Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 218/2021

Urteil vom 6. Mai 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Ausstand; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 (C-1545/2020).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 25. November 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Rentenbegehren des 1968 geborenen A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Juni 2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Einholung einer polydisziplinären Begutachtung sowie zu anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies.

A.b. Die IV-Stelle des Kantons Aargau gewährte A.________ das rechtliche Gehör zur Festlegung der bei der Begutachtung zu berücksichtigenden medizinischen Fachrichtungen sowie zum vorgesehenen Fragenkatalog. A.________ erklärte sich damit einverstanden, liess aber beantragen, ausnahmsweise auf die Auswahl der Gutachterstelle mittels Zufallsverfahren zu verzichten und den Auftrag an die asim (Academy of Swiss Insurance Medicine),Spital B.________, zu vergeben. Zudem liess er mitteilen, er werde sich der Begutachtung nur unterziehen, wenn das Explorationsgespräch auf Tonband aufgenommen werde. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 hielt die IV-Stelle für Versicherte im Ausland an der vorgesehenen Begutachtung durch die mittels der Vergabeplattform SuisseMED@P bestimmte estimed AG, Zug, fest. Sie wies darauf hin, dass Aufzeichnungen von medizinischen Gutachten weder von Gesetzes wegen noch gestützt auf die Rechtsprechung vorgesehen seien, weshalb es im Ermessen des Gutachters stehe, ob er Tonaufzeichnungen zulasse.

B.
Die gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. Januar 2021 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die IV-Stelle sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, eine andere Gutachterstelle als die estimed AG mit der polydisziplinären Begutachtung zu beauftragen.

Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 145 V 380 E. 1 mit Hinweis).

2.

2.1. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 betrifft die mit Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 21. Februar 2020 angeordnete polydisziplinäre Begutachtung bei der estimed AG. Streitgegenstand bildete die Voreingenommenheit der Gutachter, weil diese sich weigerten, Tonaufnahmen von den Explorationsgesprächen anzufertigen. Da die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im vorinstanzlichen Prozess folgt, handelt es sich um einen das Verfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid (BGE 138 V 271 E. 2.1; Urteil 9C 793/2019 vom 7. Februar 2020).

2.2. Zwischenentscheide können vor Bundesgericht nur unter den im Gesetz in Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden. Kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten sind nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 mit Hinweisen). Bezüglich anderer Aspekte der Gutachtensanordnung prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; statt vieler: Urteil 9C 755/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis).

2.3. Gestützt auf Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG ist die Beschwerde möglich, wenn der angefochtene Zwischenentscheid den formellen Ausstand einer sachverständigen Person betrifft. Nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund zielen Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben. Sie führen nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2; Urteil 8C 896/2017 vom 27. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht legte im Wesentlichen dar, mangels Vorliegens einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage habe im Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung kein Anspruch auf die Erstellung einer Tonaufnahme von den Explorationsgesprächen bestanden. Der Umstand, dass die Sachverständigen der estimed AG Tonaufnahmen verweigert und auf die Strafbarkeit einseitiger Aufnahmen hingewiesen hätten, reiche nicht aus, um in objektiver Hinsicht eine Befangenheit der Gutachterstelle bzw. der Gutachter anzunehmen.

3.2. Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Gutachterpersonen der estimed AG erneut Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren aus formellen Gründen geltend und beantragt die Einsetzung einer anderen Gutachterstelle. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beruft er sich zunächst auf die allgemeine Problematik des Begutachtungsverfahrens im Sinne eines latenten Ungleichgewichts zwischen Verwaltung und versicherter Person sowie auf die in Art. 46
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
ATSG geregelte Aktenführungspflicht. Der Beschwerdeführer stimmt dem vorinstanzlichen Entscheid sodann insoweit zu, als er im Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung keinen Anspruch auf die Erstellung einer Tonaufnahme gehabt habe. Er geht dann aber im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die seines Erachtens grundlose Weigerung, von den Explorationsgesprächen Tonaufnahmen anzufertigen, ein objektives Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Gutachterpersonen begründe, was als Befangenheitsgrund im Sinne von Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
i.V. mit Art. 36 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG anzusehen sei.

4.

4.1. Ausstandsbegehren können sich nicht nur gegen einzelne Gerichtspersonen oder Sachverständige, sondern auch gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts oder einer Gutachterstelle richten. Dies setzt jedoch voraus, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde oder Gutachterstelle als solche sei befangen. Pauschale Ausstandsbegehren sind unzulässig (statt vieler: Urteil 9C 232/2020 vom 17. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben, zielen sodann nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund. Sie führen nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 und E. 4; Urteile 8C 106/2017 vom 12. April 2017 E. 1; 8C 862/2017 vom 23. April 2018 E. 2.2).

4.2. Die grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen - entsprechend dem Beschwerdeantrag und entgegen ihrer Formulierung - nicht spezifische, gegen jeden einzelnen Sachverständigen gerichtete Ausstandsgründe, sondern die Befangenheit der Gutachterstelle estimed AG insgesamt, was nach Gesagtem unzulässig ist. Die Einwendungen zielen denn auch nicht auf einen personenbezogen Ablehnungsgrund, da sie nicht das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den einzelnen Sachverständigen betreffen und sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben (vgl. E. 2.3 hievor). Weder die Verweigerung von Tonaufnahmen noch der Hinweis auf die Strafbarkeit einseitiger Aufnahmen stellen besondere Umstände dar, die eine objektive, ergebnisoffene Untersuchung und Begutachtung in Frage stellen und einen Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der Sachverständigen der estimed AG erwecken. Daran vermag die Berufung auf eine allenfalls andere Auffassung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nichts zu ändern. Es geht in der vorliegenden Beschwerde nicht um die Frage des formellen Ausstands von Sachverständigen, sondern vielmehr um
Mitwirkungsrechte, die der Beschwerdeführer bei der Begutachtung tangiert sieht, was als materielle Einwendung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid zu prüfen wäre.

4.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_218/2021
Datum : 06. Mai 2021
Publiziert : 24. Mai 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Ausstand; Prozessvoraussetzung)


Gesetzesregister
ATSG: 36 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
44 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
46
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGE Register
138-V-271 • 138-V-318 • 145-V-380
Weitere Urteile ab 2000
8C_106/2017 • 8C_218/2021 • 8C_862/2017 • 8C_896/2017 • 9C_232/2020 • 9C_755/2019 • 9C_793/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • iv-stelle • bundesverwaltungsgericht • ausstand • zwischenentscheid • vorinstanz • einwendung • wiese • tonbildträger • entscheid • prozessvoraussetzung • endentscheid • frage • medizinisches gutachten • stelle • gerichtskosten • richterliche behörde • aargau • akte • begründung des entscheids
... Alle anzeigen
BVGer
C-1545/2020