zu, dass der von der Polizei beigezogene Architekt die verlangten Preise für die strittigen Renovationsarbeiten zwar als hoch erachte, die Kosten jedoch in keinem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung stünden. Gemäss Vorinstanz ist jedoch zu beachten, dass der Architekt keinen Augenschein vor Ort gemacht habe. Gemäss dem bei den Akten liegenden Polizeibericht, der auf einer örtlichen Baustellenbegehung fusse, stünden die bereits verrichteten Arbeiten namentlich aufgrund der mangelhaften Ausführung (keine Wärmeisolierung bei der Fassade und dem Dach, kein Neuaufbau des Unterdachs, kein Witterungsschutz des abgedeckten Dachs) sowie dem Umstand, dass keiner der vorgefundenen Arbeiter über eine adäquate Berufsausbildung verfüge, in einem offensichtlichen Missverhältnis zum bezahlten Preis von insgesamt Fr. 290'000.--.
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nennt die Vorinstanz mit diesen vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Tatsachen hinreichend konkrete Indizien, die jedenfalls bis zum Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten betreffend des tatsächlichen Werts der Renovationsarbeiten auf ein Wuchergeschäft hindeuten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt ist nicht stichhaltig. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung gewisse Arbeiten nicht zu Ende führen bzw. noch nicht damit beginnen konnte. Dies entkräftet jedoch nicht das Bestehen der von der Vorinstanz genannten gravierenden Baumängel. Die übrigen Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Namentlich handelt es sich bei der Behauptung, dem Architekt sei nicht bewusst gewesen, dass gewisse Arbeiten noch nicht ausgeführt worden seien, um eine unbelegte Mutmassung. Ohnehin ist insoweit nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz der Einschätzung des Architekten, der die Liegenschaft nicht vor Ort gesehen hat, mehr Glauben hätte schenken sollen als den anlässlich der Ortsbegehung konkret festgestellten tatsächlichen Umständen.

3.4. Zusammengefasst verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Tatvorwurfs des Wuchers (Art. 157 Ziff. 1 StGB) zum aktuellen Zeitpunkt bejaht hat.

4.

4.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2;
143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d).

4.2.

4.2.1. Was die ihm drohende Strafe angeht, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm in Anbetracht des laufenden Verfahrens bei einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz Elemente für eine gewerbsmässige Vorgehensweise ins Feld führt und auch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Betrugs (Art. 146 StGB) nennt, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Die drohende Freiheitsstrafe durfte die Vorinstanz im vorliegend noch sehr frühen Verfahrenszeitpunkt somit als Fluchtanreiz werten.

4.2.2. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen 24-jährigen französischen Staatsbürger, der sich mit einer Grenzgängerbewilligung in der Schweiz aufhält. Offiziell gemeldet ist er gemäss der Vorinstanz in Lille, wo er aufgewachsen sei und die Wintermonate verbringe. Einen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz habe er nicht. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer gehöre nach eigenen Angaben einem Verbund von Fahrenden an, die aktuell mit 70 Wohnwagen in U.________ weilten, wobei der Abstellplatz von der Gemeinde ab März 2024 für drei Monate bewilligt worden sei. Die Bewilligung sei danach um weitere drei Monate verlängert worden. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz verfügt der Beschwerdeführer zudem über keine Bankkonten in der Schweiz und erzielt hier auch kein geregeltes Einkommen.

4.2.3. Wenn die Vorinstanz in diesen persönlichen Lebensverhältnissen konkrete Indizien für das Vorliegen von Fluchtgefahr sieht, ist dies mit Blick auf die genannte Rechtsprechung (siehe vorne E. 4.1) nicht zu beanstanden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, dass er in der Schweiz über keine gefestigte Aufenthaltssituation und auch über keine wirtschaftlichen oder persönlichen Bindungen verfügt, die ihn von einer Flucht abhalten würden. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er würde sich nicht ohne seine sich in U.________ aufhaltende Kernfamilie aus der Schweiz entfernen. Es ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, dass er auch gemeinsam mit seiner Familie aus der Schweiz ausreisen könnte, zumal sich deren Aufenthaltssituation in der Schweiz - soweit ersichtlich - nicht anders gestaltet als jene des Beschwerdeführers. Die aufgrund der nicht gefestigten Aufenthaltssituation bestehenden konkreten Fluchtindizien lassen sich auch nicht mit dem Argument entkräften, er sei auf die Hilfe und gegenseitige Unterstützung innerhalb seiner "Community" angewiesen. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verfügt auch diese nur über eine zeitlich
befristete Bewilligung für ihren Aufenthalt in U.________. Es scheint sich zudem nur ein Teil (70 Wohnwagen) der gemäss dem Beschwerdeführer über 5'000 Personen umfassenden Community in U.________ aufzuhalten, weshalb er sich auch einem anderen Teil seiner Gemeinschaft anschliessen könnte, deren Aufenthaltsort sich aus dem angefochtenen Beschluss und der Beschwerdeschrift nicht ergibt. Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hält sich der Beschwerdeführer mit seiner Kernfamilie in den Wintermonaten zudem in Lille auf, was in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein weiteres konkretes Fluchtindiz darstellt.

4.2.4. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass er nach den ersten polizeilichen Untersuchungshandlungen (Einvernahme B.________; polizeiliche Besichtigung der Baustelle inkl. Befragung der vorgefundenen Arbeiter; erste Anhaltung des Beschwerdeführers) keinen Fluchtversuch unternommen hat. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar vorbringt, dürfte der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass ihm B.________ auch nach den ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen den Rücken stärkte und ihm nochmals Fr. 70'000.-- überwies, die Dimensionen der strafrechtlichen Untersuchung noch nicht überblickt haben, weshalb für ihn damals noch kein konkreter Anreiz bestand, sich dem Strafverfahren mittels Flucht zu entziehen.

4.3. Zusammengefasst liegen aufgrund der konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers, seiner unklaren Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der ihm im Falle einer Verurteilung aufgrund der aktuell bekannten Umständen drohenden Freiheitsstrafe ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte vor, dass er sich durch Flucht der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Die vorinstanzliche Bejahung des Haftgrunds der Fluchtgefahr verstösst damit nicht gegen Bundesrecht.

5.

5.1. Nicht zu beanstanden ist auch der Schluss der Vorinstanz, die Haft sei verhältnismässig und es seien keine milderen Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) denkbar, um die Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern, da er über keinen gesicherten langfristigen Aufenthaltstitel verfüge und von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen sei. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Ausweis- und Schriftensperre, die Meldepflicht und die Pflicht, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. b , c und d StPO), nach ständiger Rechtsprechung regelmässig nicht geeignet sind, einer wie vorliegend ausgeprägten Fluchtgefahr hinreichend zu begegnen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urteil 7B 15/2024 vom 30. Januar 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt namentlich nicht auf, wie sich die genannten Ersatzmassnahmen in Anbetracht seines fehlenden längerfristigen Aufenthaltstitels sowie der ausgeprägten Fluchtgefahr wirksam umsetzen liessen.

5.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Zahlung einer Sicherheitsleistung (Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) hält die Vorinstanz fest, diese könne gemäss Art. 240 Abs. 2 StPO zwar auch von einer Drittperson geleistet werden. Diesfalls müssten jedoch die finanziellen Möglichkeiten der Drittperson und die persönliche Beziehung der beschuldigten Person zur Drittpersonen geprüft werden. Die Sicherheitsleistung müsse so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als der Drittperson den Verlust der Kaution zuzumuten. Bei der vorliegend beantragten Leistung einer Kaution von Fr. 20'000.-- durch den Vater des Beschwerdeführers könne mangels Offenlegung von dessen finanziellen Verhältnissen sowie jenen der Kernfamilie nicht beurteilt werden, ob die Kaution tatsächlich eine taugliche Ersatzmassnahme darstelle. Letztlich könne dies aber ohnehin offengelassen werden, da der mutmassliche Deliktsbetrag aus dem untersuchten Wuchergeschäft ein Mehrfaches der offerierten Sicherheitsleistung erreiche. Zudem bestünden auch Zweifel, ob der Vater die Sicherheitsleistung überhaupt zurückfordern würde und sei davon auszugehen, dass der Verlust der Kaution für den Vater keine existenzbedrohenden
Auswirkungen habe.

5.3. Diese vorinstanzliche Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht auseinandersetzt und namentlich nicht aufzeigt, weshalb der Verlust der Kaution von Fr. 20'000.-- für seinen Vater finanziell derart einschneidend wäre, um ihn wirksam von einer Flucht abzuhalten (siehe Urteile 7B 908/2023 vom 30. November 2023 E. 3.2.2; 7B 645/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 1B 427/2022 vom 9. September 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass die Dauer der angeordneten Haft aufgrund der drohenden Freiheitsstrafe zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig wäre.

6.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 7B_917/2024
Data : 06. settembre 2024
Pubblicato : 18. settembre 2024
Sorgente : Tribunale federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Procedura penale
Oggetto : Anordnung Untersuchungshaft


Registro di legislazione
CP: 51  146  157
CPP: 197  212  221  237  240
Cost: 5  10  36
LTF: 66  68  78  81  95  97  98  105
Registro DTF
123-I-31 • 141-I-49 • 141-I-70 • 143-IV-160 • 143-IV-316 • 145-IV-503 • 146-IV-88 • 147-IV-73 • 148-IV-356
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