Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 522/2021

Urteil vom 6. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, Gültigkeit; überspitzter Formalismus, Grundsatz von Treu und Glauben etc.,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. April 2021 (2N 21 26).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Luzern verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 wegen Missachtens der Meldepflicht für einreisende Personen gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. k
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Meldepflicht verletzt (Art. 12);
b  ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16);
c  die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19);
d  ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23);
e  die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25);
f  die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29);
g  sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34);
h  sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35);
i  sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36);
j  sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40);
k  die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41);
l  Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2);
m  die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45);
n  eine von ihr oder ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person verweigert, weil diese nicht am Proximity- oder am Presence-Tracing-System teilnimmt (Art. 60a Abs. 3).
2    Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) in Verbindung mit Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (SR 818.101.27).
Die Staatsanwaltschaft bestrafte A.________ mit einer Busse von Fr. 250.-- und auferlegte ihr die Gebühren von Fr. 200.--. Der Strafbefehl wurde A.________ am 5. November 2020 zugestellt.

B.
Mit einer von B.________ und C.________ unterzeichneten Eingabe vom 9. November 2020 erhob die "D.A.________ AG" Einsprache gegen den Strafbefehl.
Die Staatsanwaltschaft teilte A.________ mit Schreiben vom 11. November 2020 mit, die von der "D.A.________ AG" am 9. November 2020 eingereichte Einsprache sei mangelhaft, da sie weder von A.________ persönlich noch von einer zugelassenen Rechtsvertretung unterzeichnet und datiert sei. Gleichzeitig setzte die Staatsanwaltschaft A.________ eine Frist zur Nachbesserung bis zum 20. November 2020.
Mit E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur vom 18. November 2020 reichte der Ehemann von A.________, D.A.________, in deren Auftrag eine von ihr eigenhändig unterzeichnete und datierte Einsprache gegen den Strafbefehl ein.
Ebenfalls am 18. November 2020 reichte B.________ im Namen von A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Der Einsprache lag eine am 18. November 2020 von A.________ auf B.________ ausgestellte Vollmacht bei.
Gleichfalls am 18. November 2020 übergab A.________ eine von ihr eigenhändig unterzeichnete und datierte Einsprache gegen den Strafbefehl der thailändischen Post. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post kam die Sendung am 24. November 2020 in der Schweiz an und wurde der Staatsanwaltschaft am 27. November 2020 zugestellt.

C.
Am 4. Dezember 2020 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Luzern und beantragte die Feststellung der Ungültigkeit der Einsprachen.

D.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 erklärte das Bezirksgericht, die verschiedenen Einsprachen gegen den Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 seien ungültig. Im Einzelnen ging es um die Einsprache der "D.A.________ AG" vom 9. November 2020, die von D.A.________ per E-Mail zugestellte Einsprache von A.________ vom 18. November 2020, die Einsprache von B.________ vom 18. November 2020 und die bei der Schweizerischen Post am 24. November 2020 eingegangene Einsprache von A.________ vom 18. November 2020. Folgerichtig hielt das Bezirksgericht fest, der Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 sei in Rechtskraft erwachsen.

E.
Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 6. April 2021 ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'950.--.

F.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, die kantonsgerichtliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 vorliegt. Es sei von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen und eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Sache sei zur Behandlung der Einsprache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Im Wesentlichen beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, ihre Einsprachen vom 18. November 2020 seien ungültig. Sie macht geltend, sie habe an diesem Tag auf drei verschiedene Arten gültige Einsprachen veranlasst.

1.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.251
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen; zur Einsprache berechtigt sind namentlich die beschuldigte Person (lit. a) und weitere Betroffene (lit. b). Als "weitere Betroffene" gelten Drittpersonen, soweit sie im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO durch den Strafbefehl in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind.
Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 110 Form - 1 Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201652 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
a  das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.53
3    Im Übrigen sind Verfahrenshandlungen an keine Formvorschriften gebunden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
4    Die Verfahrensleitung kann unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt.
StPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden (Art. 110 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 110 Form - 1 Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201652 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
a  das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.53
3    Im Übrigen sind Verfahrenshandlungen an keine Formvorschriften gebunden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
4    Die Verfahrensleitung kann unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt.
Satz 1 StPO).
Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.38
StPO). Die Einsprachefrist beginnt somit am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls. Als gesetzliche Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 89 Allgemeine Bestimmungen - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 91 Einhaltung von Fristen - 1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
1    Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
2    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.
3    Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.39
4    Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.
5    Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat keine fristwahrende Wirkung (Urteile 6B 640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2; 6B 276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch Urteil 6B 521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGE 92 II 215).

1.2. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Erwägungen.
Demzufolge wurde die Einsprache im Namen der "D.A.________ AG" vom 9. November 2020 von B.________ und C.________ unterzeichnet. Die Erstinstanz wies darauf hin, dass die genannten Personen durch den Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen und deshalb nicht zur Einsprache legitimiert seien. Sie seien keine zulässigen Rechtsvertreter und deshalb nicht berechtigt gewesen, für die Beschwerdeführerin Einsprache zu erheben.
Was die Einsprache betrifft, welche B.________ am 18. November 2020 im Namen und mit Vollmacht der Beschwerdeführerin einreichte, erwog die Erstinstanz, B.________ sei nicht selbst zur Einsprache legitimiert und nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt gewesen.
Auch die Einsprache, welche der Ehemann der Beschwerdeführerin in deren Auftrag per E-Mail einreichte, erachtete die Erstinstanz als ungültig. Und zwar, weil sie keine qualifizierte elektronische Signatur aufgewiesen habe.
Schliesslich erwog die Erstinstanz, die Staatsanwaltschaft habe eine Nachfrist bis am 20. November 2020 gewährt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Einsprache am 18. November 2020 der thailändischen Post übergeben. Die Sendung sei aber erst am 24. November 2020 und damit verspätet in der Schweiz angekommen.

1.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin verfangen nicht.

1.3.1. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe die vorgeworfene Straftat nicht begangen. Zudem macht sie geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihr Recht auf Beweis verletzt, indem sie ihr das Protokoll der polizeilichen Einvernahme nicht zugestellt und die beantragten Zeugen nicht befragt habe. Auf solche und ähnliche Rügen ist nicht einzugehen. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanzen zu Recht darauf geschlossen haben, dass keine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl vorliegt.

1.3.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass die eigenhändig unterzeichnete Einsprache der Beschwerdeführerin vom 18. November 2020 der Schweizerischen Post am 24. November 2020 und damit erst nach Ablauf der Nachfrist vom 20. November 2020 übergeben wurde. Die Übergabe der Einsprache an die thailändische Post hatte keine fristwahrende Wirkung. Diese Einsprache erfolgte somit verspätet.
Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 18. November 2020 über die Erhebung der Einsprache informierte. Eine Einsprache per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist ungültig und entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Eine rechtzeitige Information der Strafbehörde per E-Mail in Verbindung mit einer verspäteten Nachreichung der Originalunterlagen per Post wahrt die Frist nicht. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 85 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
1    Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2    Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.
3    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.
4    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
StPO hilft nicht weiter, da diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist.

1.3.3. Die Beschwerdeführerin übersieht sodann, dass sie bei der Einreichung der Einsprache gegen den Strafbefehl nur durch eine Person vertreten werden konnte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt ist, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO). Dies legten bereits die Vorinstanzen dar.
Die Einsprache einer unzulässigen Rechtsvertretung ist ungültig und entfaltet keine Rechtswirkungen. Auch die im selben Haushalt wohnenden Personen sind nicht befugt, für die beschuldigte Person Einsprache zu erheben. Ihre Einsprache ist auch dann ungültig, wenn sie dem Willen der beschuldigten Person entspricht. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Einsprache sei von einer nach dem Gesetz zur Vertretung berechtigten Person erhoben worden. Es kann daher offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf die Unwirksamkeit der Einsprache hinweisen musste. Zwar ist der beschuldigten Person grundsätzlich eine kurze Nachfrist einzuräumen, damit sie oder eine gehörig bevollmächtigte Rechtsvertretung doch noch rechtswirksam Einsprache erklären kann, wenn die unwirksame Einsprache vor Ablauf der Einsprachefrist eingereicht wurde und die Frist inzwischen abgelaufen ist oder der Fristenablauf kurz bevorsteht (Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 580). Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Einsprachefrist eine gesetzliche Frist darstellt, welche unter Vorbehalt der Wiederherstellung nicht erstreckbar resp. verlängerbar ist (Art. 89 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 89 Allgemeine Bestimmungen - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
und Art. 354 Abs.
1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.251
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO).
Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin bei der Ansetzung der Nachfrist darauf hingewiesen, dass entweder sie persönlich oder eine von ihr bevollmächtigte Rechtsvertretung nach Art. 127 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO die Einsprache unterschreiben müsse. Dies hat sie nicht rechtzeitig in der gesetzlich vorgeschriebenen Form getan. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR ist unbehelflich.

1.3.4. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 142 IV 299
E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bei der Ansetzung der Nachfrist berücksichtigte, dass sich die Beschwerdeführerin in Quarantäne befand. Die Beschwerdeführerin bot der Staatsanwaltschaft in ihrer E-Mail vom 18. November 2020 an, gegen Erstattung der Reisekosten zur Botschaft nach Bangkok zu reisen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, darauf zu reagieren. Im Schreiben vom 11. November 2020 hatte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin unmissverständlich wissen lassen, wie eine gültige Einsprache einzureichen ist. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einsprache bis am letzten Tag der Nachfrist von ihr persönlich oder von einer bevollmächtigten Rechtsvertretung gemäss Art. 127 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO unterzeichnet und datiert der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung zu übergeben ist. Der Beschwerdeführerin wäre es gemäss ihren eigenen Vorbringen möglich gewesen, vor Ablauf der Frist die Schweizerische Botschaft in Bangkok zu erreichen. Alternativ hätte sie eine zulässige Rechtsvertretung beauftragen können. Es lag in
ihrer Macht, dafür zu sorgen, dass ihre Einsprache den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Von überspitztem Formalismus, Unverhältnismässigkeit oder unfairer Behandlung kann keine Rede sein.

1.4. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, es liege keine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 vor.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_522/2021
Date : 06. September 2021
Published : 21. September 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einsprache gegen Strafbefehl, Gültigkeit; überspitzter Formalismus, Grundsatz von Treu und Glauben etc.


Legislation register
BGG: 48  66
BV: 29
EpG: 83
OR: 32
StPO: 3  85  89  90  91  105  110  127  354
BGE-register
142-I-10 • 142-IV-299 • 92-II-215
Weitere Urteile ab 2000
6B_276/2013 • 6B_521/2013 • 6B_522/2021 • 6B_640/2017
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