Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 213/2017
Urteil vom 6. Juni 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 1. Februar 2017.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. August 2016, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die A.________ (Jg. 1974) nach einem am 30. Juli 2014 erlittenen Berufsunfall (Einklemmen im Beinbereich zwischen einem ins Rutschen geratenen Stahlträger und daneben eng aneinanderliegend gelagerten Betonelementen) gewährten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggelder) auf den 29. Februar 2016 hin unter Verneinung eines Anspruches auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ein. Zur Begründung stellte sie sich auf den Standpunkt, organische Schäden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal oder bewirkten keine Arbeitsunfähigkeit, während psychischen Erscheinungen die adäquate Unfallkausalität fehle.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 1. Februar 2017 und des Einspracheentscheides vom 31. August 2016 sei die Suva anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Im Sinne eines Eventualantrages verlangt er, die Sache zur weiteren Abklärung der geschuldeten Leistungen an die Suva zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff







1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid sowohl in materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht - soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt worden.
2.
2.1. Die Suva hat ihre angefochtene Leistungseinstellung wie auch die Verweigerung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung in medizinischer Hinsicht vorwiegend auf die kreisärztliche Beurteilung des orthopädischen Chirurgen Dr. med. B.________ und die Ergebnisse der Untersuchung durch den Konsiliarpsychiater Dr. med. C.________, Agenturärztlicher Dienst, gestützt. Bei diesen beiden Ärzten handelt es sich zwar um im Auftrag der Versicherung tätige, in deren Einflussbereich stehende Fachleute. Die Aussage- und Überzeugungskraft ihrer Berichte ist daher unbestrittenermassen unter Anwendung eines strengen Massstabes zu prüfen. Bei auch nur geringen Zweifeln ist rechtsprechungsgemäss zusätzlich die Meinung versicherungsexterner Experten einzuholen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Von weiteren zeit- und kostenaufwändigen Erhebungen konnten Suva und Vorinstanz hier jedoch absehen, weil davon - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten waren, welche sich auf das Ergebnis der Beurteilung hätten auswirken können. Dem kantonalen Gericht ist es im Rahmen seiner pflichtgemäss vorgenommenen Beweiswürdigung denn auch
gelungen, allenfalls verbliebenen Unsicherheiten mit schlüssigen Erklärungen zu begegnen und allfällige Ungereimtheiten - in auch das Bundesgericht überzeugender Weise - auszuräumen (vgl. Urteil 8C 809/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.2). Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich bedurfte - und bedarf es auch heute - der Einholung eines versicherungsexternen polydisziplinären Gutachtens nicht, wie sie vom Beschwerdeführer verlangt worden ist.
2.2. In materieller Hinsicht ist die vorinstanzliche Beurteilung streitig, wonach zwischen dem erlittenen Unfall und den danach im Laufe der Zeit aufgetretenen psychischen Störungen kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (nachstehende E. 2.2.2). Andere Aspekte, die Grundlage des Einspracheentscheides der Suva und des diesen bestätigenden angefochtenen kantonalen Entscheides bildeten, sind - abgesehen von einer Verletzung des in Art. 43 Abs. 1

2.2.1. Dass der rechtserhebliche Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und damit der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1

jedenfalls sind selbst laut Darstellung in der Beschwerdeschrift aktenkundig mehrfach ausgewiesen und eine konkret angegebene Abweichung davon findet sich in der Rechtsschrift des Beschwerdeführers nicht. Die Sachverhaltsabklärung hat sich auf entscheidwesentliche Umstände zu beschränken, weshalb der Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1


2.2.2. Ebenso wenig ist bei der Beurteilung der Adäquanz vorhandener psychischer Folgeschäden des versicherten Unfallereignisses eine Bundesrechtsverletzung auszumachen. Bei lediglich unterschiedlicher Bewertung einzelner Adäquanzkriterien - hier der besonders dramatischen Begleitumstände des Unfallgeschehens sowie der besonderen Art der erlittenen Verletzung und ihrer Eignung, psychische Fehlreaktionen auszulösen - müsste eine Beschwerde führende Partei darlegen, weshalb und inwiefern die beanstandete, von ihrer eigenen abweichende Einschätzung durch die Vorinstanz bundesrechtswidrig sein oder allenfalls auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen sollte. Analog hat dies bezüglich der Einstufung des Unfallereignisses nach dessen Schweregrad zu gelten. Andere Gründe für eine erfolgversprechende Beschwerdeerhebung fallen auch im Unfallversicherungsrecht nicht in Betracht, wo keine Bindung an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung besteht (E. 1.1 hievor). Solche Rügen aber werden vom Beschwerdeführer entweder gar nicht erst erhoben oder dann nicht stichhaltig begründet.
3.
Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1




Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl