Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 161/2007

Urteil vom 6. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2007.

Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene B.________ arbeitete seit 1. Oktober 1998 in einem Pensum von 40 % als Krankenschwester im Alters- und Pflegeheim X.________ und war damit für die berufliche Vorsorge bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) versichert. Nach Aufgabe dieser Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen bezog sie ab 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Auf Beschwerde hin stellte die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 15. August 2006 fest, dass die Versicherte ab 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.

Die BVK sprach B.________ ab 1. April 2002 eine volle Berufsinvalidenrente zu. Mit Schreiben vom 7. November 2005 teilte die Vorsorgeeinrichtung der Versicherten mit, die Rente werde auf Ende 2005 aufgehoben. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei nicht geschuldet, weil sie noch hälftig arbeitsfähig und nur entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 40 % versichert gewesen sei.
B.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 reichte B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Antrag, die BVK sei zu verpflichten, ihr die Rente im bisherigen Umfang über den 31. Dezember 2005 hinaus auszurichten. Mit Entscheid vom 15. März 2007 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert die Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
und 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
BVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) sowie die statutarischen Bestimmungen der BVK über Berufs- und Erwerbsinvalidität (§§ 19 und 21) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.
2.
Das kantonale Gericht hat richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die seit 1. April 2001 in ihrem Beruf als Krankenschwester voll arbeitsunfähig ist, am 1. Januar 2006 über eine Resterwerbsfähigkeit von rund 50 % verfügte. In versicherungsrechtlicher Hinsicht fehlt es an der Versicherteneigenschaft für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgegoltene Erwerbsunfähigkeit, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtssprechung (Urteil B 47/97 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85) richtig festgehalten hat. Als Teilzeitangestellte mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % als Krankenschwester im Alters- und Pflegeheim X.________, ab 1. Oktober 1998 war die Beschwerdeführerin bei der BVK nur für dieses Pensum versichert. Für den Anteil von 60 % der Arbeitszeit, welcher nicht auf die Erwerbstätigkeit im Alters- und Pflegeheim, sondern auf die Arbeit im Haushalt, entfiel, war die Beschwerdeführerin jedoch nicht für die berufliche Vorsorge versichert. Nachdem sie weiterhin zu 50 % erwerbsfähig ist, kann sie keine Invalidenrente beanspruchen, da sie für den bei der BVK versicherten Anteil von 40 % eines vollen Arbeitspensums nach wie vor erwerbsfähig ist. Das
Invaliditätsrisiko hat sich somit nur für einen durch die BVK nicht versicherten Anteil von 50 % verwirklicht.
3.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keinem anderem Ergebnis zu führen. Die Feststellungen der Vorinstanz zum Grad der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und in anderen Tätigkeiten sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), sodass auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist, während die Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung von der beruflichen Vorsorge nicht erfasst werden und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
4.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_161/2007
Date : 06. September 2007
Published : 24. September 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BGG: 66  97  109
BVG: 23  24
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SZS
2001 S.85