Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 522/2014

Urteil vom 6. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verein X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Th. Petermann,
Beschwerdegegner,

A.________, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsgeheimnisverletzung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. April 2014.

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.
Am 24. Juni 2010 starben zwei deutsche Staatsangehörige in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners durch Suizid. Zuvor hatten die Verstorbenen dem Beschwerdegegner einen "Sondermitgliedsbeitrag" überwiesen.

Die B.________ Zeitung berichtete am 10. März 2013, die Staatsanwaltschaft See/Oberland habe im Zusammenhang mit der Zahlung des "Sondermitgliedsbeitrags" eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verleitung und Beilhilfe zum Selbstmord eröffnet. Die Zeitung berief sich dabei auf Äusserungen eines Leitenden Staatsanwalts.

Am 31. Mai 2013 erstattete der Beschwerdegegner Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung und allfälliger weiterer Amtsdelikte. Mit Verfügung vom 9. September 2013 nahm die Staatsanwaltschaft 1 des Kantons Zürich die Strafuntersuchung gegen den oben erwähnten Leitenden Staatsanwalt nicht an die Hand.

Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerde vom 23. September 2013, es seien die Verfügung vom 9. September 2013 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft I anzuweisen, gegen den Leitenden Staatsanwalt eine Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung durchzuführen.

Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde am 15. April 2014 gut. Es hob die Verfügung vom 9. September 2013 auf und wies die Akten an die Staatsanwaltschaft I zurück. Das Obergericht gelangte zum Schluss, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Leitende Staatsanwalt sich einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht haben könnte, so dass zumindest eine Strafuntersuchung durchzuführen sei (Beschluss S. 14).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangt mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 15. April 2014 sei aufzuheben, so dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 9. September 2013 in Rechtskraft erwachse.

2.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren gegen den Leitenden Staatsanwalt nicht ab, sondern ordnet im Gegenteil die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn an. Es handelt sich somit nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Sie verweist unter anderem darauf, dass der Erkenntnisgewinn der von der Vorinstanz nahegelegten Befragungen angesichts der fehlenden Mitwirkungspflicht des Beschuldigten und des Quellenschutzes von Medienschaffenden mehr als zweifelhaft wäre. Zudem würden Vorbereitung und Durchführung der Befragungen für die Beteiligten und namentlich für den Beschuldigten zu erheblichen Umtrieben sowie zusätzlich zu erheblichen Entschädigungen und Genugtuungen führen (vgl. Beschwerde S. 4/5 Ziff. 2).

Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, dass eine abweichende Beurteilung durch das Bundesgericht zu einem sofortigen Endentscheid führen könnte, ist erfüllt. Die zweite Voraussetzung, wonach die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen muss, ist im Strafverfahren restriktiv auszulegen. Im vorliegenden Fall wird gemäss Auffassung der Vorinstanz nachträglich noch der genaue Ablauf der Anfrage des Journalisten der B.________ Zeitung bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Auskunftserteilung durch den Leitenden Staatsanwalt vermittels einer Befragung der Beteiligten abzuklären sein (Beschluss S. 13). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses Beweisverfahren weitläufig sein könnte, und der dadurch entstehende zeitliche und finanzielle Aufwand rechtfertigt es offensichtlich nicht, die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zu behandeln. Dasselbe gilt für den angeblich zweifelhaften Erkenntnisgewinn, der durch die Befragungen zu erzielen sein wird. Dieser kann erst nachher beurteilt werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten.

3.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_522/2014
Date : 06. August 2014
Published : 24. August 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme (Amtsgeheimnisverletzung usw.)


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BGG: 66  93  108
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