Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 893/2018

Urteil vom 6. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
handelnd durch seine Beiständin B.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Marco Donatsch,

gegen

Stadtrat von Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug, handelnd durch die Direktion, für Bildung und Kultur.

Gegenstand
Einschulung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 28. August 2018 (V 2017 123).

Sachverhalt:

A.
A.________, geb. 1. April 2002, aus Eritrea, kam im Herbst 2016 in die Schweiz und lebt als Asylbewerber in Zug. Mit Eingabe vom 24. November 2016 beantragte die Abteilung Soziale Dienste Asyl des Kantons Zug die Einschulung von A.________ an den Stadtschulen Zug. Am 25. November 2016 teilten die Stadtschulen der Abteilung Soziale Dienste Asyl mit, dass für A.________ aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse und Schuldbildung eine Integration in die Sekundarstufe I nicht möglich sei und er zunächst einen Kurs bei ProArbeit Zug besuchen sollte, bevor eine Lösung beim Integrations-Brücken-Angebot (I-B-A) gesucht werde. Nachdem die Stadtschulen dem Begehren des Kantonalen Sozialamts um Erlass einer anfechtbaren Verfügung nicht nachgekommen waren, erhob die Abteilungsleiterin Soziale Dienste Asyl am 23. Dezember 2016 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Stadtrat von Zug mit dem Antrag, eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung betreffend Einschulung von A.________ in die städtische Sekundarstufe I vorzunehmen. Der Stadtrat schrieb die Rechtsverweigerungsbeschwerde am 4. April 2017 als gegenstandslos ab, da A.________ am 5. Januar 2017 zur weiteren Beschulung in das I-B-A aufgenommen worden sei.

B.
Am 27. April 2017 erhob A.________ durch seinen damaligen Beistand gegen den Beschluss des Stadtrates vom 4. April 2017 Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat mit dem Antrag, das städtische Bildungsdepartement sei anzuweisen, seine Einschulung in die städtische Sekundarstufe I zu verfügen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 3. Oktober 2017 ab.

C.
Am 6. November 2017 erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit dem Antrag, es sei für ihn eine Beschulung in die Sekundarstufe I einschliesslich der erforderlichen Förder- und sonderpädagogischen Massnahmen nach kantonalem Schulgesetz anzuordnen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. August 2018 ab.

D.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei für ihn eine Beschulung in der obligatorischen Sekundarstufe I einschliesslich der erforderlichen Förder- und sonderpädagogischen Massnahmen nach kantonalem Schulgesetz anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bildungsdepartement der Stadt Zug, die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug sowie das Verwaltungsgericht beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Schulbesuch) ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Sache fällt nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG, da es nicht um das Ergebnis einer Fähigkeitsbewertung als solcher geht, sondern um die Ausgestaltung der (wenn auch den individuellen Fähigkeiten und Umständen angepassten) Schulbildung (vgl. Urteil 2C 930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 1.1).

1.2. Der Beschwerdeführer ist als Jugendlicher, um dessen Schulbildung es geht, grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Er macht geltend, er habe (weiterhin) Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht und dieser Anspruch werde durch die ihm bisher gebotene Beschulung verletzt. Er hat daher ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Zu klären sind Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand:

1.3.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war ursprünglich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde der Sozialen Dienste Asyl des Kantons Zug gegen das Bildungsdepartement der Stadt Zug an den Stadtrat von Zug. Diese Rechtsverzögerungsbeschwerde hat der Stadtrat am 4. April 2017 abgeschrieben mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei inzwischen zur weiteren Beschulung in das I-B-A des Kantons Zug aufgenommen worden. Er vertrat damit offenbar die Auffassung, mit dieser Aufnahme sei der verlangte Einschulungsentscheid getroffen worden. Der Beschwerdeführer hat dies in seiner Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat nicht beanstandet, sondern ein Rechtsbegehren in der Sache gestellt und ausschliesslich materiell argumentiert, die vorgenommene Einschulung verletze den Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht. Der Regierungsrat und in der Folge das Verwaltungsgericht haben denn auch diese Frage materiell geprüft. Der angefochtene Entscheid ist daher so zu verstehen, dass damit nicht über eine Rechtsverweigerung, sondern über den materiellen Anspruch des Beschwerdeführers auf Schulunterricht entschieden wurde und dies das Anfechtungsobjekt bildet.

1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde 2017 dem I-B-A bzw. dem "Vorjahr Basisintegration" zugewiesen. In der Beschwerde an den Regierungsrat beantragte er die Einschulung in die städtische Sekundarstufe I, in der am 6. November 2017 erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Beschulung in der Sekundarstufe I (d.h. in der Regelschule, vgl. hinten E. 3.1) einschliesslich der erforderlichen Förder- und sonderpädagogischen Massnahmen. Streitgegenstand vor dem Regierungsrat und vor dem Verwaltungsgericht, welches am 28. August 2018 sein Urteil gefällt hat, war somit, ob der Beschwerdeführer im I-B-A bzw. im Vorjahr Basisintegration oder aber in der Regelschule beschult wird. Mit der Abweisung der Beschwerden haben die Vorinstanzen die Einschulung im I-B-A bzw. im Vorjahr Basisintegration bestätigt und einen Anspruch auf Einschulung in der Regelschule verneint. Dies ist Streitgegenstand vor Bundesgericht.

2.
Das Bundesgericht prüft die richtige Anwendung von Bundesrecht frei und von Amtes wegen (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt jedoch hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht; das Bundesgericht geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht zudem - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür, hin (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 149). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.

3.1. Nach der Darstellung des Verwaltungsgerichts führen die zugerischen Gemeinden gemäss kantonalem Schulgesetz auf der Sekundarstufe I die Werkschule, die Realschule und die Sekundarschule. Der Kanton führt die in der Spezialgesetzgebung erwähnten Schularten. Nach der kantonalen Einführungsgesetzgebung zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen führt der Kanton Brückenangebote als berufsorientierte Bildungsmassnahmen, die Perspektiven für eine erfolgreiche berufliche und persönliche Entwicklung erschliessen sollen. Dazu gehört ein Integrations-Brücken-Angebot (I-B-A) für spät zugezogene Jugendliche, die keine oder sehr geringe Deutschkenntnisse haben. Diesem vorgeschaltet ist ein "Vorjahr Basisintegration". Die Zuweisung der Jugendlichen erfolgt unter Berücksichtigung der bisherigen Schulerfahrung und des Potenzials der Jugendlichen. Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich besuchen entweder eine gemeindliche Regelklasse, das I-B-A oder das Vorjahr Basisintegration, wobei das Rektorat der gemeindlichen Schulen darüber befindet, welches Angebot benutzt werden kann.

3.2. In Bezug auf den Beschwerdeführer erwog das Verwaltungsgericht, dieser sei bei seiner Einreise in die Schweiz schon fast 15 Jahre alt gewesen und habe nur über wenig Schulerfahrung und geringe Deutschkenntnisse verfügt. Vom Alter her sei er zur Sekundarstufe I zu zählen. Gestützt auf die individuell geprüften Voraussetzungen sei der Beschwerdeführer vom Rektor der Stadtschulen Zug dem I-B-A und dort dem Vorjahr Basisintegration zugewiesen worden. Am 6. Januar 2017 sei er beim I-B-A angemeldet und in der Folge in dessen Auftrag bei Pro-Arbeit beschult worden. In deutscher Sprache habe er ein solides Niveau A1, eher etwas höher, erreicht, so dass er auf Beginn des Schuljahres 2017/2018 zum I-B-A habe wechseln können. Er sei talentiert, motiviert und schulgewohnt. Weiter erwog das Verwaltungsgericht, angesichts der Vorbildung des Beschwerdeführers sei das ihm vermittelte Angebot mit seinen Lernzielen die individuell bestmögliche Grundlage, die er für seine allenfalls längerfristige Zukunft in der Schweiz benötige. Eine Integration in die Regelklasse der Sekundarstufe könne nur erfolgen, wenn die schulische Vorbildung und die Deutschkenntnisse ausreichend seien, um dem Regelunterricht weitgehend problemlos zu folgen, was beim
Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Es könne bei ihm, der erst mit fast 15 Jahren in die Schweiz gekommen sei, nicht mehr darum gehen, den normalerweise auf zehn Jahre verteilten Grundschulunterricht in der Regelschule zu vermitteln, sondern vielmehr darum, eine individuell zielführende und wirkungsvolle schulische Massnahme zu treffen. Die dem Beschwerdeführer konkret vermittelte Schulung sei rechtmässig.

3.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV. Er macht geltend, er sei in einer Regelklasse der Sekundarstufe I aufzunehmen. Bei ihm, der erst als fast 15-Jähriger und mit mangelhafter schulischer Vorbildung in die Schweiz gekommen sei, verlange Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV, den Anspruch auf Grundschulunterricht über das 16. Altersjahr hinaus auszurichten. Das I-B-A sei als schulische Anschlusslösung konzipiert und auf die Vorbereitung der Berufsausbildung ausgerichtet; seine Beschulung entspreche in keiner Weise dem Bildungsangebot der Sekundarstufe I bzw. einer bedürfnisangepassten und chancengleichen schulischen Grundausbildung und auch nicht einer anerkannten Sonderschulung im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht nach dem kantonalen Schulgesetz, sondern stütze sich auf die Berufsbildungsgesetzgebung und sei ein Angebot nach der obligatorischen Schulzeit. Seine Beschulung im I-B-A widerspreche dem kantonalen Schulgesetz. Auch von Verfassungs wegen seien analog zu behinderten Kindern auch Kinder mit mangelhafter schulischer Vorbildung grundsätzlich in die Regelschule zu integrieren, gegebenenfalls mit geeigneten Sondermassnahmen. Der Eintritt in die Regelklasse müsse nicht in einer Jahrgangsklasse, sondern könnte auch
altersmässig rückversetzt erfolgen. Es wäre möglich, noch die drei obligatorischen Schuljahre in der Sekundarstufe I zu besuchen. Durch gezieltere Fördermassnahmen könnte er in einem längerwährenden Prozess an das Bildungsniveau der Mitschüler herangeführt werden. Es wäre auch trotz seiner sprachlichen und schulischen Defizite möglich, zumindest in einigen Fächern am Regelunterricht von Beginn an teilzunehmen. Es fehlten sachliche Gründe, ihm die Integration in die Regelschule zum Vornherein zu verwehren. Gestützt auf Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV sei verfassungsrechtlich ein erhöhter Aufwand geboten, um die Nachteile infolge seiner mangelhaften schulischen Vorbildung auszugleichen. Die ihm gebotene Ausbildung entspreche nicht dem verfassungsrechtlichen Minimum.

4.

4.1. Nach Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV). Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften (Art. 62 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV). Solche bundesrechtliche Vorschriften sind bisher nicht erlassen worden. Im Rahmen der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben ist daher die Ausgestaltung des Grundschulunterrichts Sache des kantonalen oder allenfalls interkantonalen Rechts. Die Konkretisierungen durch den kantonalen Gesetzgeber sind daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt zu vereinbaren sind (BGE 144 I 1 E. 2.3 S. 6).

4.2. Der Beschwerdeführer rügt nicht rechtsgenüglich eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts. Mit dem blossen Hinweis, das Vorjahr Basisintegration entspreche nicht einer anerkannten Sonderschulung im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht nach dem kantonalen Schulgesetz, ist eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts nicht dargetan. Ebenso wenig rügt der Beschwerdeführer die Verletzung einer für den Kanton Zug verbindlichen Norm interkantonalen Rechts; soweit er auf das Harmos-Konkordat hinweist, ist zu bemerken, dass dieses für den Kanton Zug nicht verbindlich ist. Zu prüfen ist, ob die Einschulung des Beschwerdeführers dem bundesverfassungsrechtlichen Minimum entspricht.

4.3. Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E. 3.2 S. 12; 138 I 162 E. 3.1 S. 164 m.H.). Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 144 I 1 E. 2.2 S. 4; 130 I 352 E. 3.2 S. 354). Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (Art. 46 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV; BGE 138 I 162 E. 3.2 S. 165). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton demnach nicht zur optimalen bzw. geeignetsten Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E.
3.3 S. 13; 138 I 162 E. 3.2 S. 165 und E. 4.6.2 S. 169; 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f.). Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat eine öffentliche Schule von einer Gesamtsicht auszugehen. Sowohl in der Vermittlung des Lehrstoffes als auch bei ihrer Organisation muss sie sich an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner halten, und sie hat die Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu gewährleisten. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt (BGE 129 I 12 E. 8.4 S. 23; 129 I 35 E. 9.1 S. 43 f.).

5.
Der Beschwerdeführer rügt, es verstosse gegen Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV, in einer Situation wie der seinigen von einem im 16. Altersjahr endenden Grundschulunterricht auszugehen. Vielmehr sei der Anspruch an einer Perspektive über das 16. Altersjahr hinaus auszurichten.

5.1. Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV bezieht sich auf die (öffentliche) Grundschule während der obligatorischen Schulzeit (Urteil 2C 927/2017 vom 29. Oktober 2018, zur Publ. bestimmt, E. 5.4; 129 I 35 E. 7.4 S. 39). Soweit das kantonale Recht einen der Schule vorgelagerten Kindergarten als obligatorisch bezeichnet, erstreckt sich Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV auch auf diesen (BGE 144 I 1 E. 2.1 S. 3; 140 I 153 E. 2.3.1 S. 156). Über die Dauer der obligatorischen Schulzeit enthält die Verfassung keine genauen Vorgaben. Nach dem Konkordat vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination, dem auch der Kanton Zug beigetreten ist (BGS 411.1), wird das Schuleintrittsalter auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt und dauert die Schulpflicht mindestens neun Jahre (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b). Sie endet somit in der Regel etwa mit dem vollendeten 15. Altersjahr. In BGE 129 I 35 E. 7.4 S. 39 sprach das Bundesgericht von einer "obligatorischen Schulzeit von mindestens neun Jahren". Gestützt auf das kantonale Schulgesetz bejahte das Bundesgericht in jenem Fall einen Anspruch bis zum Abschluss der dritten Oberstufenschulklasse (E. 7.5 S. 39 ff.), obwohl der dortige Beschwerdeführer infolge Wiederholung der 4. Primarklasse bereits mehr als neun Schuljahre absolviert hatte (E. 7.1
S. 37 f.) und älter als 16-jährig war. Der Anspruch besteht längstens bis zur Volljährigkeit (zit. Urteil 2C 927/2017 E. 5.4; JUDITH WYTTENBACH, Basler Kommentar BV, 2015, Art. 19 Rz. 6; JACQUES DUBEY, Droits fondamentaux, Bd. II, 2018, N. 4668, S. 999; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 784 f.). Einen weitergehenden Anspruch gewährt auch Art. 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) nicht: Als Kind im Sinne dieses Übereinkommens gilt gemäss seinem Art. 1 jeder Mensch bis zum 18. Lebensjahr oder bis zu seiner früheren Volljährigkeit (vgl. zur internationalen Praxis BEATRICE FRÜH, Die UNO-Kinderrechtskonvention, ihre Umsetzung im schweizerischen Schulrecht, insbesondere im Kanton Aargau, 2007, S. 57 f., 128).

5.2. Sonderregeln bestehen für Behinderte. Diese haben einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (BGE 138 I 162 E. 3.1 S. 164 f.; 130 I 352 E. 3.3 S. 354). Über Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
und Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV hinausgehend sieht Art. 62 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV für behinderte Kinder eine ausreichende Sonderschulung "bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr" vor. Das Bundesgericht hat offen gelassen, ob sich daraus ein grundrechtlicher Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt ergibt, weil das im konkreten Fall interkantonale und kantonale Recht einen derartigen Anspruch gewährten (zit. Urteil 2C 927/2017 E. 5.5). Der Beschwerdeführer beruft sich analog auf diese Bestimmungen für Behinderte. Allerdings ist er nicht behindert im Sinne von Art. 62 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV. Sein schulischer Rückstand ist darauf zurückzuführen, dass er erst als fast 15-Jähriger in die Schweiz kam und vorher offenbar kaum eine Schulbildung erhalten hatte. Die schweizerische Schulverfassung und Schulgesetzgebung geht davon aus, dass Kinder im Alter von etwa vier bis sechs Jahren eingeschult werden und bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht, also etwa mit dem 16. Altersjahr, den vorgesehenen Lehrstoff erreichen sollen (Die Literatur spricht von "Normalitätskonstrukt", FRÜH, a.a.O., S. 143; STEPHAN
HÖRDEGEN, Chancengleichheit und Schulverfassung, 2005, S. 409 f.). Sie ist nicht zugeschnitten auf die Situation von Kindern, die in bereits fortgeschrittenem Alter, aber ohne (nach schweizerischen Massstäben) altersentsprechender Schulbildung erst in das schweizerische Schulsystem eintreten. Auch für sie endet das Pflichtrecht auf Grundschulunterricht spätestens mit der Volljährigkeit. Erwachsene sind nicht Träger der Anspruchs, auch wenn sie in ihrer Kindheit keinen nach Massgabe von Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV genügenden Unterricht erhalten haben (DUBEY, a.a.O., N. 4664 S. 998 f.; FRÜH, a.a.O., S. 82 f.; REGULA KÄGI-DIENER, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 19 Rz. 30; WYTTENBACH, a.a.O., Rz. 7).

5.3. Nach dem zugerischen Recht beginnt die Schulpflicht mit dem obligatorischen Kindergarten und umfasst zehn Jahre. Nach der Darstellung des Verwaltungsgerichts sind die Kinder am Ende der Schulpflicht je nach Eintrittsalter zwischen 15 Jahren und 2 Monaten bis 16 Jahre und 5 Monate alt, was dem dargelegten "Normalitätskonstrukt" entspricht. Allerdings hat das Verwaltungsgericht auch erwogen, in Ausnahmefällen könne diese Dauer aufgrund eines früheren oder späteren Schuleintritts oder aufgrund einer allfälligen Repetition oder eines Überspringens einer Klasse verkürzt oder verlängert werden. Das Verwaltungsgericht hat dann weiter ausgeführt, bei der Erstbeschulung eines schon 15-Jährigen könne eine gesetzmässige Schulung nicht ohne Rücksicht auf die Tatsache ausgestaltet werden, dass sich das Ende des Schulobligatoriums grundsätzlich am 16. Altersjahr orientiere. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz bei ihm das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint habe; er geht davon aus, dass er, auch wenn er bei der Erstbeschulung schon fast 15 Jahre alt war, noch drei obligatorische Schuljahre besuchen könne.

5.4. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht konkret zur noch verbleibenden Schuldauer des Beschwerdeführers geäussert. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Aussage, welche einen Ausnahmefall zu verneinen scheint, steht nicht im Zusammenhang mit der Schuldauer, sondern mit dem Besuch der Regelschule. Auch die Direktion für Bildung und Kultur führt in ihrer Vernehmlassung aus, die zeitliche Perspektive der Grundschulung für unbegleitete minderjährige Asylbewerber sei nicht auf die Vollendung des 16. Altersjahr fixiert; das sei ein Orientierungswert und nicht eine fixe Grenze. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bereits rund 16 Jahre und 5 Monate alt. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass in diesem Zeitpunkt (bzw. ab Beginn des Schuljahrs 2018/19) der Schulbesuch geendet hätte. Man kann deshalb nicht davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht im konkreten Fall von einem auf das 16. Altersjahr beschränkten Schulunterricht ausgegangen sei, so dass sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage so nicht stellt.

6.
Zu prüfen ist aber, ob der dem Beschwerdeführer gebotene Unterricht inhaltlich den Anforderungen von Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV entspricht.

6.1. Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
und 62
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV gilt grundsätzlich für alle Schulkinder gleichermassen. Es wäre mit diesen Bestimmungen und mit Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht vereinbar, für ausländische oder Flüchtlingskinder einzig wegen ihrer Ausländereigenschaft einen segregierten oder minderwertigen Unterricht vorzusehen (KARIN PFENNINGER-HIRSCHI/FELIX HAFNER, Ausländische Schulkinder und ausländische Studierende, in: Uebersax et al [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 1277 Rz. 24.32; Wyttenbach, a.a.O., Art. 19 Rz. 12) oder Asylbewerber systematisch vom ordentlichen Grundschulunterricht auszuschliessen (SANDRA WINTSCH, Flüchtlingskinder und Bildung, rechtliche Aspekte, 2008, S. 184). Analog zu der für Behinderte geltenden Regelung (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und Art. 20 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 20 - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
2    Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
3    Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.
BehiG [SR 151.3]; vgl. BGE 138 I 162 E. 4.2 S. 166 f.; 141 I 9 E. 5.3.1 S. 17 f.), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, sind Asylbewerber grundsätzlich in die Regelschule zu integrieren. Auch bei Kindern, die verspätet in das Schulsystem einsteigen und nicht die der schweizerischen Normalität entsprechende Vorbildung haben, soll die Hinführung zur Regelschule angestrebt werden (WINTSCH, a.a.O., S. 170, 177). Dies dient nicht nur der schulischen Gleichbehandlung, sondern ebenso der
allgemeinen und gesellschaftlichen Integration und dem Schutz vor Diskriminierungen (vgl. auch Art. 53 ff
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 53 Grundsätze - 1 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung.
1    Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung.
2    Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben. Sie nutzen die Potenziale der ausländischen Bevölkerung, berücksichtigen die Vielfalt und fordern Eigenverantwortung ein.
3    Sie fördern bei den Ausländerinnen und Ausländern insbesondere den Erwerb von Sprachkompetenzen und anderen Grundkompetenzen, das berufliche Fortkommen und die Gesundheitsvorsorge; ausserdem unterstützen sie Bestrebungen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und deren Zusammenleben erleichtern.
4    Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und die Ausländerorganisationen zusammen.
5    Die kantonalen Sozialhilfebehörden melden stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
. AIG in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung, insbesondere Art. 54 lit. a für das schulische Angebot; vgl. Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes, BBl 2013 2397, 2404 f., 2423, wonach die Integrationsförderung primär in den Regelstrukturen und komplementär durch spezifische Integrationsförderung erfolgen soll). Eine durch angemessene Fördermassnahmen begleitete Integration in die Regelschulen erleichtert den Kontakt zu anderen Gleichaltrigen, was einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (vgl. für Behinderte BGE 138 I 162 E. 4.2 S. 166 f. und E. 4.6.2 S. 170).

6.2. Auch für behinderte Kinder ist jedoch trotz Präferenz für integrierte Beschulung in der Regelschule eine separative Sonderschulung nicht absolut unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung behinderter Kinder kann sich im schulischen Bereich als angezeigt erweisen, soll doch jedes behinderte Kind seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechende Schulen besuchen können. Die separative Sonderschulung hat für Kinder mit einer Behinderung nicht nur negative Aspekte; vielmehr ermöglicht sie, auf die (behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster einzugehen. Die Politik der Integration von behinderten Kindern ist zudem insofern begrenzt, als die Schwere der Behinderung dem Unterricht der anderen Kinder nicht ernstlich entgegenstehen darf. Es besteht demnach kein unbedingter Anspruch auf integrierte Beschulung bzw. darauf, eine Regelschule zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3 S. 18 f.; 138 I 162 E. 4.2 S. 166 f.; 130 I 352 E. 6.1.2 S. 357 f.; Urteil 2C 154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1) und auch nicht auf Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung; massgebend sind die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten sowie das Wohl des betroffenen Kindes (vgl. Art. 20 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 20 - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
2    Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
3    Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.
BehiG; zit. Urteil 2C 927/2017 E. 7). Das
Diskriminierungsverbot und das Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden (zit. Urteil 2C 154/2017 E. 5.2).

6.3. Analog zu dieser Rechtslage bei Behinderten kann auch für Jugendliche, die wie der Beschwerdeführer erst verspätet und ohne entsprechende Vorbildung ins schweizerische Schulsystem eingetreten sind, eine vorübergehende Sonderbeschulung angezeigt sein, um sie sachgerecht an die Regelschule heranzuführen. Insbesondere ist es angesichts der grossen Bedeutung, welche der sprachlichen Integration zukommt (vgl. auch Art. 58a Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 58a Integrationskriterien - 1 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:
1    Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:
a  die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  die Sprachkompetenzen; und
d  die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen.
AIG; Art. 77d
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77d Sprachkompetenzen und Sprachnachweis - (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG)
1    Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt;
b  während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat;
c  eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat; oder
d  über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.
2    Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
VZAE) notwendig, zuerst und in besonderem Masse die Landessprache zu vermitteln (FRÜH, a.a.O., S. 146 f.; KÄGI-DIENER, a.a.O., Art. 19 Rz. 16; WINTSCH, a.a.O. S. 130), denn ohne Kenntnis der Unterrichtssprache kann kaum sinnvoll ein Unterrichtsstoff vermittelt werden. Es ist deshalb zulässig oder gar geboten, zunächst in besonderen Klassen diejenigen Sprachkenntnisse zu vermitteln, welche einen weiterführenden Unterricht oder den Übergang ins Berufsleben erst erlauben (FRÜH, a.a.O., S. 147 f.; WINTSCH, a.a.O., S. 170, 177). Allerdings darf eine solche besondere Beschulung nur vorübergehend sein und soll so rasch wie möglich durch die Beschulung in der Regelschule abgelöst werden (MATTHIEU CORBAZ, Les mineurs non accompagnés an droit d'asile, 2019, S. 209). Analog wie bei Behinderten
ist dies soweit möglich und sinnvoll auch dann anzustreben, wenn das schulische Niveau der betroffenen Kinder noch nicht dem üblichen Niveau einer altersentsprechenden Klasse entspricht. Eine Sonderschulung ist besonders begründungsbedürftig (vgl. zur Situation bei Behinderten zit. Urteil 2C 154/2017 E. 5.2).

6.4. Die zugerische Lösung, welche unter Berücksichtigung der bisherigen Schulerfahrung und des Potenzials der Jugendlichen eine Zuweisung in die Regelklasse, das I-B-A bzw. das Vorjahr Basisintegration vorsieht, steht zu diesen Grundsätzen nicht prinzipiell im Widerspruch. Ähnliche Systeme bestehen auch in anderen Kantonen (vgl. CORBAZ, a.a.O., S. 206 ff. zur Regelung im Kanton Waadt). Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer zunächst in einem Vorkurs Basisintegration eingeschult wurde. Wie die Vorinstanz festgestellt hat und der Beschwerdeführer nicht bestreitet, verfügte dieser bei seiner Einschulung nur über geringe Deutschkenntnisse. Bei dieser Ausgangslage wäre eine sofortige Einschulung in die Regelschule nicht adäquat, erst recht nicht in die Sekundarstufe I, auch wenn sie altersmässig zurückversetzt in die 1. Sekundarklasse erfolgte. Der Stoff dieses Schuljahres kann ohne Kenntnis der Unterrichtssprache nicht sinnvoll bewältigt werden.

6.5. Indessen fragt sich, ob diese Sonderbeschulung in ihrer konkreten Dauer und Ausgestaltung den Anforderungen von Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV entsprach. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz umfasst der Unterricht im I-B-A im wesentlichen Deutsch und Mathematik. Wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt, entspricht dieser Unterricht nicht demjenigen, der in der altersentsprechenden Sekundarstufe angeboten würde. Der Vorinstanz ist zwar im Grundsatz zuzustimmen, dass es bei jemandem, der erst mit fast 15 Jahren praktisch ohne schulische Vorkenntnisse in die Schweiz gelangt ist, realistischerweise nicht darum gehen kann, in der kurzen Zeit, die bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit verbleibt, den ganzen Schulstoff zu vermitteln, den andere Kinder in einer ordentlichen Schuldauer von neun bis elf Jahren vermittelt erhalten haben. Es ist richtig, dass auf der Grundlage der individuellen Vorbildung und Fähigkeiten eine Lösung zu finden ist, die in der verbleibenden Zeit einen möglichst adäquaten Übergang von der Schule ins Berufsleben erlaubt. Dies kann aber nicht rechtfertigen, über längere Zeit einen Unterricht einzig in Deutsch und Mathematik anzubieten. Zwar umfassen gemäss den Feststellungen der Vorinstanz die Lernziele des Vorjahrs
Basisintegration nebst den Fachkompetenzen (Deutsch, Mathematik und digitale Medien) auch die Förderung von überfachlichen Kompetenzen (gesellschaftliche Normen, hiesige Umgangsformen und Gepflogenheiten, andere Kulturtechniken), die Förderung von Methodenkompetenzen und Sozialkompetenzen im schulischen Kontext sowie die Förderung von Selbstkompetenzen. Solche Lernziele sind zwar sinnvoll, sie bilden aber keinen vollwertigen Ersatz für die normalen Unterrichtsfächer.

6.6. Zudem darf der Unterricht nicht über längere Zeit in segregierten Klassen erfolgen (vorne E. 6.3). Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz erreichte der Beschwerdeführer im Oktober 2017 ein solides Niveau A1 in Deutsch. Das reicht nicht aus, um dem Unterricht in der Regelschule umfassend folgen zu können, doch scheint immerhin ein partieller Unterricht im Rahmen der Regelschule nicht von vornherein unmöglich, zumal möglicherweise in diesem sozialisierten Rahmen auch der Erwerb von Deutschkenntnissen rascher erfolgen könnte als im Rahmen eines separierten Deutschunterrichts. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz gibt es zudem auch in der Regelschule auf Sekunderstufe I unterschiedliche Niveaus (Werkschule, Realschule und Sekundarschule). Weder Vorinstanz noch Stadtrat oder Direktion legen entsprechend ihrer Begründungspflicht (vorne E. 6.3 in fine) überzeugend dar, weshalb nicht zumindest in der Werkschule die Entwicklungsrückstände des Beschwerdeführers ebenso gezielt hätten gefördert werden können. Eine Abweichung von der anzustrebenden Integration in die Regelschule ist damit nicht hinreichend dargetan. Insgesamt entspricht der dem Beschwerdeführer gebotene Unterricht nicht den Anforderungen von Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
und 62
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV.
Insoweit ist die Beschwerde begründet.

6.7. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren, es sei für ihn eine Beschulung in der obligatorischen Sekundarstufe I (einschliesslich der erforderlichen Förder- und sonderpädagogischen Massnahmen) anzuordnen. Er ist mittlerweilen nahezu rund siebzehnjährig und nähert sich damit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Schulunterricht ohnehin spätestens enden wird (vorne E. 5.1). Das angefochtene Urteil hat sich nicht über den konkreten Schulstatus des Beschwerdeführers und über seine schulischen Fortschritte im Urteilszeitpunkt geäussert. Erst recht ist nichts bekannt über die schulische oder allenfalls inzwischen berufliche Situation des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt. Es ist unter diesen Umständen nicht sinnvoll, wenn das Bundesgericht verbindlich eine bestimmte schulische Zuordnung anordnet. Die Sache ist vielmehr entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers an die Stadt Zug zurückzuweisen, damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen über die verfassungsmässige und aktuell adäquate Beschulung entscheide.

7.
Bei diesem Ausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Stadt Zug hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. August 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Stadtrat von Zug zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Stadt Zug hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_893/2018
Date : 06. Mai 2019
Published : 24. Mai 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Subject : Einschulung


Legislation register
AuG: 53  58a
BGG: 66  68  82  83  86  89  90  95  105  106
BV: 8  19  46  62
BehiG: 20
VZAE: 77d
BGE-register
129-I-12 • 129-I-35 • 130-I-352 • 138-I-143 • 138-I-162 • 140-I-153 • 141-I-36 • 141-I-9 • 144-I-1
Weitere Urteile ab 2000
2C_154/2017 • 2C_893/2018 • 2C_927/2017 • 2C_930/2011
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2013/2397