Tribunal federal
8C 707/2007{T 0/2}
Urteil vom 6. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
F.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erich Züblin, Spalenberg 20, 4051 Basel,
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 9. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene F.________ war seit März 2002 als Systemspezialist bei der Firma X.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Dezember 2003 meldete er dem Unfallversicherer, am 12. Dezember 2003 sei ein Fahrzeuglenker von hinten auf sein Motorrad aufgefahren, worauf er auf die rechte Seite gestürzt sei. Dabei habe er ein Schleudertrauma erlitten und sich eine leichte Zerrung zugezogen. Der Hausarzt Dr. med. S.________ stellte im "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom 20. Januar 2004 die Diagnose einer leichten Verspannung der Halswirbelsäule und des Trapezius. Aufgrund der Angaben des Versicherten bestanden sofort nach dem Unfall beidseits leichte Nackenbeschwerden, während das Auftreten von Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen oder anderer Symptome sowie Bewusstseinsstörungen verneint wurde. Bei der Untersuchung vom 17. Dezember 2003 konnten ausser einem Druckschmerz im Nacken keine Befunde im Bereich der Halswirbelsäule erhoben werden. Motorische Schwäche, äussere Verletzungen und psychische Auffälligkeiten wurden verneint. Es bestand auch keine
Arbeitsunfähigkeit. Die Behandlung bei Dr. med. S.________ wurde gemäss Schreiben vom 15. Juni 2006 mit der Nachkontrolle vom 26. Januar 2004 abgeschlossen. Seit dem 17. März 2004 stand F.________ in der Behandlung des Chiropraktors Dr. C.________, welcher im Bericht vom 26. März 2004 folgende Diagnosen stellte: oberes bilaterales Cervikalsyndrom, Cervikothorakalsyndrom rechts betont, Facettensyndrom TH1-TH3, myofasziales Triggerpunktsyndrom der Skapulafixatoren rechts, scapula alata. Die National, welche bisher für die Behandlungskosten aufgekommen war, legte die Akten dem Neurologen Dr. med. M.________ vor, welcher am 16. November 2005 zum Schluss kam, die Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 verneinte sie ihre weitere Leistungspflicht ab 17. November 2005, da der status quo sine erreicht sei. Nach erfolgter Einsprache und Beizug weiterer medizinischer Unterlagen legte sie die Akten Dr. med. V.________ vor, welcher sich am 28. Juli 2006 äusserte. Zudem holte sie die Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 21. August 2006 ein. Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2006 wies sie die Einsprache ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, welcher der Bericht des Neurologen Dr. med. D.________ vom 18. Januar 2006 (recte: 2007) beilag, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 9. Oktober 2007 ab.
C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die National sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem gibt er die Berichte des Dr. C.________ vom 7. November 2007 und des Dr. med. D.________ vom 9. November 2007 zu den Akten.
Während die National auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
D.
In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfällen mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so genannte Schleudertrauma-Praxis) präzisiert. Den Parteien wurde am 12. März 2008 Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Präzisierung der Rechtsprechung und allfälligen Auswirkungen derselben auf die in ihren bisherigen Rechtsschriften eingenommenen Standpunkte zu äussern. Davon haben F.________ am 14. März 2008 und die National am 9. April 2008 Gebrauch gemacht.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.2 Obwohl das beschwerdeführerische Rechtsbegehren generell auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen lautet, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass nur die Ansprüche auf Übernahme der Heilbehandlung und Ausrichtung einer Integritätsentschädigung streitig sind. Da die Heilbehandlung eine Sachleistung darstellt (vgl. Art. 14

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 14 - Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG für Heilbehandlung und Integritätsentschädigung setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht. Diese Grundsätze gelten auch, wenn bei nachgewiesener Unfallkausalität in Frage steht, ob die deswegen anerkannte oder festgestellte Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, weil der noch bestehende Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, obliegt der Nachweis - in dem vom Untersuchungsgrundsatz gesetzten Rahmen - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beim Unfallversicherer (in BGE 133 V 57 nicht publizierte E. 3.1 des Urteils U 455/05 und U 457/05 vom 29. November 2006).
3.
Das kantonale Gericht hat erwogen, aufgrund der Berichte des Dr. med. M.________, des Chiropraktors Dr. C.________, des Dr. med. S.________ und der bildgebenden Untersuchung des Dr. med. G.________ sei ein klar fassbares somatisches Substrat für die vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden nicht nachgewiesen. Dass die von Dr. med. D.________ im Rahmen der elektromyographischen Untersuchung erhobenen Befunde in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 12. Dezember 2003 stünden, sei gemäss den Aussagen des Neurologen zwar möglich, nicht aber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Ob organisch nicht (hinreichend) nachweisbare Unfallschäden in einem natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2003 stehen, hat die Vorinstanz nicht abschliessend beantwortet, da der einer besonderen Prüfung zu unterziehende adäquate Kausalzusammenhang nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 nicht gegeben sei.
4.
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Auffassung, aufgrund der medizinischen Unterlagen könne das Beschwerdebild nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem fassbaren, durch das Unfallereignis verursachten somatischen Substrat zugeordnet werden. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht des Dr. med. D.________ vom 18. Januar 2007 dagegen vorträgt, gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts zu zweifeln. Diesem Arzt gegenüber erwähnte er, sein Hauptproblem sei ein persistierendes, dumpfes Druckgefühl über dem rechten Schulterblatt. Bei seiner vorwiegend sitzenden Tätigkeit als Informatiker sei er dabei nicht eingeschränkt und auch seine bisherigen sportlichen Aktivitäten - vor allem Tennis - könne er als Rechtshänder weiter ausüben. Zudem verneinte er, auf Schmerzmittel angewiesen zu sein. Nachdem bereits aufgrund der Röntgenuntersuchungen der rechten Schulter durch Dr. med. G.________ vom Mai 2004 Frakturen und Fissuren im Schulter-Nackenbereich hatten ausgeschlossen werden können, fand Dr. med. D.________ bei insgesamt athletischem Körperbau ohne feststellbare Paresen in den Muskeln, eine diskrete Atrophie der Pars superior des M. trapezius
rechts und einen leicht überwindbaren M. infraspinatus, latissimus dorsi und teres major auf der rechten Seite. Zeichen für ein Zervikalsyndrom, eine Reizsymptomatik im Bereich der zervikalen Nervenwurzeln oder eine spinale Beeinträchtigung fanden sich nicht. Hingegen ergaben sich in der Elektromyographie sehr diskrete, chronisch neurogene Denervationszeichen im M. infraspinatus sowie im M. trapezius rechts, bei Normalbefunden in den M. supraspinatus und deltoideus sowie trapezius links. Dieser Befund korreliert laut Dr. med. D.________ mit dem klinischen Eindruck und spricht für einen Zustand nach diskreter, älterer Zerrung der oberen zervikalen Nervenwurzeln und des oberen Plexus brachialis rechts. Die Aussage des Neurologen, die Befunde "können durchaus durch den Motorradunfall" verursacht worden sein, hat die Vorinstanz dahingehend gedeutet, dies sei zwar eine Möglichkeit, nicht aber eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesene Tatsache. Hinweise auf vorbestandene Veränderungen ergeben sich überdies aus der radiologischen Untersuchung vom Mai 2004, bezüglich welcher Dr. med. G.________ auf eine diskrete AC-Arthrose und kaudodorsale osteophytäre Anlagerungen am Glenoid mit Verdacht auf eine alte
Labrum-Läsion hinwies. Wenn Dr. med. D.________ seine damalige Beurteilung auf Intervention des behandelnden Chiropraktors Dr. C.________ hin im Schreiben vom 9. November 2007, ohne nachvollziehbare Begründung, nunmehr als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal bezeichnet, ist diese nach Erlass des die Leistungspflicht verneinenden vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Oktober 2007 und somit in dessen Kenntnis ergangene Präzisierung bereits aus diesem Grund in beweisrechtlicher Hinsicht mit Zurückhaltung zu würdigen, soweit es sich nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
einer organisch (hinreichend) nachweisbaren unfallkausalen strukturellen Schädigung fehlt. An diesem Ergebnis ändert das Schreiben des Dr. C.________ vom 7. November 2007 nichts, gemäss welchem es für die vollständige Entwicklung und Atrophie der Muskulatur bei einer Nervenläsion eine gewisse Zeit brauche, bis die Symptomatik vollends ausgebildet sei. Auch er vermag keine unfallkausalen strukturellen Läsionen in den Schmerzregionen nachzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe bezüglich der Beschwerden im hinteren Schulterbereich und der oberen BWS den natürlichen Kausalzusammenhang gar nie anerkannt, sondern nur für die unmittelbar nach dem Unfall vom 12. Dezember 2003 aufgetretenen Beschwerden Leistungen erbracht. Diesbezüglich sei der status quo sine spätestens im Zeitpunkt des Gutachtens des Dr. med. M.________ vom 16. November 2005 erreicht worden und die rein unfallkausale Gesundheitsschädigung geheilt gewesen.
5.2 Wie dem Dokumentationsfragebogen über die Erstkonsultation des Dr. med. S.________ vom 20. Januar 2004 zu entnehmen ist, bestand anfänglich lediglich ein Druckschmerz im Nacken- und Hinterkopfbereich bei normaler Beweglichkeit der Halswirbelsäule in alle Richtungen, symmetrischem Reflexbild an den oberen Extremitäten und normalen neurologischen Verhältnissen. Die Diagnose lautete auf leichte Verspannung der Muskulatur im Bereich der Cervikalregion und des M. trapezius. Die Behandlung bei Dr. med. S.________ wurde am 26. Januar 2004 abgeschlossen. Ab 17. März 2004 stand der Beschwerdeführer beim Chiropraktor Dr. C.________ in Behandlung, welcher im Bericht vom 26. März 2004 ein oberes bilaterales Cervikalsyndrom und Cervikothorakalsyndrom mit myofaszialen Triggerpunkten der Scapulafixatoren beschrieb. Es gehe darum, die muskuläre Situation zu optimieren, wobei die Prognose als gut bezeichnet wurde. Laut Bericht vom 11. Juli 2005 trat durch die chiropraktische und physiotherapeutische Behandlung eine namhafte Besserung im Sinne einer deutlichen Abnahme der Schmerzintensität, Frequenz und Dauer ein, so dass die Therapiehäufigkeit von anfänglich vier Mal pro Monat auf einmal alle zwei Monate oder nach Bedarf reduziert werden
konnte. Dieser Trend könne vermutlich weiterverfolgt werden.
5.3 In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht ausgeführt, bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden habe der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn gestützt auf Art. 19 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
5.4 Aus den Zeugnissen des Dr. C.________ ergibt sich, dass die therapeutischen Massnahmen primär dazu dienen, die Schmerzen zu lindern und eine Stabilisierung des Erreichten zu bewirken. Eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes konnte davon aber nicht mehr erwartet werden. Laut den Berichten vom 8. Dezember 2005 und 25. April 2006 konnten die endgradigen thorakalen Bewegungsschmerzen zwar verringert, aber nicht vollends behoben werden. Eine erhebliche, die Arbeitsfähigkeit und den Lebensalltag beeinträchtigende Funktionseinschränkung bestand deswegen nicht. War somit das im Sinne von Art. 19 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
6.
6.1 Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).
6.2 Im Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2006 hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz des Kausalzusammenhangs mit der Begründung verneint, dass sich die Adäquanzbeurteilung der teilweise klinisch fassbaren, aber organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nach BGE 115 V 133 und nicht nach den für Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359, präzisiert durch BGE 134 V 109) geltenden Regeln zu erfolgen habe und die entsprechenden Kriterien nicht erfüllt seien. Die Adäquanz sei indessen selbst dann zu verneinen, wenn die für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS geltenden Regeln zur Anwendung gelangten. Die Vorinstanz hat dies bestätigt.
7.
7.1 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist der Sturz mit dem Motorrad im Kreisel vom 12. Dezember 2003 als mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen einzustufen. Diese Beurteilung ist zu Recht nicht umstritten.
Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 E. 6a S. 367).
7.2 Die (durch BGE 134 V 109 nicht geänderten) Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, werden nicht geltend gemacht. Eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung (bisher: ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) ist nicht auszumachen. Die verschiedenen durchgeführten Therapien genügen hiefür nicht. Das (unveränderte) Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen liegt ebenfalls nicht vor. Dass letztlich erfolglos therapiert wurde, reicht nicht aus. Es müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05, E. 8.5). Dafür bestehen keine Anzeichen. Auch die verbleibenden Kriterien (Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen [unverändert]; erhebliche Beschwerden [bisher: Dauerbeschwerden]; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen [bisher: Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit]) sind nicht erfüllt. Die weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers ist daher mangels eines rechtserheblichen Zusammenhangs zwischen den noch bestehenden Beschwerden und
dem versicherten Ereignis zu verneinen.
8.
Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Hofer