Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_346/2014
Urteil vom 6. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Urkundenfälschung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 21. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte am 28. Februar 2013 X._________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Urkundenfälschung und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. A._________ verurteilte es wegen einfacher Körperverletzung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte am 21. Januar 2014 X._________ auf seine Berufung hin zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil, insbesondere die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Urkundenfälschung (der Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln blieb unangefochten).
B.
X._________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Aussagen sämtlicher Beteiligten seien nicht glaubhaft. Der Tathergang lasse sich trotzdem rechtsgenügend rekonstruieren. Der Beschwerdeführer habe nach einem seine Kinder betreffenden Streit A._________ telefoniert und ihm gedroht, nach Basel zu kommen. In der Folge habe er einen Metzgerspalter (ein Metzgerbeil oder "Hackbeil") behändigt und sei mit seiner Frau nach Basel gefahren. Zur gleichen Zeit habe A._________ zwei Verwandte gebeten, zu seiner Unterstützung zu kommen. Die Vorgeschichte lasse darauf schliessen, dass beide Seiten mit einer erheblichen körperlichen Auseinandersetzung rechneten. Zur eigentlichen Tat habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe A._________ nicht töten oder verletzen, sondern erschrecken wollen. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer während einer dynamischen körperlichen Auseinandersetzung A._________ zweimal mit dem Metzgerspalter am Hals traf (Urteil S. 4).
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Metzgerspalter sei keine Waffe, sondern ein gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
1.3. Die Vorinstanz hält aufgrund des gerichtsmedizinischen Befundes fest, dass die Verletzungen in zwei jeweils 6 cm langen Schnittwunden unterhalb des rechten Ohrs bestanden und eine Schnittverletzung in der betroffenen Halsregion potenziell lebensgefährlich ist. Dem Beschwerdeführer sei das hohe Risiko des Einsatzes des Metzgerspalters bekannt gewesen. Trotzdem habe er diesen eingesetzt. Jeder einzelne Schlag mit einer derartigen "Waffe" gegen Oberkörper, Hals oder Kopf eines Menschen könne lebensbedrohliche Folgen haben. Sie bejaht deshalb den Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
1.4. Der Beschwerdeführer gebrauchte das Metzgerbeil als Waffe gegen seinen mit einer Eisenstange bewehrten Kontrahenten. Der Schuldspruch lässt sich weder aufgrund der vorinstanzlichen Wortwahl ("Waffe") noch gestützt auf das Waffengesetz oder die gesetzlichen Umschreibungen in Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hatte auf ihn und seine Ehefrau ausgestellte Betreibungsregisterauszüge gefälscht und die beiden verfälschten Auszüge bei der Bewerbung für Mietwohnungen eingereicht (erstinstanzliches Urteil S. 19). Die Erstinstanz nahm an, weil mit der Einreichung die Unterdrückung von Betreibungen und Verlustscheinen beabsichtigt und darauf abgezielt wurde, die eigenen Chancen um eine Wohnung zu erhöhen, liege ein relevanter Vorteil vor. Der Beschwerdeführer habe das Vermögen potenzieller Vermieter gefährdet. Sie sprach ihn deshalb gestützt auf das Urteil 6P.4/2004 und 6S.7/2004 vom 6. April 2004 E. 7 der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht erneut einen Schuldspruch gemäss Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
2.3. Die Vorinstanz führt aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer mit dem Einreichen der verfälschten Betreibungsregisterauszüge den Zugang zu seinen legalen Chancen im Wettbewerb um eine Mietwohnung verbesserte. Wäre sein einziges Ziel gewesen, sein Fortkommen unmittelbar zu erleichtern, wäre Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
2.4. Die "Fälschung von Ausweisen" gemäss Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...315 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
2.5. Art 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...315 |
Die Vorinstanz bestätigt zu Recht (Urteil 6P.4/2004 und 6S.7/2004 vom 6. April 2004 E. 7.2) den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...315 |
Es lässt sich nicht im Sinne von Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
2.6. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft erwähnte den Tatbestand der "Fälschung von Ausweisen" mit keinem Wort. Sie klagte den Beschwerdeführer ausdrücklich wegen "Urkundenfälschung" an und führte aus: "In unrechtmässiger Vorteilsabsicht bzw. um die Chancen auf die Zusagen einer Mietwohnung zu erhöhen, fälschte der Beschuldigte, welcher wie seine Ehefrau sowohl über verschiedene Betreibungen und mehrere Verlustscheine verfügte, [...] je einen auf ihn und seine Ehefrau lautenden [...] Betreibungsregisterauszug [...]. Diese beiden verfälschten Betreibungsregisterauszüge reichte der Beschuldigte [...] ca. 15 Vermieterinnen ein [...]" (erstinstanzliches Urteil S. 7).
Die Vorinstanz begründet den Schuldspruch, anders als in der Beschwerde S. 8 (mit Verweisung auf das Urteil S. 8, E. 3.1, zweiter Abs.) ausgeführt, nicht in Verletzung der Anklageschrift mit einer "Schädigungsabsicht für ungedeckte Umtriebskosten" (vgl. oben E. 2.1 und 2.3). Sie weist lediglich darauf hin, dass der Einwand des Mietzinsdepots zu kurz greife, weil dieses Sicherungsmittel höchstens drei Monatsmietzinse abdecke, nicht aber die auch kostspieligen Umtriebe bis zu einer neuen Vermietung.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw