Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9G 2/2014
Urteil vom 6. Mai 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch M.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Gemeinde X.________,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Gesuch um Berichtigung oder Erläuterung des Urteils
des Schweizerischen Bundesgerichts 9F 15/2013
vom 24. März 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Bundesgericht erkannte am 24. März 2014 im Verfahren betreffend die Revision des Urteils 9C 396+397+398/2013 vom 15. Oktober 2013 was folgt:
1.
Auf das Begehren um Erläuterung, Berichtigung oder Revision vom 7. November 2013 und die Ergänzung vom 25. November 2013 wird nicht eingetreten.
2.
Das Urteilsdispositiv vom 15. Oktober 2013 wird von Amtes wegen wie folgt berichtigt:
"1.-3. (...)
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Parteientschädigung für die vorangegangenen Verfahren neu zu beurteilen.
5.
Von den Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdegegnerin Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführerin Fr. 500.- auferlegt, welcher Betrag einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.
6.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt."
3.-5. (...)
A.b. Dispositiv-Ziffer 1-3 des Urteils vom 15. Oktober 2013 lauten folgendermassen:
1.
Die Verfahren 9C 396/2013, 9C 397/2013 und 9C 398/2013 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden im Verfahren 9C 396/2013 und 9C 398/2013 werden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013 sowie die Einspracheentscheide vom 10. August und 17. Oktober 2011 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Massgabe von E. 10 neu verfüge. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 9C 397/2013 wird abgewiesen.
B.
Am 10. April 2014 (Poststempel) hat S.________ ein "Gesuch um Berichtigung oder Erläuterung des Urteils 9C 397/2013 i.d.F. von 9F 15/2013" gestellt. Mit Eingabe vom 14. April 2014 hat sie ihr Gesuch korrigiert.
Erwägungen:
1.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
|
1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
2.
2.1. Die Gesuchstellerin beantragt, die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 15. Oktober 2013, das (letzteres) die Verfahren 9C 396/2013, 9C 397/2013 und 9C 398/2013 betrifft, sei zu berichtigen, so dass neben den Einspracheentscheiden vom 10. August und 17. Oktober 2013 der Entscheid ZL.2011.00064 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013 und der Entscheid ZL.2012.00035 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013 im Sinne der Erwägungen aufgehoben werden.
In der besagten Dispositiv-Ziffer 2 im Urteil vom 15. Oktober 2013 (vgl. Sachverhalt A.b) ist deutlich von den Beschwerdeverfahren 9C 396/2013 und 9C 398/2013 die Rede, die den vorinstanzlichen Verfahren ZL.2011.00064 und ZL.2012.00035 entsprechen, wie sich unmissverständlich aus der Erwägung 1 des Urteils vom 15. Oktober 2013 ergibt. Damit ist klar, dass sowohl der vorinstanzliche Entscheid im Verfahren 9C 396/2013, also der vorinstanzliche Entscheid ZL.2011.00064, als auch der vorinstanzliche Entscheid im Verfahren 9C 396/2013, also der vorinstanzliche Entscheid ZL.2012.00035, aufgehoben werden. Nachdem beide vorinstanzlichen Entscheide - anders als der jeweilige Einspracheentscheid - das gleiche Datum (vom 2. April 2013) tragen, bedurfte es bei dieser genau erkennbaren Rechtsfolge nicht zwingend ihrer separaten resp. doppelten Erwähnung. Diesbezüglich eine rein grammatikalische Änderung zu verlangen - die Gesuchstellerin stört sich im Wesentlichen an der Singularform ("der Entscheid") -, ist überspitzt formalistisch und geht über den Regelungsinhalt von Art. 129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
|
1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
2.2. Die Gesuchstellerin hatte in allen drei Verfahren (9C 396/2013, 9C 397/2013 und 9C 398/2013) die Zusprechung einer Parteientschädigung für die jeweiligen vorangegangenen Verfahren (ZL.2012/00064, ZL.2012/00015 und ZL.2012/00035) beantragt. Im Urteil 9F 15/2013 vom 24. März 2014 hat das Bundesgericht von Amtes wegen das Dispositiv des Urteils 9C 396/2013, 9C 397/2013 und 9C 398/2013 vom 15. Oktober 2013 berichtigt. Gemäss neuer Ziffer 4 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Parteientschädigung für die vorangegangenen Verfahren neu zu beurteilen (vgl. Sachverhalt A.a vorne). Betroffen von den "vorangegangenen Verfahren" sind sowohl die vorinstanzlichen Verfahren ZL.2011.00064 (9C 396/2013) und ZL.2012.00035 (9C 398/2013) als auch ZL.2012/00015 (9C 397/2013), da die Gesuchstellerin auch im Letzteren vor Vorinstanz Recht bekommen hat. Dabei ist das Bundesgericht bei der Berichtigung seines Versehens, die Sache "an das Sozialversicherungsgericht das Kantons Zürich zur Beurteilung des Anspruchs auf Parteientschädigung für die vor ihm geführten Verfahren" zurückzuweisen, auf halbem Weg stehen geblieben, indem es den Widerspruch von Dispositiv-Ziffer 3 nicht aufgelöst hat. Dem gilt es mit der vorliegenden
Berichtigung Rechnung zu tragen. Insoweit ist das Berichtigungsgesuch begründet, was auf die Verlegung der Gerichtskosten im Verfahren 9C 396/2013, 9C 397/2013 und 9C 398/2013 jedoch keine Auswirkungen hat.
3.
Unter diesen Umständen ist keine Vernehmlassung einzuholen.
4.
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Das Dispositiv des Urteils vom 15. Oktober 2013 lautet neu wie folgt:
"1.
Die Verfahren 9C 396/2013, 9C 397/2013 und 9C 398/2013 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden im Verfahren 9C 396/2013 und 9C 398/2013 werden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013 sowie die Einspracheentscheide vom 10. August und 17. Oktober 2011 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Massgabe von E. 10 neu verfüge. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 9C 397/2013 wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013 in Bezug auf die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Parteientschädigung für die vorangegangenen Verfahren neu zu beurteilen.
5.
Von den Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdegegnerin Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführerin Fr. 500.- auferlegt, welcher Betrag einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.
6.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt."
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Gesuchstellerin wird für das Berichtigungsverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 300.- entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Fessler