Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 583/2010

Urteil vom 6. August 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Asyl und Massnahmevollzug,
Bezirksgerichtspräsidium Plessur.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 6. Juli 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________, der sich als staatenlos bezeichnet, reiste im Winter 2008/09 unter Verwendung eines bulgarischen Reisepasses über Griechenland in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (im Folgenden: BFM) trat darauf mit Entscheid vom 24. August 2009 nicht ein und wies X.________ nach Griechenland weg. Zudem verhängte es gegen ihn für den Zeitraum vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Oktober 2010 eine Einreisesperre. X.________ vereitelte seine Überstellung nach Griechenland zwei Mal durch renitentes Verhalten, weshalb er schliesslich am 16. Dezember 2009 mit einem Sonderflug ausgeschafft werden musste.

Nach kurzer Inhaftierung will X.________ Griechenland verlassen und sich einige Monate in der Türkei aufgehalten haben. In der Folge gelangte er auf dem Landweg wieder in die Schweiz und traf am 26. April 2010 in Zürich ein, wo er am folgenden Tag erneut ein Asylgesuch stellte. Er wurde dem Kanton Graubünden zugewiesen (Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010) und hatte sich am Folgetag im Erst- und Aufnahmezentrum A.________ in Chur einzufinden. Von dort entfernte er sich alsbald ohne Erlaubnis.

Nachdem das BFM die griechischen Behörden nach den Vorschriften der sog. Dublin-Verordnung um Übernahme von X.________ ersucht hatte, trat es mit Verfügung vom 21. Juni 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Griechenland weg.

B.
Am 23. Juni 2010 wurde X.________ auf Anordnung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden in Ausschaffungshaft genommen. Gleichentags liess X.________ Beschwerde gegen den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht erheben und verfügte dieses die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die beantragte aufschiebende Wirkung. Am 25. Juni 2010 wurde X.________ dem Bezirkspräsidium Plessur vorgeführt. Das Bezirkspräsidium bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 22. September 2010, wobei es X.________, der sich nun als Kurde aus Syrien bezeichnete, die unentgeltliche Rechtspflege gewährte.

Ebenfalls am 25. Juni 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von X.________ gut, seiner Beschwerde gegen den Asylentscheid die aufschiebende Wirkung beizulegen. Es führte aus, von verschiedener Seite, insbesondere auch vom UNHCR, würden der ordnungsgemässe Zugang zum Asylverfahren in Griechenland und die dortigen Aufnahmebedingungen in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht sei mit einer eingehenderen Prüfung der Aspekte und Kriterien für eine Überstellung von Asylsuchenden in dieses Land befasst. Da begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der EMRK durch Griechenland bestünden, werde der beantragte Vollzugsaufschub gewährt.

C.
Gegen die Bestätigung der Ausschaffungshaft beschwerte sich X.________ erfolglos beim Kantonsgericht Graubünden. Dessen II. Strafkammer führte in ihrem Entscheid vom 6. Juli 2010 aus, es seien gleich mehrere Haftgründe gegeben und die Wegweisung sei angeordnet und eröffnet worden. Da die Nichteintretensverfügung des BFM nicht gerade willkürlich oder gar nichtig erscheine, sei sie für das Haftgericht grundsätzlich verbindlich. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch die Beschwerdeinstanz (das Bundesverwaltungsgericht) ändere daran nichts. Die Haft sei deshalb nur aufzuheben, wenn die Ausschaffung aus triftigen Gründen als undurchführbar erscheine oder praktisch feststehe, dass sie sich innert vernünftiger Frist nicht realisieren lasse. Falls noch eine gewisse Vollzugsaussicht bestehe, erscheine die Haftanordnung nicht als unverhältnismässig und damit unzulässig. Das Ergebnis der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht sei offen. Da davon ausgegangen werden könne, dass dieses die Sache mit der erforderlichen Dringlichkeit behandeln werde und deshalb jedenfalls eine erhebliche Ausdehnung der Haft nicht gewärtigt werden müsse, erscheine die Haftanordnung - auch mit Blick auf die mögliche Gesamtlänge dieser Massnahme -
nicht als unverhältnismässig.

D.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das Erkenntnis des Kantonsgerichts in der Sache aufzuheben und ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Die griechischen Behörden hätten sein Asylgesuch nicht behandeln wollen, und er habe sich in der Folge mehr als drei Monate ausserhalb des sog. Schengenraumes aufgehalten, weshalb die Verpflichtung von Griechenland erloschen und die Schweiz zur Gesuchbehandlung zuständig sei. Zudem erscheine eine Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht als "überwiegend wahrscheinlich" und habe das BFM eine vertiefte Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unterlassen. Mit einem Vollzug innert der gesetzlich vorgesehenen Haftdauer könne nicht gerechnet werden, weshalb die Haft unverhältnismässig sei.

Der Beschwerdeführer ersucht im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des beigezogenen Rechtsanwalts.

E.
Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bezirksgericht Plessur hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Kantonsgericht Graubünden schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das BFM hat sich nicht vernehmen lassen.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 20. Juli 2010 auf abschliessende Bemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen oder in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, aber absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
AuG genannten Haftgründe bestehen, der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
AuG; Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58, mit zahlreichen Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1    Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1bis    In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG220 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.221
2    Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.222
2bis    Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.223
3    Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
4    Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.224
5    Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.
6    Die Haft wird beendet, wenn:
a  der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b  einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c  die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
AuG ist die Haft zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Diesfalls lässt sie sich nicht mehr mit einem hängigen Ausweisungsverfahren rechtfertigen und verstösst sie gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK (BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 f.; 130 II 56 E. 4.1.1 S. 60 mit Hinweisen). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht wird vollzogen werden können (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Blosse Erschwernisse, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, machen die Ausschaffung aber nicht bereits undurchführbar. Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Haftverlängerung und eine relativ lange höchstzulässige Haftdauer von 18 Monaten vorgesehen (Art. 76 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
AuG).

2.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid des BFM eine Anordnung im Sinne von Art. 76 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
AuG darstellt und dass die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 75 Vorbereitungshaft - 1 Um die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB189 oder Artikel 49a oder 49abis MStG190 droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn die Person:191
1    Um die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB189 oder Artikel 49a oder 49abis MStG190 droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn die Person:191
a  sich im Asylverfahren, im Weg- oder Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;
b  ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt;
c  trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;
d  nach einem rechtskräftigen Widerruf (Art. 62 und 63) oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung wegen Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit weggewiesen wurde und ein Asylgesuch einreicht;
e  nach einer Ausweisung (Art. 68) ein Asylgesuch einreicht;
f  sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird;
g  Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist;
h  wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
i  Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.
1bis    ...194
2    Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug.
AuG (Missachtung eines Einreiseverbots) und von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
AuG (Missachtung behördlicher Anordnungen) gegeben sind. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Es ist nicht einzusehen, weshalb die gegen ihn verhängte und ihm bekannte Einreisesperre hätte unverbindlich sein sollen, nur weil er den Schengenraum für einige Zeit verlassen haben will. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auch richtig darauf hingewiesen, dass er - auf dem Landweg anreisend - schon in einem anderen sicheren Land ein Asylgesuch hätte stellen können, bevor er die Schweiz erreichte. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer verschiedentlich und zur Genüge aufgezeigt, dass er sich an behördliche Anordnungen, die ihm missfallen, nicht gebunden fühlt. Die Kritik des Beschwerdeführers geht in dieser Hinsicht offenkundig fehl.

3.
Weniger klar erscheint die Durchführbarkeit der Wegweisung nach Griechenland innert vernünftiger Frist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht der bei ihm hängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 107a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle - 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
Satz 2 AsylG (d.h. wegen begründeten Anhaltspunkten für eine Verletzung der EMRK-Garantien im Bestimmungsland) zuerkannt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu erkennen gegeben, dass es ausgehend von mehreren hängigen Fällen verschiedene Aspekte betreffend das Asylwesen in Griechenland detaillierter überprüfen will und ein Entscheid, der sich auch auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auswirken könnte, nicht vor dem Herbst 2010 ergehen wird. Die Vorinstanz hat dies bei ihrer Prognose über die Durchführbarkeit einbezogen und befunden, diese Unwägbarkeiten und Verzögerungen liessen den Vollzug der Wegweisung noch nicht als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sei offen, und es könne davon ausgegangen werden, dass sich dieses der Tragweite und Dringlichkeit des zu fällenden Entscheids bewusst sei und dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 109
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372
AsylG die nötige Beachtung schenke, so dass die verfügte Ausschaffungshaft voraussichtlich nicht in
erheblichem Ausmass verlängert werden müsse. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um eine erstmalige Haftanordnung handle und nicht um eine wiederholte Verlängerung, und dass das Verhalten des Beschwerdeführers erschwerend ins Gewicht falle. Soweit erforderlich könne die Situation im Rahmen von Haftverlängerungsentscheiden oder Haftentlassungsgesuchen neu beurteilt werden.

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als unrechtmässig erscheinen. Der Umstand allein, dass das Bundesverwaltungsgericht einem bei ihm eingereichten Rechtsmittel betreffend das Asyl und die Wegweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, erlaubt noch nicht den Schluss auf Undurchführbarkeit des Vollzugs (vgl. Urteil 2C 804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4.3 mit Hinweis). Dies wäre erst der Fall, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem gutheissenden Entscheid oder mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen wäre (vgl. Urteil 2A.304/2005 vom 26. Mai 2005 E. 2.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine genauere Prognose über die Auswirkungen des vom Bundesverwaltungsgericht in Aussicht gestellten Entscheids auf den Beschwerdeführer aber schwierig und mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Auch wenn sich offenbar ernstzunehmende Fragen rund um die Gewährleistung der Garantien der EMRK in Griechenland stellen, kann doch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, das Bundesverwaltungsgericht gelange zum Ergebnis, dass ein in den europäischen Institutionen und der Europäischen Union fest verankertes Land die Garantien der EMRK und seine einschlägigen
internationalen Verpflichtungen generell und systematisch missachte in einem Ausmass, dass die Regeln der Dublin-Verordnung über die Behandlung von Asylgesuchen im Verkehr mit diesem Land weitgehend ausser Kraft gesetzt werden müssten und der Wegweisungsvollzug undurchführbar sei. Die zu erwartende Verfahrensdauer erscheint aus heutiger Sicht auch nicht als übermässig lang oder gar unbestimmt. Auch wenn der in Aussicht gestellte Entscheid mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht mehr während der bestätigten Haftdauer von drei Monaten ergehen dürfte und eine Verlängerung der Haft in Betracht zu ziehen ist, durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, eine allfällige Verlängerung werde ein vertretbares Mass nicht überschreiten. Mit Blick auf die weiteren Umstände, insbesondere dass es sich um die erstmalige Anordnung von Ausschaffungshaft handelt und der Beschwerdeführer eine hartnäckige Renitenz und ausgeprägte Geringschätzung behördlicher Anordnungen an den Tag gelegt hat (vier Monate nach der Überstellung mittels Sonderflug war er trotz Einreisesperre wieder in der Schweiz, ohne dass ein Zwang zu solchem Verhalten erkennbar ist), kann die Bestätigung der Haftanordnung nicht als unverhältnismässig bezeichnet
werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.
Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da die Beschwerde aber nicht gerade als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als erstellt gelten kann, ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des beigezogenen Rechtsanwalts zu entsprechen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

a) Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

b) Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur, dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht (zur Orientierung, ad D-4529/2010) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Winiger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_583/2010
Date : 06. August 2010
Published : 24. August 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Ausschaffungshaft


Legislation register
AsylG: 34  107a  109
AuG: 75  76  80
BGG: 64  66
EMRK: 5
BGE-register
122-II-148 • 130-II-56
Weitere Urteile ab 2000
2A.304/2005 • 2C_583/2010 • 2C_804/2008
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BVGer
D-4529/2010