Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 837/2018

Urteil vom 6. Mai 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom
26. Oktober 2018 (5V 17 627).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war bis Ende Mai 2010 als Verkaufsberater im Aussendienst tätig. Nachdem er am 14. Juni 2011 einen Herzinfarkt erlitten hatte, meldete er sich im Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung und im März 2012 zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern klärte die Verhältnisse ab. Sie gewährte Beratung und Unterstützung durch Stellenvermittlung und richtete A.________ während eines Arbeitsversuchs bei der B.________ GmbH in X.________ Taggelder aus. Da sich A.________ mit Wirkung auf 1. Oktober 2013 bei der B.________ GmbH in Y.________ als Aussendienstmitarbeiter in einem 50 %-Pensum (bei einer angenommenen Leistungsfähigkeit von etwa 20 %) anstellen liess (Jahreslohn von Fr. 9'000.- brutto), schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Mitteilung vom 4. Dezember 2013).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Verwaltung A.________ ab 1. September 2012 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 51 %) zu (Verfügung vom 23. April 2014). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach weiteren Abklärungen neu verfüge. Sein Entscheid vom 19. Juni 2015 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.b. Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten weitere Verlaufsberichte und beim Universitätsspital C.________ ein kardiologisches Gutachten ein, welches am 11. Januar 2017 erstattet wurde. Eine von A.________ zwischenzeitlich erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab (Entscheid vom 12. August 2016). Vorbescheidweise stellte die IV-Stelle A.________ die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. September 2012 in Aussicht (ermittelter Invaliditätsgrad: 50 %). Daran hielt sie auf den vom Versicherten dagegen erhobenen Einwand hin mit Verfügung vom 13. November 2017 fest.

B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab dem frühestmöglichen Termin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache mit verschiedenen, im Einzelnen erwähnten Vorgaben an die IV-Stelle zurückzuweisen. Es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit anzuordnen und ein aktueller Bericht des behandelnden Arztes einzuholen. Das Gericht habe ein neues polydisziplinäres Gutachten auf Kosten der Verwaltung erstellen zu lassen. Eventualiter sei die IV-Stelle erneut zu verpflichten, die Leistungsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil mittels eines neutralen polydisziplinären Gutachtens abzuklären. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2018 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Verpflichtung, ein neutrales umfassendes bundesrechtskonformes Gutachten zu erstellen sowie die Erwerbs- und Vermittlungsfähigkeit abzuklären. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, ein bundesrechtskonformes neutrales Gerichtsgutachten zu veranlassen. Eventualiter sei sie an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die Vermittlungsfähigkeit neu zu beurteilen und über die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit zu entscheiden. Eventualiter sei ihm ab dem frühestmöglichen Termin eine ganze Rente auszurichten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Bestätigung der dem Versicherten rückwirkend ab 1. September 2012 eine halbe Rente zusprechenden Verfügung vom 13. November 2017 Bundesrecht verletzt hat.

3.

3.1. Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und zur Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (vgl. E. 1). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.

4.1. Nach Würdigung der seit dem Rückweisungsentscheid hinzugekommenen Akten gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, es sei ohne Weiterungen auf das seiner Auffassung nach beweiskräftige kardiologische Gutachten des Universitätsspitals C.________ vom 11. Januar 2017 abzustellen. Danach sei es dem Versicherten zumutbar, die bisherige Aussendienst- oder eine angepasste Tätigkeit (ruhig, sitzend, mit gelegentlicher leichter körperlicher Anstrengung bis zu sechs Stunden am Tag, mit vermehrtem Pausenbedarf, ohne Arbeiten mit erhöhtem Gefahrenpotenzial [wie das Bedienen von schweren Maschinen und das Arbeiten auf Gerüsten]) zu 50 % auszuüben.

Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades erachtete die Vorinstanz die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs als massgebend und nicht die von der IV-Stelle angewandte des Prozentvergleichs, weil der Beschwerdeführer seine bisherige Anstellung (Ende Mai 2010) verloren hatte. Gestützt darauf gelangte sie - auf der Grundlage eines bereits damals unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 102'707.- und eines anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommens von mindestens Fr. 42'505.- (bei Gewährung eines maximalen Abzuges von 5 %) - zu einem Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 59 %, welcher Anspruch auf eine halbe Rente verleiht.

4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das kardiologische Gutachten vom 11. Januar 2017 entspreche den im Entscheid vom 19. Juni 2015 festgehaltenen Vorgaben nicht, weil sich die Ärzte darin nur rudimentär zu seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit geäussert und mit der angestammten Tätigkeit, insbesondere deren Stressfaktoren (Termindruck, Strassenverkehr, Telefonate und Reklamationen etc.), nicht auseinandergesetzt hätten. Deshalb sei irrtümlich eine Tätigkeit im Aussendienst einer ruhigen sitzenden Arbeit mit gelegentlich leichten körperlichen Anstrengungen gleichgesetzt worden. Es sei willkürlich, dass die gutachterliche Einschätzung im angefochtenen Entscheid dennoch als plausibel und nachvollziehbar betrachtet werde. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gerichtsgutachten in Auftrag gebe. Dazu bestehe umso mehr Anlass, als auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Bedenken geäussert habe.

4.2.1. Mit der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Gutachten vom 11. Januar 2017 (obwohl es stellenweise etwas knapp ausgefallen ist) die entscheidende Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit ausführlich und schlüssig beantwortet. Die Gutachter nahmen darin zur Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als Aussendienstmitarbeiter ("mit vorwiegend ruhiger und allenfalls leichter körperlicher Tätigkeit") als auch in einer angepassten Verweisungstätigkeit (d.h. "ruhige, sitzende Tätigkeiten mit gelegentlich leichter körperlicher Anstrengung") Stellung. Sie setzten sich mit beiden Bereichen in je einem separaten Abschnitt auseinander.

4.2.2. Inwiefern die Gutachter die angestammte Tätigkeit sodann zu Unrecht als vorwiegend ruhige und allenfalls leichte körperliche Tätigkeit betrachtet haben sollen, ist nicht ersichtlich. Denn als Berater im Aussendienst hatte der Versicherte im Wesentlichen per Auto Kunden zu besuchen und sie zu beraten, was - wie dies dem Belastungsprofil entspricht - höchstens mit gelegentlich leichten körperlichen Anstrengungen verbunden ist. Der allfälligen rascheren Ermüdbarkeit und den möglichen Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit trugen die Gutachter mit einem vermehrten Pausenbedarf und einer Arbeitszeitlimite von sechs Stunden pro Tag (inkl. Autofahrt) Rechnung.

4.2.3. Anders als der Beschwerdeführer darstellen lässt, bemängelte der RAD lediglich Nebenpunkte des Gutachtens vom 11. Januar 2017 wie die fehlende Schilderung des Anlasses der Begutachtung und die äusserst knappe Stellungnahme zu abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen. Was die Beurteilung der Arbeitsfäigkeit als solche anbelangt, empfahl der RAD hingegen ausdrücklich, darauf abzustellen, weil die fachärztlich erhobene Befundlage die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit hohem Sitzanteil stütze und auch konsistent zum funktionellen Tagesaktivitäts-Niveau scheine (Stellungnahmen des RAD vom 19. Mai und 18. Oktober 2017).

4.2.4. Nach dem Gesagten sind die gegen das Gutachten vom 11. Januar 2017 vorgebrachten Argumente - soweit die entsprechenden Rügen überhaupt zutreffen - nicht geeignet, seine Beweiskraft in Frage zu stellen.

4.3. Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens beanstandet der Beschwerdeführer, es sei willkürlich, dass hypothetisch ein Einkommen angenommen werde, welches deutlich über dem Lohn liege, welchen er bei der von der IV-Stelle selbst vermittelten Tätigkeit bei der B.________ GmbH (Fr. 22'500.- bei Aufrechnung auf ein 50 %-Pensum) erzielen könnte. Weiter kritisiert er, dass die Vorinstanz Tabelle T17 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (Männer, Berufsgruppe Ziffer 52 "Verkaufskräfte", Lebensalter >= 50 Jahre) beigezogen hat. Dagegen spricht nach seiner Auffassung, dass er seit über fünf Jahren nicht mehr im Beruf tätig ist, zuerst eine neue Anstellung finden, sich einarbeiten und mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen rechnen müsste. Werde dieser Tabellenwert angewendet, sei jedenfalls ein erheblicher leidensbedingter Abzug zu gewähren, da ein Aussendienstmitarbeiter, welcher aufgrund einer Herzschwäche nur zur Hälfte leistungsfähig sei und sich keinem Stress aussetzen dürfe, die üblichen Verkaufszahlen und deshalb auch einen durchschnittlichen Tabellenlohn nicht erreiche.

4.3.1. Was den von der B.________ GmbH ausgerichteten Lohn - jährlich Fr. 9'000.- brutto inkl. 13. Monatslohn (entsprechend einer Leistung von ca. 20 %) bzw. Fr. 22'500.- bei Hochrechnung auf ein 50 %-Pensum - anbelangt, ist aufgrund der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid erstellt, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht voll ausschöpft, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Vorwurf, es sei willkürlich, dem Invalideneinkommen nicht diese Tätigkeit zugrunde zu legen, in welche die IV-Stelle ihn eingegliedert habe, ist nicht gerechtfertigt: Es trifft zwar zu, dass die Verwaltung im Rahmen der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 20. Juli 2012) einen Arbeitsversuch bei der B.________ GmbH unterstützte, dies insbesondere mit dem Ziel, seine Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erproben und ihm einen beruflichen Wiedereinstieg im Verkauf/Aussendienst zu ermöglichen (vgl. Vereinbarung Arbeitsversuch, unterzeichnet am 2. April 2013). Wenn der Beschwerdeführer nun aber per 1. Oktober 2013 eine
leistungs- (20 %-Leistung in einem 50 %-Pensum) und lohnmässig (Fr. 9'000.- brutto pro Jahr, was offensichtlich keinen branchenüblichen Lohn darstellt) deutlich unter den Erwartungen der IV-Stelle liegende Stelle antrat, hat er die Folgen seines Handelns selber zu tragen. Darauf hat ihn die IV-Stelle im Übrigen bereits aufmerksam gemacht, als sie von der Festanstellung zu diesen Bedingungen erfuhr: Sie zeigte dem Versicherten auf, dass er sich im Rahmen der Rentenfestsetzung anrechnen lassen müsse, dass er eine nicht dem empfohlenen Profil und nicht dem zu erwartenden Einkommen entsprechende Tätigkeit angenommen habe (Mitteilung vom 4. Dezember 2013).

4.3.2. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Dass dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht möglich wäre, ergibt sich nicht aus den Akten (vgl. auch E. 4.4). Es sind auch sonst keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die dagegen sprächen, auf den von der Vorinstanz beigezogenen Tabellenwert abzustellen, welcher für den Beschwerdeführer zudem wesentlich günstiger ist als das von der IV-Stelle im Rahmen des Prozentvergleichs als massgebend betrachtete, vormals erzielte Einkommen (Fr. 51'353.- entsprechend einem 50 %-Pensum).

4.3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurden den leidensbedingten Einschränkungen im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit und reduzierten Belastbarkeit mit der auf 50 % festgesetzten Arbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen, so dass ein zusätzlicher Abzug hierfür ausser Betracht fällt, weil sonst derselbe Aspekt doppelt berücksichtigt würde (Urteile 9C 233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.4; 9C 777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.3 und 9C 846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Zu Recht erachtete das kantonale Gericht einen Abzug höchstens unter dem Gesichtspunkt der Dauer der Betriebszugehörigkeit als gerechtfertigt und veranschlagte diesen auf maximal 5 %. Weiterungen dazu erübrigen sich.

4.4. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters keinen realen Zugang zum Arbeitsmarkt mehr haben und Umschulungsmassnahmen benötigen sollte. Insbesondere ist die (dieser Forderung bzw. dem Einwand fehlender Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit [vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.]) zugrunde liegende Behauptung, er könne "nur noch sitzende leichte Bürotätigkeiten ausüben", unzutreffend mit Blick auf das wesentlich weitere Zumutbarkeitsprofil, welches gemäss Gutachten vom 11. Januar 2017 sowohl den angestammten Beruf als auch andere ruhige, sitzende Tätigkeiten mit gelegentlich leichter körperlicher Anstrengung umfasst. Damit entfällt auch die vom Beschwerdeführer behauptete Notwendigkeit einer kaufmännischen Ausbildung als Umschulungsmassnahme. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt scheinen intakt, dies insbesondere angesichts der immerhin 50 % betragenden Leistungsfähigkeit und der Tatsache, dass er unter anderem im Aussendienst und damit in einem Bereich eingesetzt werden kann, in welchem er jahrelang erfolgreich war, so dass aufgrund der dabei erworbenen Erfahrungen von einem minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen ist.

4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorgetragenen Einwendungen nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_837/2018
Date : 06. Mai 2019
Published : 24. Mai 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 7  8  16
BGG: 42  66  95  97  105  106
IVG: 4  28  28a
BGE-register
125-V-351 • 132-V-393 • 133-II-249 • 134-V-231 • 134-V-64 • 135-V-297 • 138-V-457 • 139-V-592
Weitere Urteile ab 2000
9C_233/2017 • 9C_777/2015 • 9C_837/2018 • 9C_846/2014 • I_865/06
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