Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 617/2008

Urteil vom 6. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Dollé,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene L.________, Mutter von drei erwachsenen Söhnen und einer Tochter Jahrgang 1998, war in zwei Teilpensen als Raumpflegerin tätig, bis ihr auf Grund krankheitsbedingter Abwesenheiten auf Ende Mai und Ende Juni 2001 beide Arbeitsverhältnisse gekündigt wurden. Am 16. Mai 2001 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere einer Haushaltabklärung vom 9. September 2003 (Bericht vom 8. Oktober 2003 und Zusammenfassung der Invaliditätsbemessung vom 28. Oktober 2003) und einem MEDAS-Gutachten vom 18. März 2005, wies die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 25. März 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente im Rahmen der gemischten Bemessungsmethode bei Anteilen von Erwerbstätigkeit von 60 % und Haushalt von 40 % gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 21 % (4.57 % [Erwerbseinbusse 7.62 % x 0.6] + 16 % [Einschränkung im Haushalt 40 % x 0.4]) ab. Nachdem L.________ in ihrer Einsprache geltend gemacht hatte, sie sei als Kleinkind mit etwa eineinhalb Jahren an Kinderlähmung erkrankt, weshalb ihr Hausarzt Dr. med. I.________ (recte: Dr. med. W.________) ihr die Adresse des Dr. med. E.________ gegeben habe, führte die IV-Stelle
am 6. September 2005 mit ihr ein Mediationsgespräch und holte in der Folge bei diesen beiden Ärzten einen Bericht ein (Bericht des Dr. med. E.________ vom 2. Dezember 2005 und des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 19. Januar 2006). Auf Anfrage der IV-Stelle vom 19. April 2006 erstattete die MEDAS zu diesen Arztberichten eine ergänzende Stellungnahme vom 7. Dezember 2006. Gestützt darauf hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007 an der Ablehnung des Leistungsbegehrens fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. Juni 2008 ab, nachdem im Laufe des Verfahrens zwei Berichte des Dr. med. E.________ vom 26. März 2007 und 22. Mai 2008 nachgereicht worden waren.

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Luzern zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Hiezu gehört insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteil 9C 534/2007 vom 27. Mai 2008, E. 1 mit Hinweis auf
Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97).

2.
2.1 Die IV-Stelle, auf deren Einspracheentscheid die Vorinstanz verweist, hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen, den Beginn (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in den bis 31. Dezember 2003 sowie bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen; vgl. jetzt Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie zur Invaliditätsbemessung nach der für Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; ab 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 134 V 9; 133 V 504) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Unbestritten ist, dass die Invaliditätsbemessung der teilerwerbstätigen Versicherten mit einer prozentualen Aufteilung Erwerbstätigkeit/Haushalt von 60 %/ 40 % nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Uneinig sind sich die Parteien jedoch in der Höhe der gesundheitsbedingten Einschränkung in beiden Teilbereichen. Dabei steht insbesondere in Frage, ob für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten vom 18. März 2005 und die ergänzende Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 abgestellt werden kann und ob für die Beurteilung der leidensbedingten Einschränkungen im Haushalt der Abklärungsbericht Haushalt beweiskräftig ist.

3.
Vorab zu prüfen sind jedoch die formellen Rügen, wonach die IV-Stelle das rechtliche Gehör und das Akteneinsichtsrecht der Versicherten verletzt habe, indem sie ihr weder das MEDAS-Gutachten und den Haushaltbericht vor Erlass der Verfügung noch die ergänzende Stellungnahme der MEDAS vor Erlass des Einspracheentscheides zur Kenntnis gebracht habe.

3.1 Was die Nichtzustellung des Gutachtens und des Abklärungsberichts Haushalt vor Verfügungserlass anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend dargetan, dass darin gestützt auf Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Satz 2 ATSG keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl. BGE 132 V 368 E. 4; Urteil I 618/04 vom 20. September 2006, E. 4, in: SZS 2007 S. 61). Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
3.2
3.2.1 Hinsichtlich der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS vom 7. Dezember 2006 steht fest und ist unbestritten, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin über diese im Rahmen des Einspracheverfahrens erfolgte Ergänzung weder informiert noch ihr Gelegenheit gegeben hat, Fragen zu stellen; ebenso wenig wurde ihr diese Stellungnahme, welche eine wesentliche Grundlage des Einspracheentscheides bildete, vor Erlass desselben zur Kenntnis gebracht oder Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Wie bereits im kantonalen Verfahren macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend.
3.2.2 Gemäss Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG gibt der Versicherungsträger, wenn er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1). Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Satz 2). Ausgehend von der Überlegung, dass es nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein könne, dass sich die Parteien vor oder zusammen mit der Gutachtensanordnung über die Fragen zuhanden der medizinischen Sachverständigen zu einigen hätten, hat das Bundesgericht in BGE 133 V 446 erkannt, dass Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG für das Sozialversicherungsverfahren mit Bezug auf die Parteirechte hinsichtlich der Fragen an die Sachverständigen insofern abschliessend ist, als das Bundesgesetz der versicherten Person keinen Anspruch einräumt, sich vorgängig zu den Gutachterfragen der Verwaltung zu äussern (so dass mit anderen Worten die darüber hinausgehende Regelung von Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
BZP und Art. 55
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 55 Besondere Verfahrensregeln - 1 In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1    In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1bis    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.45
2    Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
ATSG keine Anwendung findet). Es erwog, die Rechte der versicherten Person blieben insofern gewahrt, als sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis äussern und erhebliche Beweisanträge vorbringen
könne (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
ATSG; vgl. auch BGE 132 V 368). Dem stehe nicht entgegen, dass der Versicherungsträger der versicherten Person zur besseren Akzeptanz in der Praxis die Expertenfragen vorgängig zur Stellungnahme unterbreite.
3.2.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung lässt sich nicht beanstanden, dass der Beschwerdeführerin vor der Einholung der zusätzlichen Stellungnahme der MEDAS vom 7. Dezember 2006 nicht Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Fragestellung zu äussern. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin demgegenüber, dass ihr - wie bereits die Vorinstanz anerkannt hat - der zusätzliche Bericht der MEDAS vor dem Erlass des Einspracheentscheides hätte zugestellt werden müssen (vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 125 V 332 E. 4b S. 337; Urteil I 435/05 vom 12. September 2005, E. 1). Allerdings war dieser Mangel, entgegen der von ihr vertretenen Auffassung, einer Heilung im kantonalen Verfahren zugänglich, weil es sich bei der Beschwerde nach Art. 56 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
. ATSG um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt, welches eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Im Übrigen wäre rechtsprechungsgemäss von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren ohne Einschränkungen Gelegenheit, sich zur streitigen Stellungnahme zu äussern. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht eine Heilung des Mangels angenommen (vgl. Urteil 9C 127/2007 vom 12. Februar 2008).

4.
Sodann streitig ist hinsichtlich des Ausmasses der leidensbedingten Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich, ob zur Beantwortung dieser Frage auf das MEDAS-Gutachten vom 18. März 2005 und die entsprechende ergänzende Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 abgestellt werden kann. Während das kantonale Gericht diese Expertise und die Ergänzung im Lichte der bundesgerichtlichen Beweisgrundsätze (BGE 125 V 352 E. 3a) als massgebliche Entscheidgrundlage einstuft, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Zum einen sei das Gutachten nicht umfassend. Das Postpolio-Syndrom sei erst Ende 2005 durch Dr. med. E.________ diagnostiziert worden; eine weitere Begutachtung zur Überprüfung dieser Diagnose habe jedoch nicht stattgefunden. Mangels erneuter Begutachtung und aktueller Anamnese sei der Ergänzungsbericht der MEDAS nicht beweiskräftig und der Sachverhalt unvollständig festgestellt.

4.1 Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit betreffen grundsätzlich eine Tatfrage, welche bloss unter dem eingeschränkten Blickwinkel von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG zu prüfen ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen beschlägt die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C 74/2008 vom 22. August 2008, E. 2.3).

4.2 Die Vorinstanz hat mit der Verwaltung festgestellt, gestützt auf das MEDAS-Gutachten betrage die Arbeitsfähigkeit der Versicherten rückwirkend ab 16. November 2000 in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin 50 % und in einer leidensangepassten Beschäftigung (leicht, wechselbelastet, ohne repetitives Heben von über 10 kg und nicht in ungünstigen Körperstellungen) 70 %. Dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme komme voller Beweiswert zu. Das umfassende und gründliche Gutachten basiere auf eigenen Untersuchungen und berücksichtige den Vorzustand, die Anamnese und die jetzigen Leiden der Versicherten. Der Ergänzungsbericht setze sich ausführlich mit den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen auseinander und sei in Bezug auf den Einspracheentscheid zeitlich aktuell. Der Gesundheitszustand sei genügend abgeklärt. Aus den verschiedenen Arztberichten ergebe sich übereinstimmend, dass die Versicherte im Wesentlichen an einem generalisierten Schmerzsyndrom leide, was bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS berücksichtigt worden sei.

4.3 Wenn die Vorinstanz gestützt darauf geschlossen hat, die Berichte des Dr. med. E.________ vom 2. Dezember 2005, 26. März 2007 und 22. Mai 2008 sowie des Dr. med. W.________ vom 19. Januar 2006 und das dort neu diagnostizierte Postpolio-Syndrom vermöchten an dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern, da sich keine neu aufgetretenen objektivierbaren Symptome fänden, die für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung sprechen würden, weshalb auch keine Veranlassung bestehe für eine neuerliche Begutachtung, ist dies weder offensichtlich unrichtig noch verletzt es sonst wie Bundesrecht (vgl. E. 1 hievor).

4.4 Zum einen hat die MEDAS in ihrem Ergänzungsbericht vom 7. Dezember 2006 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der Beurteilung vom 18. März 2005 nicht fassbar ist und es sich beim neu aufgeführten Postpolio-Syndrom lediglich um eine andere, wahrscheinlich nicht zutreffende, Bezeichnung für einen Teil der aktuell zu erhebenden Befunde handelt, wobei sich an der Beurteilung der funktionellen Fähigkeiten und somit der Arbeitsfähigkeit nichts ändert. Dazu wurde ausgeführt, als typische Symptome des postulierten Postpolio-Syndroms wären unter anderem schwere Lähmungen der Extremitäten und/oder schwere bulbäre und/oder respiratorische Beeinträchtigungen während der akuten Poliomyelitis-Erkrankung in jungen Jahren, inkomplette Erhohlung mit residuellen Behinderungen sowie zunehmende muskuläre Atrophien und Unabhängigkeit der Beschwerden von irgendwelchen orthopädischen, neurologischen oder systemischen Krankheiten zu fordern, was vorliegend nach Ansicht der Gutachter wahrscheinlich nicht zutreffe. Weitere Postpolio-Symptome wie Müdigkeit, Minderbelastbarkeit, Muskelschwäche oder generalisierte Körperschmerzen seien jedoch sehr unspezifisch. Ohne weiteres könnte man auf
Grund dieser Symptome auch von einer Asthenie oder von einem Chronic Fatigue Syndrom sprechen. Nicht zu vernachlässigen sei in der Gesamtbeurteilung auch der Umstand der Doppelbelastung als Teilerwerbstätige sowie als Betreuerin eines 6-Personenhaushalts; zusätzlich sei denn auch die jetzige Verschlechterung mit wieder neu aufgetretenen Arm-Schulterschmerzen mit letztlich Ausdehnung auf Rücken, Beine und auch die linke Körperseite ab Oktober 1998 aufgetreten, drei Monate nach Geburt des vierten Kindes.

4.5 An dieser schlüssigen Einschätzung ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass anlässlich des Ergänzungsberichts keine neuerliche Untersuchung stattfand, obwohl seit der Begutachtung einige Zeit verstrichen war, sind doch aus den Berichten der beiden Ärzte Dr. med. E.________ und Dr. med. W.________ - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - keine neuen Aspekte ersichtlich und erachten beide Ärzte die Versicherte aus den angegebenen Gründen bereits ab dem Jahr 2000 bzw. 2001 (Dr. med. W.________), also vor der MEDAS-Begutachtung, auch in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestand sodann keine Veranlassung, die für ein Postpolio-Syndrom geforderten Symptome im Rahmen einer erneuten Begutachtung gezielt zu überprüfen, konnte doch auch Dr. med. E.________ als offenbar ausgewiesener Spezialist solche spezifischen Symptome weder in seinem Bericht vom 5. Dezember 2005 noch vom 26. März 2007 nennen.
Hinzu kommt, dass weder die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. E.________ noch des Dr. med. W.________ in sich selbst schlüssig sind und damit keine taugliche Beweisgrundlage darstellen. So gibt Dr. med. E.________ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Raumpflegerin gestützt auf die Diagnose des Postpolio-Syndroms zwar an, wegen der Schwäche und der Schmerzen im Schultergürtel-/Nacken- Arm- und Rückenbereich könne sie nur noch kleine Lasten heben und tragen (keine Putzmaterialien, Staubsauger) und wegen der Beinschwäche und Rückenschmerzen nur kürzere Strecken, Zeiten gehen, steigen und stehen (also keine - vielen - Wohnungen ersteigen, reinigen, Gestelle reinigen/abstauben etc.). Zudem sei wegen der geistigen Minderbelastbarkeit auch keine länger andauernde mentale Arbeit (bei zusätzlich körperlicher relativer Überbelastung) möglich. Die Verneinung der Zumutbarkeit jeglicher Verweisungstätigkeiten vermag er jedoch mit den nicht besonders einschränkenden erhobenen Befunden (Muskelkraft von 4 bis 5; mehr oder weniger normale Halswirbelsäulenmobilität) und mit dem Hinweis, die Versicherte sei bereits durch ihre Tätigkeit als Haus-/Familienfrau krankheitsbedingt wegen ihrer allgemeinen und
körperlichen Minderbelastbarkeit kräftemässig aus- und z.T. überbelastet und eine nichtkörperliche Arbeit sei mangels dafür erforderlicher Fähigkeiten nicht möglich, nicht schlüssig zu begründen. Ebenso wenig vermag er in seinem Bericht vom 22. Mai 2008 nachvollziehbar zu belegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert hat.
Sodann führte Dr. med. W.________ am 19. Januar 2006 gestützt auf die einschränkenden Diagnosen Cervikobrachialsyndrom mit Tendenz Panvertebralsyndrom und Postpolio-Syndrom als Gründe für seine Befürchtung, die Versicherte nicht mehr in den Arbeitsprozess eingliedern zu können, lediglich "keine Ausbildung, seit 2001 keine Anstellung mehr, Sprachprobleme" an und fügte hinzu, zudem liege ein Postpolio-Syndrom vor, dessen Entität medizinisch kontrovers sei, was zur Begründung einer Arbeitsfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich nicht genügen kann. Auch die Gründe, weshalb auch keine andere als die angestammte Tätigkeit mehr zumutbar sei ("keine Ausbildung, keine Deutsch-Kenntnisse, erhebliche Belastung durch Haushalt, bisher medizinische Behandlung erfolglos"), vermögen nicht zu überzeugen.
Schliesslich ergibt sich allein aus der neuen Diagnose des Postpolio-Syndroms entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Abklärungsbedarf. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die medizinische Diagnose massgebend, sondern die konkreten funktionellen Einschränkungen, die sich aus den gesundheitlichen Beschwerden ergeben. Deren Ausmass war im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bekannt und floss in die medizinische Begutachtung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS ein.
Das Postpolio-Syndrom kann, aber muss nicht zwingend zu einer weitgehenden oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen.
Da entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine sonstigen Hinweise gegen die Nachvollziehbarkeit der gezogenen Schlussfolgerungen bestehen, insbesondere nicht bezüglich allfälliger Verständigungsprobleme der italienisch sprechenden Versicherten anlässlich der MEDAS-Begutachtung (angesichts der Ausführungen im Gutachten zu detaillierter Anamnese und Ausdrucksweise der Versicherten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Untersuchungen nicht durch Verständnisprobleme belastet waren), was die Beschwerdeführer ohnehin nicht genügend substanziiert, sondern nur die Frage aufwirft, ob je ein qualifizierter Dolmetscher anwesend gewesen sei, ist dem Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

5.
5.1 Bleibt es nach dem Gesagten bei der festgestellten 70%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten und damit einer möglichen Erwerbstätigkeit im gleichen Rahmen wie früher (60 %-Pensum), gibt auch der von der IV-Stelle auf Grund eines Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und unter Beizug der Durchschnittslöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) im erwerblichen Bereich ermittelte Invaliditätsgrad von gewichtet 7.62 % weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) zu Beanstandungen Anlass. Es wird diesbezüglich auf die in allen Teilen korrekten Ausführungen des angefochtenen Entscheids verwiesen. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ist der vorinstanzlich bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gewährte leidensbedingte Abzug (s. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f.) von 10 % ebenfalls nicht zu beanstanden. Beachtliche Gründe, die den entsprechenden Abzug als ermessensmissbräuchlich oder sonst rechtsfehlerhaft erscheinen lassen (E. 1 hievor; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) und eine Korrektur nach oben rechtfertigen würden, werden von der Beschwerdeführerin keine namhaft gemacht und sind
auch nicht ersichtlich, zumal die Teilzeitarbeit als lohnmindernder Faktor ebenso ausser Betracht fällt (vgl. LSE 2006, T2*, S. 16) wie die mangelnden Deutschkenntnisse.

5.2 Was sodann die Einwände gegen den Abklärungsbericht Haushalt von 2003 betrifft, welcher eine gesundheitsbedingte Einschränkung im Aufgabenbereich von 45 % ausweist, hat die Vorinstanz hinsichtlich der Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich diesen zu Recht als voll beweistauglich eingestuft (zu den beweisrechtlichen Anforderungen vgl. insb. in AHI 2003 S. 218 publizierte E. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 [I 90/02]; ferner AHI 2004 S. 139, E. 5.3, I 311/03; AHI 2001 S. 161, E. 3c, I 99/00) und auf die dort angegebene Behinderung von ungewichtet 45 % abgestellt (die IV-Stelle hatte diesbezüglich noch die von der MEDAS geschätzte Einschränkung von 40 % berücksichtigt). Daran ändert nichts, dass der Abklärungsbericht von 2003 datiert. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die beiden Söhne mittlerweile erwachsen, was den Aufwand im Haushalt verringert, und eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, bei der Ernährung sei sie ausser beim eigentlichen Zubereiten der Mahlzeiten überall auf Hilfe durch Familienangehörige oder Bekannte angewiesen, ebenso beim Einkauf und bei der Erledigung der Wäsche, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei im Haushalt tätigen Versicherten davon auszugehen ist, dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen
nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit diversen Hinweisen).
Nach dem Gesagten kann die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Hilfe nicht zu einer höheren Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen führen, sondern muss im Rahmen der Schadenminderungspflicht bei der Einschätzung der Einschränkungen unberücksichtigt bleiben. Damit ist die von der Vorinstanz berücksichtigte Einschränkung im Haushalt von insgesamt 45 % und der entsprechend gewichtete Invaliditätsrad von 18 % (45 % x 0.40) zu bestätigen. Entsprechendes gilt für den vorinstanzlich festgestellten, rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 23 % (18 % + 4.57 % [7.62 % x 0.6]). Die Beschwerde ist damit unbegründet.

6.
Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Helfenstein Franke
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_617/2008
Date : 06. August 2009
Published : 24. August 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16  42  44  55  56  61
BGG: 66  95  97  105  107
BV: 29
BZP: 57
IVG: 28  28a  29
VwVG: 19
BGE-register
125-V-256 • 125-V-332 • 125-V-351 • 128-V-272 • 129-V-472 • 129-V-67 • 132-V-368 • 132-V-387 • 132-V-393 • 133-V-446 • 133-V-504 • 134-V-322 • 134-V-9
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8C_74/2008 • 9C_127/2007 • 9C_534/2007 • 9C_617/2008 • I_311/03 • I_435/05 • I_618/04 • I_90/02 • I_99/00
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