Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 190/2020

Urteil vom 6. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft See/Oberland,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellung (Verletzung des Berufsgeheimnisses,
üble Nachrede),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 27. Dezember 2019 (UE190028-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 24. Februar 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Klage von A.________ gegen die C.________ AG zufolge fehlender Passivlegitimation ab. Im Verfahren wurde er durch Rechtsanwältin B.________ vertreten.

A.b. Am 30. Oktober 2017 verklagte A.________ seine damalige Rechtsanwältin vor dem Bezirksgericht Hinwil auf Honorarrückzahlung und Schadenersatz, da sie im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in einem anderen, vorliegend nicht interessierenden Zusammenhang, ihre anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt habe. Am 8. Juni 2017 hatte A.________ folgende Erklärung unterzeichnet:

"Herr A.________, entbindet hiermit Frau Rechtsanwältin B.________, vom Berufsgeheimnis aus sämtlichen zwischen ihnen bestandenen Mandatsverhältnissen.

Frau Rechtsanwältin B.________ ist ausschliesslich ermächtigt, ihr anvertraute Geheimnisse aus den oben genannten Mandatsverhältnissen gegenüber einem allfälligen Rechtsvertreter, gegenüber den zuständigen Gerichten und Behörden sowie gegenüber ihrer Berufshaftpflichtversicherung - nicht jedoch gegenüber Dritten - zu offenbaren."

A.c. Am 24. Januar 2018 reichte Rechtsanwältin B.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die Klageantwort ein. Daraufhin erstattete A.________ am 30. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen Rechtsanwältin B.________ sowie Rechtsanwalt D.________ Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und übler Nachrede. Diese hätten als Beilage zur Klageantwort unter anderem ein psychiatrisches Gutachten über A.________ vom 13. April 2017 [recte: 2007] ins Verfahren eingebracht und so vertrauliche Krankendaten sowie -akten offengelegt, was von der Entbindung des Berufsgeheimnisses nicht gedeckt gewesen sei. Sodann enthalte die Klageantwort ehrverletzende Passagen über A.________.

B.
D.________ ist am 5. Oktober 2018 verstorben. Das ihn betreffende Strafverfahren nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2019 nicht an die Hand.
In Bezug auf Rechtsanwältin B.________ erliess die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2019 eine Einstellungsverfügung.

C.
A.________ erhob Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Dezember 2019 ab.

D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Einleitung eines Strafverfahrens und Anklageerhebung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses [recte: Berufsgeheimnisses] sowie übler Nachrede).

Erwägungen:

1.

1.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit
Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer bringt zur Legitimation vor, er habe sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Sein Interesse an der Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 bestehe darin, dass die von ihr in das Verfahren beim Bezirksgericht Hinwil eingebrachten, äusserst schützenswerten Personendaten aus dem Prozess entfernt würden. Da sowohl sein Lebenslauf, als auch derjenige seiner Ehefrau ungewöhnlich sei, reichten die derzeit in der Urteilsbegründung aufgeführten Daten auch in anonymisierter Form aus, um sie zu identifizieren, was für sie sehr unangenehme Folgen nach sich ziehen könne. Schliesslich werde er bei einer Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 eine Genugtuung von ihr fordern (Beschwerde S. 2 f.).

1.3. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, dass er Schadenersatz geltend machen will. Aufgrund der im Raum stehenden Delikte - Verletzung des Berufsgeheimnisses und üble Nachrede - ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm Schadenersatzansprüche zustehen sollten. Der Beschwerdeführer trägt vor, er werde eine Genugtuung fordern. Gemäss Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR ist eine Genugtuung jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Leichte Persönlichkeitsverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (BGE 129 III 715 E. 4.4 S. 725). Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt, ist gemäss ständiger Rechtsprechung in der Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen (Urteile 6B 1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.3; 6B 269/2020 vom 8. April 2020 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt dies aber nicht auf. Seine Ausführung, er werde eine Genugtuung fordern, vermag den strengen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Angesichts der zur Anzeige gebrachten Umstände, d.h. eine im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erfolgte angebliche
Verletzung des Anwaltsgeheimnisses und mutmasslich ehrverletzende Äusserungen in der Klageantwort, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die damit zusammenhängende Persönlichkeitsverletzung die erforderliche Intensität aufweisen könnte. Der Beschwerdeführer ist somit nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

1.4. Formelle Rügen, die der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache vorbringen könnte (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen), erhebt er nicht.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_190/2020
Date : 06. Juli 2020
Published : 24. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einstellung (Verletzung des Berufsgeheimnisses, üble Nachrede)


Legislation register
BGG: 42  66  81
OR: 41  49
BGE-register
129-III-715 • 141-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_1309/2019 • 6B_190/2020 • 6B_269/2020
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