Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 32/04

Urteil vom 6. August 2004
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien
S.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, Bielstrasse 8, 4500 Solothurn,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 19. Dezember 2003)

Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene S.________ rutschte am 4. Juli 1998 aus und erlitt dabei ein akutes lumboradikuläres Syndrom. Als Arbeitnehmer der Firma B.________ AG war er im Zeitpunkt des Unfalles bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Invalidenversicherung sprach ihm gemäss Beschluss vom 17. September 1999 wegen dieses Leidens ab 1. Juli 1999 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 75 % zu. Im Spital E.________ wurde am 4. Oktober 2000 im Wesentlichen eine Lumboischialgie links bei Status nach Diskektomie L4/5 und L5/S1 1973/74 diagnostiziert. Am 20. Februar 2002 verfügte die SUVA, auf Grund einer Überentschädigungsberechnung des Integritätsschadens reduziere sich der Taggeldanspruch wegen eines zu viel bezahlten Betrages um Fr. 6'794.50. Mit Verfügung vom 22. März 2002 wurde dem Versicherten ab dem 1. April 2002 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % zugesprochen sowie eine 20 %ige Integritätsentschädigung gewährt. Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess die SUVA mit Entscheid vom 16. September 2002 insoweit gut, als die Sache zur Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, während die
Rechtsbegehren bezüglich Integritätsentschädigung und Überentschädigungsberechnung abgewiesen wurden. Die Verwaltung erliess in Vollziehung des Einspracheentscheides am 9. Oktober 2002 eine Verfügung, mit welcher der Invaliditätsgrad auf 82 % festgesetzt wurde. Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2003 wurde diese Verfügung bestätigt.
B.
Sowohl gegen diesen Einspracheentscheid wie auch gegen den die Verfügungen vom 20. Februar und 22. März 2002 bestätigenden Entscheid vom 16. September 2002 liess S.________ Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm einerseits eine Rente zuzusprechen, welche den Invaliditätsgrad von 82 % übersteigt, andererseits sei die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen.

Mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach Vereinigung der beiden Verfahren die Beschwerden ab.
C.
Dagegen lässt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Erhöhung des Invaliditätsgrades beantragen.

Vorinstanz und SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Hinsichtlich der zugesprochenen Integritätsentschädigung ist der kantonale Entscheid nicht angefochten worden, weshalb er in diesem Punkt teilrechtskräftig ist.
2.
Streitig und zu prüfen ist das von der Vorinstanz angenommene jährliche Valideneinkommen von Fr. 120'000.- als Grundlage für den Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades. Dabei wird geltend gemacht, es müsse ein höheres Valideneinkommen berücksichtigt und damit ein höherer Invaliditätsgrad festgelegt werden. Zudem seien auch die Berechnungen der Überentschädigung neu vorzunehmen, da sich mit der Festlegung eines höheren Valideneinkommens eine neue Taggeldberechnung ergeben werde.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 16. September 2002 und 5. Februar 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Es kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
UVG die ATSG-Normen zur Invalidität (Art. 8) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind, wie die Vorinstanz unter zutreffender Darlegung dieser Bestimmungen (worauf verwiesen wird) bezüglich des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2003 annimmt. Gemäss dem in BGE 130 V noch nicht veröffentlichten Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
- 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Praxis übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (erwähntes Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
2.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a mit Hinweis), insbesondere bei Selbstständigerwerbenden (ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c), sowie zur abweichenden Festlegung des Invaliditätsgrades im Unfallversicherungsbereich bei rechtskräftiger Invaliditätsbemessung für die Invalidenversicherung (BGE 126 V 293 ff; AHI 2003 S. 106; RKUV 2001 Nr. U 410 S. 73, 2000 Nr. U 406 S. 402, Nr. U 402 S. 391) sind richtig. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der erwerblich/wirtschaftlichen Unterlagen zutreffend festgestellt, dass der Auszug aus dem Individuellen Konto der AHV für das Jahr vor dem Unfall vom 4. Juli 1998 ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 98'053.- ausweist und das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahren vor dem Unfall (1993 bis 1997) nach den entsprechenden IK-Auszügen Fr. 105'189.- beträgt. Am 9. November 1999 gab der Versicherte gegenüber der SUVA zu Protokoll, das jährliche AHV-pflichtige Einkommen belaufe sich auf ca. Fr. 120'000.-, wogegen er am 26. Januar 2001 festhielt, der mutmasslich entgangene Lohn betrage ca. Fr. 250'000.-. Gestützt auf ein beim kantonalen Gericht eingereichtes Privatgutachten der Firma L.________ AG vom 22. Mai 2003 betreffend Einkommen aus Erwerbstätigkeit 1993 - 1997 machte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sein Einkommen in den Jahren 1993 - 1997, welches massgeblich von der Bildung und Auflösung von stillen Reserven geprägt sei, habe durchschnittlich Fr. 329'000.- pro Jahr betragen, wobei der Jahreslohn von Fr. 250'000.- somit ca. 30 % unter dem Durchschnittseinkommen liege.
3.2 Mit seinen Einwendungen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, sodass der Begründung der Vorinstanz beizupflichten ist und von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zu Recht hat das kantonale Gericht erkannt, dass die Ausführungen im Privatgutachten der Firma L.________ AG vom 22. Mai 2003 zu wenig schlüssig sind, um nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die ersten eigenen Erwerbsangaben des Beschwerdeführers vom 9. November 1999 sowie die Angaben in den IK-Auszügen der AHV zu erschüttern, zumal sie mit keiner der Einkommensangaben des Versicherten selbst (weder Fr. 120'000.- noch Fr. 250'000.-) noch mit den Einkommensangaben in den Steuererklärungen 1994 - 1998 übereinstimmen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer sowohl in seinen Angaben vom 26. Januar 2001 als auch in einem Schreiben vom 5. Oktober 2001 bezüglich des geltend gemachten Durchschnittseinkommens von Fr. 250'000.- ausdrücklich auf einen durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 30. August 1999) festgehaltenen mutmasslichen Verdienst gestützt hat, welcher im Rahmen des Rentenbeschlusses der Invalidenversicherung vom 17. September 1999
jedoch nicht berücksichtigt wurde, da auch die IV-Stelle beim zumutbaren Erwerbseinkommen ohne Behinderung von einem Jahresbetrag von Fr. 120'000.- ausging. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, das um Abschreibungen und Investitionen reduzierte steuerpflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gebe nicht die (persönliche) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wieder und dürfe daher für die Belange der Invaliditätsbemessung keine Verwendung finden, hält vor Gesetz (Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
am Anfang IVV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
-f AHVG) und Rechtsprechung (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 71), welche auch in der Unfallversicherung gilt, nicht Stand.

Was die Überentschädigung gemäss Verfügung vom 20. Februar 2002 und Einspracheentscheid vom 16. September 2002 anbelangt, hat eine neue Taggeldberechnung, nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers ungeeignet sind, das Valideneinkommen in Frage zu stellen, nicht stattzufinden. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid, dessen nicht zu beanstandenden Erwägungen nichts beizufügen ist, zu bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 6. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_32/04
Date : 06. August 2004
Published : 24. August 2004
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : -


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AHI
2003 S.106