Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 96/2011
Urteil vom 6. Juni 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Strafgericht Basel-Landschaft, Kammer 1,
Poststrasse 3, Postfach 635, 4410 Liestal,
weiterer Beteiligter:
Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin
Susanna Marti.
Gegenstand
Strafverfahren; notwendige Verteidigung; Honorar,
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. November 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht.
Sachverhalt:
A.
Advokatin X.________ wurde am 7. Mai 2009 zur notwendigen Verteidigerin des verhafteten Y.________ bestellt. Gestützt auf ihr Gesuch vom 14. Mai 2009 bewilligte das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 18. Mai 2009 die unentgeltliche Verteidigung.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 richtete das Verfahrensgericht X.________ eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 15'150.90 an das Offizialverteidigungshonorar aus.
Im Rahmen eines Haftbeschwerdeverfahrens wurde X.________ (trotz Abweisung der Beschwerde) für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 1B 56/2010 vom 30. März 2010).
Am 6. Mai 2010 beantragte die Advokatin Susanna Marti, die von Y.________ mit der Privatverteidigung beauftragt worden war, beim Strafgericht Basel-Landschaft die Sistierung der Offizialverteidigung von X.________. Diesem Antrag gab der Präsident des Strafgerichts mit Verfügung vom 11. Mai 2010 statt.
Mit Urteil vom 28. Juli 2010 entschied das Strafgericht unter anderem, dass über das Honorar der amtlichen Verteidigerin X.________ separat zu beschliessen sei.
X.________ reichte in der Folge eine abschliessende Honorarnote über Fr. 38'341.10 zuzüglich Auslagen von Fr. 1'110.10 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 2'998.30 abzüglich geleistete Vorschüsse in der Höhe von Fr. 17'150.90 (Fr. 15'150.90 plus Fr. 2'000.--) ein und ersuchte um Auszahlung des Restbetrags von Fr. 25'298.60.
B.
Mit Beschluss vom 6. September 2010 sprach das Strafgericht der Offizialverteidigerin X.________ ein gekürztes Honorar in der Höhe von Fr. 22'211.35 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Staats zu und ordnete nach Abzug des Vorschusses und der bundesgerichtlichen Entschädigung von insgesamt Fr. 17'150.90 eine Restzahlung von Fr. 5'060.45 (statt der beantragten Fr. 25'298.60) an.
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ mit Eingabe vom 27. September 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht. Da sie als nebenamtliche Richterin dieser Abteilung angehört, wurde die Beschwerde mit Verfügung 11. Oktober 2010 zur weiteren Instruktion und Entscheidung an die Abteilung Sozialversicherungsrecht überwiesen. Mit Urteil vom 15. November 2010 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. November 2010 aufzuheben und ihr Honorar auf insgesamt Fr. 29'970.65 (eventualiter: Fr. 29'197.--) festzusetzen. Dementsprechend sei das Strafgericht Basel-Landschaft anzuweisen, ihr den ausstehenden Restbetrag von Fr. 12'470.65 (eventualiter: Fr. 11'697.--) auszubezahlen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Strafgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe der ihr für die amtliche Verteidigung des Angeklagten zugesprochenen Entschädigung. Die Partei- und Verfahrenskosten sind untrennbar mit dem Strafverfahren verknüpft. Rügen gegen die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch die kantonalen Instanzen unterliegen daher der Beschwerde in Strafsachen. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheids und ist damit zur Beschwerdeführung befugt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 226/2009 vom 16. Juli 2009 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale CPP Art. 453 Decisioni emanate prima dell'entrata in vigore del presente Codice - 1 I ricorsi contro le decisioni emanate prima dell'entrata in vigore del presente Codice sono giudicati secondo il diritto anteriore dalle autorità competenti in virtù di tale diritto. |
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1 | I ricorsi contro le decisioni emanate prima dell'entrata in vigore del presente Codice sono giudicati secondo il diritto anteriore dalle autorità competenti in virtù di tale diritto. |
2 | Se la giurisdizione di ricorso o il Tribunale federale rinvia il procedimento alla giurisdizione inferiore per nuovo giudizio, si applica il nuovo diritto. Il nuovo giudizio compete all'autorità che in virtù del presente Codice sarebbe stata competente per la decisione annullata. |
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Honorar für die Offizialverteidigung sei willkürlich gekürzt worden.
2.2 Die amtliche Anwältin erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat die Anwältin eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4 S. 220).
Die amtliche Anwältin kann aus Art. 29 Abs. 3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
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1 | In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
2 | Le parti hanno diritto d'essere sentite. |
3 | Chi non dispone dei mezzi necessari ha diritto alla gratuità della procedura se la sua causa non sembra priva di probabilità di successo. Ha inoltre diritto al patrocinio gratuito qualora la presenza di un legale sia necessaria per tutelare i suoi diritti. |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
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1 | In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
2 | Le parti hanno diritto d'essere sentite. |
3 | Chi non dispone dei mezzi necessari ha diritto alla gratuità della procedura se la sua causa non sembra priva di probabilità di successo. Ha inoltre diritto al patrocinio gratuito qualora la presenza di un legale sia necessaria per tutelare i suoi diritti. |
Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Beurteilung der Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen über ein beträchtliches Ermessen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer Verteidigerin gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.4).
Für die Annahme einer Verletzung von Art. 9
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
2.3 Das Strafgericht setzte das Honorar der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 6. September 2010 auf Fr. 22'211.35 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer fest (vgl. Sachverhalt lit. B. hiervor). Zur Begründung hielt es fest, in der Honorarnote der Beschwerdeführerin seien diverse Tätigkeiten aufgeführt, welche nicht die Strafverteidigung, sondern mietrechtliche, arbeitsrechtliche, familienrechtliche und verwaltungsrechtliche Verhältnisse betreffen würden, die nicht im Rahmen der Offizialverteidigung zu entschädigen seien. Auch der Aufwand der Beschwerdeführerin für die umfangreiche Kommunikation mit Angehörigen ihres Mandanten sei nur im zugestandenen Rahmen von zwei Stunden zu entschädigen. Sekretariatsarbeiten und gewöhnliche Rechtsabklärungen sowie die doppelte Befassung durch die Offizialverteidigung und deren Volontärin seien ebenso wenig entschädigungspflichtig. Zusätzlich kürzte das Strafgericht das Honorar pauschal um 30 % wegen unangemessenen Aufwands. Es führte aus, die Beschwerdeführerin sei während rund einem Jahr mit dem Fall befasst gewesen, ohne dass sie angesichts der Sistierung des Mandats rund zweieinhalb Monate vor der Hauptverhandlung ein Plädoyer habe ausarbeiten müssen. Ihre schriftlichen Eingaben seien
ungewöhnlich umfangreich, was darauf hindeute, dass sie einen unangemessenen Aufwand betrieben habe. Dies zeige sich auch daran, dass die vier Offizialverteidiger in den bereits beurteilten Fällen derselben Polizeiaktion - alles Haftfälle - trotz Teilnahme an der mehrtägigen Hauptverhandlung wesentlich tiefere Honorarforderungen von deutlich unter Fr. 20'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gestellt hätten. Zusammenfassend schloss das Strafgericht, mit einer Entschädigung von Fr. 22'211.35 werde der Komplexität des Sachverhalts und dem Aktenumfang angemessen Rechnung getragen.
Die Vorinstanz bestätigte diese Ausführungen des Strafgerichts in ihrem Urteil vom 15. November 2010.
2.4 lm Kanton Basel-Landschaft bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO/BL, SGS 178.112), wobei die Beschwerdeführerin keine willkürliche Anwendung einzelner Bestimmungen der Tarifordnung rügt, sondern sich unmittelbar auf das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
|
1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
Soweit auf die Beschwerde nach dem Gesagten überhaupt eingetreten werden kann, erweist sich diese als unbegründet. Mit ihren Vorbringen gegen die Streichung einzelner Posten ihrer Honorarnote vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür zu begründen. Entgegen ihrer Auffassung ist es nicht unhaltbar, das "Bringen und Holen der Akten" als nicht entschädigungspflichtige Sekretariatsarbeiten zu qualifizieren. Auch soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die pauschale Kürzung des Honorars um 30 % wendet, sind ihre Rügen nicht stichhaltig. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde erachtete die Vorinstanz nicht lediglich die den Betrag von Fr. 2'000.-- übersteigenden Aufwendungen im Verfahren 1B 56/2010 vor dem Bundesgericht und die für die Einreichung der Haftbeschwerde vom 23. April 2010 veranschlagten Kosten als unangemessen. Vielmehr lastete die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Strafgerichts der Beschwerdeführerin an, angesichts der Vielzahl und des Umfangs ihrer Eingaben insgesamt einen unangemessenen Aufwand betrieben zu haben. Diese Bewertung ist ohne Weiteres haltbar. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, indem sie folgerte, der von der Beschwerdeführerin gesamthaft geltend gemachte Betrag sei deutlich
zu hoch, zumal ihr Mandat bereits rund zweieinhalb Monate vor der Hauptverhandlung sistiert worden sei und sie daher kein Plädoyer habe ausarbeiten müssen. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass die Vorinstanz die im gleichen Fallkomplex von den Offizialverteidigern der anderen vier Beschuldigten gestellten Honorarforderungen als Vergleichsmassstab für die Bestimmung des Honoraranspruchs der Beschwerdeführerin heranzog. Indem die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, jeder Anwalt führe seine Arbeit anders aus, weshalb Unterschiede bezüglich des betriebenen Aufwands innerhalb eines gewissen Rahmens hinzunehmen seien, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass die Kürzung ihrer Honorarnote auf Fr. 22'211.35 im Ergebnis willkürlich wäre, übersteigt doch dieser Betrag die Honorarforderungen der vier übrigen Verteidiger noch immer deutlich.
2.5 Zusammenfassend kann die vorgenommene Kürzung des Verteidigungsaufwands nicht als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich bezeichnet werden.
Nicht ersichtlich ist zuletzt, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt sein soll. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich begründet, sodass die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage war, diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102).
3.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Infolge ihres Unterliegens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
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1 | Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
2 | In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie. |
3 | Le spese inutili sono pagate da chi le causa. |
4 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso. |
5 | Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strafgericht Basel-Landschaft, dem weiteren Beteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Stohner