Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 290/2020

Urteil vom 6. Juli 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts Basel-Landschaft vom 20. Februar 2020
(725 19 298 / 36).

Sachverhalt:

A.
Die 1979 geborene A.________ war bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 10. Mai 2010 von einem von der Hebebühne eines Lastwagens herabstürzenden Gitterwagen getroffen wurde und sich dabei an der linken Schulter verletzte. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Auf entsprechende Anfrage hin teilte die Versicherte der Suva am 20. Oktober 2014 mit, dass zurzeit keine Behandlung nötig oder geplant sei. Am 16. Juli 2018 begab sich A.________ wieder in Behandlung, was sie der Suva mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 mitteilte. Nach Abklärungen des medizinischen Sachverhalts lehnte diese mit Verfügung vom 19. März 2019 eine Leistungspflicht ab, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Mai 2010 und den gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. August 2019 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 20. Februar 2020 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr im Bedarfsfall weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein medizinisches Gutachten einhole.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 14. August 2019 die Leistungspflicht der Suva für die am 25. Oktober 2018 gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter verneint hat.

2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) sowie bei Rückfällen und Spätfolgen korrekt dargelegt. Ebenso richtig wiedergegeben ist das Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Gleiches gilt für die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und einen solchen versicherungsinterner Ärzte im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid - wie zuvor bereits die Suva - auf die kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. März 2019. Dieser hielt fest, Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie habe intraoperativ eindeutig eine intakte Subscapularis-, Supraspinatus- und Infraspinatussehne dokumentiert (Operationsbericht vom 9. Dezember 2010), womit bewiesen sei, dass durch das Ereignis vom 10. Mai 2010 keine strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette der linken Schulter entstanden seien. Der Kreisarzt betonte zudem, dass die Versicherte in der MRI-Diagnostik vom 14. Juni 2010 ein Acromion Typ II nach Bigliani aufgewiesen habe. Diese Normvariante des Acromions begünstige unfallfremd das Entstehen einer Impingementproblematik im Bereich des linken Schultergelenks. In der Bildgebung vom 28. Juni 2018 hätten sich sodann eindeutig degenerative Veränderungen gezeigt. Der Kreisarzt kam deshalb zum Schluss, dass die geltend gemachten Beschwerden der linken Schulter überwiegend wahrscheinlich nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Mai 2010 stünden. Durch den Unfall sei es im Sinne
einer Prellung der linken Schulter zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen. Unfallfolgen würden überwiegend wahrscheinlich seit dem Behandlungsabschluss Anfang 2014 keine Rolle mehr spielen. Das kantonale Gericht hielt im Rahmen seiner Beweiswürdigung fest, die Beurteilung des Dr. med. C.________ stehe im Einklang mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen. Es sei kein Arztbericht aktenkundig, welcher dem kreisärztlichen Bericht widersprechen würde. Gestützt auf den Bericht des Dr. med. C.________ vom 14. März 2019 habe die Suva zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Auf weitere medizinische Abklärungen könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

4.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.

4.1. Soweit sie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, insbesondere in Bezug auf den Unfallhergang, rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz und der Kreisarzt mögen den Unfallhergang zwar etwas verkürzt wiedergegeben haben. Es ist aber unbestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 10. Mai 2010 von einem herabstürzenden Gitterwagen an der linken Schulter getroffen wurde. Entsprechend ging auch Dr. med. C.________ von einer Prellung der linken Schulter aus. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei nie beschwerdefrei gewesen. Was sie daraus für sich ableiten will, ist indessen nicht ersichtlich, konnte doch die Vorinstanz offen lassen, ob die ab Juli 2018 geklagten Beschwerden im Rahmen des Grundfalls zu beurteilen oder als Rückfall zu interpretieren sind. Denn aufgrund der (beweiskräftigen) Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 14. März 2019 steht mit dem erforderlichen Beweisgrad fest, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht auf das Ereignis vom 10. Mai 2010 zurückzuführen sind (vgl. dazu sogleich E. 4.2). Insoweit stellt sich die Frage der Beweislast vorliegend nicht.

4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. März 2019. Damit dringt sie ebenfalls nicht durch. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, erfüllt die Stellungnahme des Dr. med. C.________ die beweismässigen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Insbesondere legte der Kreisarzt überzeugend dar, dass es beim Unfall vom 10. Mai 2010 zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette der linken Schulter kam. Er stützte sich dabei namentlich auf den Operationsbericht des Dr. med. D.________ vom 9. Dezember 2010, worin eindeutig eine intakte Subscapularis-, Supraspinatus- und Infraspinatussehne dokumentiert sei. Dr. med. D.________ habe zudem eine Impingementproblematik diagnostiziert, welche unfallfremd sei. Es leuchtet demnach ein, dass der Kreisarzt die in der Bildgebung vom 28. Juni 2018 beschriebenen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette (Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstitiellen Faserrissen und Infraspinatussehnen-Tendinopathie mit Partialläsionen) als degenerativ beurteilte und in keinem Zusammenhang zum Ereignis vom 10. Mai 2010 sah. Von einer selektiven
Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen Akten durch den Kreisarzt kann sodann bereits deshalb keine Rede sein, weil nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz keine ärztlichen Berichte aktenkundig sind, welche der versicherungsinternen Beurteilung widersprechen würden. Aus dem Umstand, dass Dr. med. D.________ ein posttraumatisches Impingement-Syndrom diagnostizierte, kann im Übrigen nicht ohne Weiteres geschlossen werden, er habe damit ein unfallkausales Leiden festgestellt (vgl. Urteil 8C 555/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Vielmehr beschrieb der Arzt damit ein erst nach dem Unfall entstandenes Leiden, zumal er sich mit keinem Wort zur Unfallkausalität äusserte. Eine gesundheitliche Schädigung gilt aber beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C 331/2015 E. 2.2.3.1). Jedenfalls lassen sich unter Bezugnahme auf die durch Dr. med. D.________ gestellte Diagnose keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Suva-ärztlichen Stellungnahme begründen. Solche geringen Zweifel ergeben sich
ferner - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht aufgrund der Aussage des Prof. Dr. med. E.________, dass "sich rein von ärztlicher Seite her die Situation kaum in den Griff habe bekommen lassen" (Bericht vom 24. Oktober 2018). Einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Beschwerdesymptomatik an der linken Schulter hält er denn auch bloss für möglich (vgl. Bericht vom 24. Juli 2018).

4.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auf die kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 14. März 2019 abgestellt und gestützt darauf eine Leistungspflicht der Suva für die von der Versicherten ab Juli 2018 geklagten Beschwerden verneint. Von weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne eines versicherungsexternen Gutachtens durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweis) absehen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

5.
Dem Ausgang der Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_290/2020
Date : 06. Juli 2020
Published : 24. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


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ATSG: 4
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
UVG: 6
BGE-register
119-V-335 • 125-V-351 • 129-V-177 • 134-V-231 • 135-V-465 • 142-V-435 • 144-II-427 • 145-V-57
Weitere Urteile ab 2000
8C_290/2020 • 8C_331/2015 • 8C_555/2018
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