Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 29/2018
Urteil vom 6. Juli 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Validen- und Invalideneinkommen, Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Oktober 2017 (IV.2016.01184).
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene A.________ arbeitete bis 18. Februar 2014 bei der B.________. Am 1. Oktober 2014 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese holte unter anderem ein bidisziplinäres (kardiologisches und psychiatrisches) Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Universitätsspital Basel, Basel, vom 31. Dezember 2015 ein. Mit Verfügungen vom 28. September 2016 sprach sie dem Versicherten ab 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) und ab 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 53 %) zu.
B.
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm über den 31. Dezember 2015 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung und anschliessendem Entscheid über den Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
585).
2.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es dem Beschwerdeführer - wie die IV-Stelle - revisionsweise ab 1. Januar 2016 nicht mehr eine ganze, sondern nur noch eine halbe Invalidenrente zusprach.
3.1. Das kantonale Gericht erwog in Bezug auf den medizinischen Aspekt im Wesentlichen, das asim-Gutachten vom 31. Dezember 2015 erfülle die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer bis zur kardiologischen asim-Begutachtung im Oktober 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aufgrund der davor erfolgten kardiochirurgischen Interventionen hätten die asim-Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Sie hätten den Versicherten aus somatischer und psychiatrischer Sicht insgesamt als zu 50 % arbeitsunfähig erachtet. Psychiatrischerseits könne er als Abteilungsleiter nicht mehr fungieren. Weiter erwog die Vorinstanz, er sei bei der B.________ bis 31. Dezember 2013 als Verkaufsleiter und ab Januar 2014 als Versicherungsberater für Unternehmen tätig gewesen. Die asim-Gutachter hätten ihn als Versicherungsberater zu 50 % arbeitsfähig erachtet, da er hauptsächlich sitzende Tätigkeiten auszuüben gehabt habe. Dies sei aufgrund des angegebenen Profils der B.________ nicht ganz zutreffend, da er oft unterwegs für die Kundenberatung gewesen sei, was eine hohe
Verfügbarkeit und Flexibilität bedinge und eine gewisse Belastbarkeit erfordere. Laut dem psychiatrischen asim-Gutachten ergebe sich beim Versicherten wegen der starken gedanklichen Einengung und des starken Hyperarousals eine erhöhte Fehlerrate sowie eine stark verminderte emotionale Belastbarkeit. Zudem sei eine mittelgradige Störung im Sozialverhalten vorhanden. Da bei seiner letzten Tätigkeit als Versicherungsberater nicht von einer "sitzenden Bürotätigkeit" auszugehen sei, entspreche sie nicht dem im asim-Gutachten enthaltenen Zumutbarkeitsprofil. Somit sei anzunehmen, dass dem Versicherten die bisherigen Tätigkeiten als Verkaufsleiter und Versicherungsberater nicht mehr zumutbar seien. Er sei aber in einer angepassten sitzenden (Büro-) Tätigkeit seit Oktober 2015 zu 50 % arbeitsfähig.
3.2.
3.2.1. Der Versicherte beruft sich auf den Bericht des ihn behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom 22. November 2016. Danach sei er in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Unter besonderen Rahmenbedingungen könne eine 30%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Zudem habe dieser Arzt entgegen dem asim-Gutachten nicht nur anankastische Persönlichkeitszüge, sondern eine anankastisch-zwanghafte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Es bestünden also signifikante Differenzen zum asim-Gutachten.
3.2.2. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C 874/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2). Solche Aspekte gehen aus dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 22. November 2016 nicht hervor, dies umso weniger als er die besagte Persönlichkeitsstörung explizit als leichtere bezeichnete. Im übrigen ist für die Bestimmung des Rentenanspruchs - grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie - massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (nicht publ. E. 4.2.3 des Urteils BGE 141 V 585, veröffentlicht in SVR
2016 IV Nr. 102, 8C 590/2015; Urteil 8C 874/2017 E. 5.2.2). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass Dr. med. C.________ am 22. November 2016 die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht hinreichend beurteilt hat. Seine pauschale Aussage, der Versicherte habe Probleme, auf einem tieferen Lebensrhythmus zu funktionieren, überzeugt nicht. Schliesslich ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).
Nach dem Gesagten kann der Versicherte aus dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 22. November 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3. Der Versicherte bringt weiter im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. April 2016 ausgeführt, die psychiatrischen Befunde begründeten keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb eine Ressourcenprüfung unterbleiben könne. Laut BGE 143 V 218 sei indessen das strukturierte Beweisverfahren auf alle psychischen Leiden anwendbar. Er sei körperlich zu 50 % arbeitsunfähig. Die anankastisch-zwanghafte Pesönlichkeitsstörung und die weiter bestehende Depression hätten offensichtlich Einfluss auf seine Ressourcen. Eine korrekte Würdigung des medizinischen Sachverhalts ergebe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Dem ist entgegen zu halten, dass das bidisziplinäre asim-Gutachten im Rahmen der abschliessenden "Konsensbesprechung" zusammenfassend auf die Standardindikatoren Bezug nimmt. Selbst wenn insbesondere der psychiatrische Teil des Gutachtens seinerseits nicht der mit BGE 141 V 281 vorgegebenen Prüfungsstruktur folgen mag, besteht kein Zweifel, dass seine Abklärung ergebnisoffen erfolgt war. Dabei zeigte sich unter anderem auch, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Begutachtung keiner störungsspezifischen psychiatrischen Behandlung unterzogen hatte. Damit lässt sich unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz - mit Anpassung im Hinblick auf die zumutbare Arbeitstätigkeit (E. 3.1 hiervor) - auf die von den Gutachtern bidisziplinär festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % abstellte (vgl. E. 6 hiernach).
4.
Zu prüfen ist weiter die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
4.1. Umstritten ist als Erstes das vom Beschwerdeführer hypothetisch erzielbare sog. Valideneinkommen. Für dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).
4.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hätten ca. im Oktober 2013 begonnen. Im Februar 2014 habe er sich schliesslich in ärztliche Behandlung begeben. Somit sei für das Valideneinkommen sein Verdienst in der bis 31. Dezember 2013 ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsleiter heranzuziehen. Die IV-Stelle habe gestützt auf die Angaben der B.________ vom 21. April 2015 den im Jahre 2013 erzielten Verdienst als Verkaufsleiter von Fr. 104'687.- herangezogen, was auch dem IK-Auszug entspreche. Dies ergebe unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer für das Jahr 2015 ein massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 106'366.-. Gemäss Angaben der B.________ im Fragebogen vom 21. April 2015 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ca. Fr. 140'000.- inkl. Spesen verdienen können. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass auf die ausgerichtete Spesenpauschale im Jahre 2013 keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien, weshalb sie Unkosten nach Art. 9 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73 |
|
1 | Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73 |
2 | Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. |
3 | ...74 |
verdient. Dies erscheine aufgrund der Akten nicht als überwiegend wahrscheinlich. Ziehe man von dem seitens der B.________ am 21. April 2015 angegebenen Lohn von Fr. 140'000.- rund Fr. 30'000.- Spesen ab, liege der massgebende Verdienst wieder im Bereich des im Jahre 2013 erzielten Verdienstes.
4.3. Der Versicherte rügt, gemäss dem IK-Auszug habe er im Jahre 2013 nicht Fr. 104'687.-, sondern Fr. 105'237.- verdient. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn im letztgenannten Betrag ist ein Entgelt von Fr. 550.- seitens der D.________ enthalten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wofür er diese Summe erhalten habe und dass er mit einem entsprechenden Einkommen auch in den nächsten Jahren zu rechnen gehabt hätte.
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, von Juni bis Dezember 2013 bestehe gegenüber dem Vorjahr eine Einkommenseinbusse von Fr. 8'635.50. Zudem ergebe der Vergleich zwischen den ersten fünf Monaten 2012 und den ersten fünf Monaten 2013 - also vor der Erkrankung - eine Lohnsteigerung um 34.92 %. Somit müsse seine gesundheitliche Beeinträchtigung bereits im Juni 2013 (eigentlich schon im Mai 2013, aber noch mit geringer Auswirkung) eingetreten sein, wie auch aus dem Bericht des Dr. med. E.________, Kardiologische Praxisgemeinschaft, vom 14. Oktober 2016 folge. Die vorinstanzliche Behauptung, die Herzerkrankung habe sich auf sein Einkommen 2013 noch nicht ausgewirkt, sei somit unhaltbar. Vielmehr hätte sich sein im ersten Halbjahr 2013 erwirtschaftetes Einkommen bis zum Jahresende im gleichen Takt weiterentwickelt. Auszugehen sei deshalb für das Jahr 2013 von einer Steigerung von 34.92 % und damit von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 134'707.- ohne Spesen. Aufgerechnet mit dem Nominallohnindex gemäss Vorinstanz ergäbe dies Fr. 136'868.-. Gestützt auf die Angabe der B.________ vom 29. April 2016 betrage das Gehalt eines Verkaufsleiters zwischen Fr. 140'000.- und Fr. 200'000.-. Es sei unwahrscheinlich, dass seine
Lohnentwicklung plötzlich nach zwei Jahren abbrechen und nur noch die Nominallohnentwicklung stattfinden würde. Rechne man mit einer weiteren Steigerung um 30 % entsprechend der Entwicklung der ersten beiden Jahre, resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 177'927.95 ohne Spesen. Er hätte im Jahre 2015 somit mindestens Fr. 170'000.- ohne Spesen verdient.
4.4.2. Dr. med. E.________, in dessen Praxis der Beschwerdeführer ab 18. Februar 2014 in Behandlung war, führte am 14. Oktober 2016 zwar aus, es sei anzunehmen, dass die Symptome der koronaren Herzkrankheit den Versicherten mit grosser Sicherheit schon im zweiten Halbjahr 2013 eingeschränkt hätten. Indessen hat die B.________ im Fragebogen vom 21. April 2015 angegeben, er sei erst ab 18. Februar 2014 krank geworden. Für die Jahre 2012 und 2013 verzeichnete sie keine krankheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers. Er verdiente als Verkaufsleiter in den Monaten Juli, September, Oktober und Dezember 2013 jeweils mehr als in den entsprechenden Monaten des Jahres 2012. Er führt zudem keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte an, aus denen sich ergäbe, dass er bereits ab Mai 2013 bis Ende 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
Weiter überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer gestützt auf die Angabe der B.________ vom 29. April 2016 geltend macht, das Gehalt eines Verkaufsleiters liege zwischen Fr. 140'000.- und Fr. 200'000.-, er aber als solcher bei ihr in den Jahren 2012 und 2013 bloss Fr. 99'857.- bzw. Fr. 104'687.25 verdient hat. Schliesslich hat die Vorinstanz richtig erkannt, es sei aufgrund seiner Einkommen in den Jahren 2009 bis 2013 nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er bis 2015 eine Lohnsteigerung um rund Fr. 65'000.- erreicht hätte.
Insgesamt ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Valideneinkommen aufgrund des IK-Auszugs vom Lohn des Versicherten als Verkaufsleiter im Jahre 2013 von Fr. 104'687.- ausging und anhand der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 106'366.- ermittelte (vgl. auch E. 6 hiernach).
5.
Umstritten ist weiter das trotz Gesundheitsschadens vom Beschwerdeführer erzielbare Invalideneinkommen (hierzu vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296, 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
5.1. Die Vorinstanz erwog, der Versicherte habe einen Fachhochschulabschluss in Betriebswirtschaft und eine Weiterbildung als Versicherungsvermittler. Demnach sei der Invalidenlohn gestützt auf die Tabelle T17 - monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen - der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 zu ermitteln. Hierbei sei auf den Totalwert für männliche nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte von monatlich Fr. 7'897.- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche abzustellen (Ziff. 33). Dies ergebe für das Jahr 2015 aufgrund der Nominallohnentwicklung, einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein Invalideneinkommen von Fr. 49'495.-.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe in der Schweiz bis 2004 ausschliesslich in der Hotellerie bzw. im Gastgewerbe gearbeitet. Nach Abschluss seines Fachhochschulstudiums sei er nur in der Versicherungsbranche tätig gewesen. Es sei fraglich, ob er aufgrund seines Lebenslaufs und seiner gesundheitlichen Einschränkungen (starke gedankliche Einengung, formale gedankliche Defizite, starkes Hyperarousal und dadurch bedingt erhöhte Fehlerrate, stark verminderte emotionale Belastbarkeit, mittelgradig ausgeprägte Störung im Sozialverhalten) überhaupt vermittelbar sei. Ausgeschlossen sei auch das Finden einer Stelle, bei der er in einem 100%igen Pensum fast Fr. 100'000.- verdienen würde. Insgesamt komme bei ihm nur eine Beschäftigung der Kategorie 4, Bürokräfte und verwandte Berufe, der LSE-Tabelle T17 in Frage. Dies ergebe nach der Berechnungsmethode der Vorinstanz bei einem halben Pensum ein Einkommen von Fr. 36'283.-.
5.2.2. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
Weiter sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die gegen die vorinstanzliche Heranziehung des Einkommens für männliche nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte gemäss der LSE-Tabelle T17 Ziff. 33 sprächen. Zu beachten ist zudem, dass die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht vom Monatslohn für über 50-jährige Männer von Fr. 8'930.-, sondern vom Totalwert für Männer von Fr. 7'897.- ausging (E. 5.1 hiervor). Demnach hat es auch mit der vorinstanzlichen Ermittlung des Invalideneinkommens von Fr. 49'495.- sein Bewenden.
5.3. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 106'366.- errechnete die Vorinstanz zu Recht einen Invaliditätsgrad von gerundet 54 % bzw. den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
6.
Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig. Eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht vor. Da von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte sie darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
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a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juli 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar