Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 210/2014

Urteil vom 6. Mai 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ilir Daljipi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 4. Februar 2014.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 und Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013legte die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Anspruch der Z.________, geboren 1955, auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2002 fest, wobei bemerkt wurde, dass der ebenfalls festgelegte Anspruch für den Monat Dezember 2001 separat vergütet werde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen eingereichte Beschwerde ab. Es änderte den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 nach angedrohter Schlechterstellung insoweit von Amtes wegen ab, als es für den Ehemann betreffend den Zeitraum ab Juni 2009 ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 36'000.- aufrechnete. Es wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die Leistungen ab Juni 2009 neu berechne und danach über die gesamte Leistungsabrechnung neu befinde (Entscheid vom 4. Februar 2014).
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids und des Einspracheentscheids. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 22 Nachzahlung - 1 Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.100
1    Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.100
2    Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung.101
3    Der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde.
4    Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.102
5    Hat ein Kanton in der Krankenversicherung Prämienverbilligungen während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen.103
ELV beginne der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, wenn die Anmeldung für eine Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht werde, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. Der Anspruch stehe ihr darum bereits ab dem Zeitpunkt der Rentenberechtigung (1. Dezember 2000) zu. Diese Sicht ist unzutreffend, denn nach der Rechtsprechung (Urteil P 42/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.2.1) beginnt der EL-Nachzahlungsanspruch bei Anmeldung innert sechs Monaten seit Zustellung der AHV- oder IV-Rentenverfügung so wie von der Beschwerdegegnerin entschieden mit dem Monat der Anmeldung zum Rentenbezug. In diesem Sinne hatte die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2010 verfügt, woran weder der Einsprache- noch der vorinstanzliche Entscheid etwas geändert haben.

1.2. Des Weitern rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 16c
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 16c Mietzinsaufteilung - 1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
1    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
2    Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.
ELV zur Mietzinsaufteilung. Gemäss Absatz 2 habe die Aufteilung (nur) grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Dies impliziere eine Abweichung im Falle der Enkeltochter, die als Kleinkind bei der Mietzinsaufteilung nicht zu gleichem Teil wie eine erwachsene Person zu berücksichtigen sei. Dieser Einwand dringt nicht durch. Wie die Beschwerdeführerin selber festhält, wird lediglich beim Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zwischen einer erwachsenen Person und einem Kind unterschieden, nicht aber bei der Mietzinsaufteilung. Jedenfalls ist die Anwendung des Grundsatzes nach Art. 16c Abs. 2
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 16c Mietzinsaufteilung - 1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
1    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
2    Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.
ELV nicht bundesrechtswidrig.

1.3. Zutreffend ist auch, dass die Feststellungen im IV-Verfahren (Antrag des Ehemannes auf eine Invalidenrente) für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (der Ehefrau) grundsätzlich massgeblich sind, umso mehr, als der negative Rentenentscheid nicht angefochten wurde. Darum ist auch nichts daran auszusetzen, dass die Beschwerdegegnerin dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab 1. April 2004 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnete. Denn ab April 2004 bezog der Ehemann weder SUVA- noch ALV-Taggelder, erhielt keine IV-Rente, ging keiner Erwerbstätigkeit nach und bemühte sich auch nicht um eine Anstellung. Die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten ab April 2004 bis Mai 2009 war aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbar. Deshalb wurde in dieser Periode zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Gegen ein hypothetisches Mindesteinkommen in der Höhe von Fr. 36'000.- jährlich ist nichts einzuwenden, zumal ein solches Einkommen wesentlich unter den statistischen Durchschnittseinkommen für Tätigkeiten liegt, wie sie dem Ehemann zumutbar wären. Da die reformatio in peius gehörig angekündigt und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zum Rückzug ihrer Beschwerde eingeräumt worden ist, ist sie
zulässig.

1.4. Während die Beschwerdegegnerin für 2007/2008 ein volles hypothetisches Einkommen anrechnete und ab 1. Juni 2009 davon absah, ordnete das kantonale Gericht - im Rahmen einer gehörig angekündigten reformatio in peius - an, dass auch ab diesem Datum dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbare Einkünfte von jährlich Fr. 36'000.- pauschal in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehen seien. Diesbezüglich beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), indem sie geltend machte, sie hätte guten Glaubens auf die Anrechnung der effektiv erzielten niedrigeren Entgelte gemäss in den Vorjahren geübter Verwaltungspraxis vertrauen dürfen. Davon abgesehen, dass diese verfassungsrechtliche Rüge den qualifizierten Anforderungen nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht genügt, wird das Argument allein schon dadurch entkräftet, dass keine nicht wieder gutzumachende, für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhebliche Dispositionen ersichtlich sind.

2.
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_210/2014
Date : 06. Mai 2014
Published : 24. Mai 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ergänzungsleistungen
Subject : Ergänzungsleistung zur AHV/IV


Legislation register
BGG: 65  66  106  109
BV: 9
ELV: 16c  22
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