Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 568/02

Urteil vom 6. Mai 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Grunder

Parteien
M.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten
durch Fürsprecher Friedrich Kramer, Bubenbergplatz 9, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 24. Juli 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene M.________ leidet an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.5), einem chronischen cervicovertebralem Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0), Narbenbeschwerden nach Operation der Abdominalwand, einer Adipositas permagna, Status mit dauernder Antikoagulation bei rezidivierenden Beinvenenthrombosen und als Folge eines Unfalles vom 17. September 1996 (Trümmerfraktur des linken Unterarmes) an einem belastungsabhängig schmerzhaften und in der Funktionsfähigkeit beeinträchtigten linken Arm (bzw. linken Hand). Auf Grund dieser multiplen somatischen Beschwerden sprach ihm die Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente zu. Am 4. Juli 2001 meldete er sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Nach Einholung eines Abklärungsberichts (vom 21. August 2001) lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 1. Oktober 2001 das Leistungsgesuch ab, weil der Versicherte lediglich in einer Lebensverrichtung hilflos sei.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde, mit welcher M.________ die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung hatte beantragen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Juli 2002 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.

Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Daher können die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, die sich nach Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben soll, und die letztinstanzlich aufgelegten ärztlichen Berichte des Spitals X.________ vom 27. Mai 2002 und des Reha Zentrums Y.________ vom 5. Juni 2002 nicht berücksichtigt werden.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG), den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG), die für die Höhe der Entschädigung wesentliche Unterscheidung der drei Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG in Verbindung mit Art. 36
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
IVV) und die nach der Rechtsprechung bei deren Bestimmung massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass nach Art. 36 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
IVV eine Hilflosigkeit leichten Grades sodann vorliegen kann, wenn der Versicherte einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).
2.2 Die in Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Feststellung der Hilflosigkeit und die Ermittlung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Es besteht an sich keine strikte Verpflichtung, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen Vertreter) zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen. Nach Art. 73bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids - 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
1    Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
2    Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a  dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b  der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c  der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d  dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e  dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014311 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f  der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
IVV genügt es, wenn ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (in BGE 129 V noch nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02, BGE 128 V 93; Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01).
2.3 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden, insbesondere beim Anlegen der wegen der Thrombosegefahr notwendigen Kompressionsstrümpfe und des Bauchmieders, hilfsbedürftig ist. Zu prüfen ist, wie es sich mit den anderen fünf Lebensverrichtungen verhält bzw. ob eine der Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
IVV für den Anspruch auf Hilfosenentschädigung (leichten Grades) vorliege.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen der Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes sowie der Schmerzen in Nacken, Rücken und Bauchfell sei er nicht mehr in der Lage, sich ohne Dritthilfe zu bücken, hinzusetzen, aufzustehen. Aus den gleichen Gründen sei er auch bei der Verrichtung der Notdurft und der Körperpflege erheblich eingeschränkt. Sodann vermöge er die Speisen nicht mehr eigenhändig zu zerkleinern. Zudem könne er sich wegen der Thrombosen in den Beinen nur mehr schleppend fortbewegen, weshalb er auch in der sechsten Lebensverrichtung (Fortbewegen/Kontaktaufnahme) hilflos sei. Schliesslich bedürfe er wegen der akuten Thrombosegefahr in den Beinen der dauernden Überwachung und Pflege durch Drittpersonen.
3.2 Diese Einwände stehen in deutlichem Widerspruch zu den Angaben im Abklärungsbericht vom 4. Juli 2001, worin festgehalten wird, dass der Versicherte in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen selbstständig sei. Hinsichtlich der Körperpflege sei er beim Duschen wegen des linken Armes eingeschränkt, es sei ihm aber zumutbar, einen Lappenhalter zu installieren, sodass er sich ohne Hilfe waschen könne. Beim Verrichten der Notdurft sei die Selbständigkeit durch geeignete Hilfsmittel (Haltestangen, Closomat) wieder zu erreichen. Keine Einschränkung bestehe in der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontaktaufnahme, weil der Versicherte in der Lage sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.
3.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Feststellungen der Bericht erstattenden Sachbearbeiterin der IV-Stelle zutreffen. Sie stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers im Leistungsgesuch vom 4. Juli 2001 vollumfänglich überein. Zudem hat der Versicherte weder anlässlich der Erhebungen an Ort und Stelle noch im nachfolgenden Vorbescheidverfahren irgendwelche Einwände erhoben. Nachdem das Leistungsgesuch von Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, im Beisein des Beschwerdeführers erstellt worden ist, ist auf die beantragte Einholung einer weiteren Stellungnahme dieses Arztes zu verzichten. Damit ist dem Abklärungsbericht in Einklang mit der Rechtsprechung (siehe Erw. 2.2) volle Beweiskraft zuzuerkennen. Auch hinsichtlich der Schlussfolgerungen und Einschätzungen lässt sich der Bericht nicht beanstanden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer bedürfe beim Duschen und der Verrichtung der Notdurft der Hilfe seiner Ehefrau, begründet keine Hilflosigkeit in diesen beiden Lebensverrichtungen. Wie die Sachbearbeiterin der IV-Stelle zutreffend darlegt, ist es dem Versicherten - in Anwendung der Schadenminderungspflicht, welche auch für die Beschaffung von Hilfsmitteln gilt (vgl. Ulrich Meyer-Blaser,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 271 mit Hnweisen) - zumutbar, durch Installation eines Lappenhalters bzw. von Haltestangen und Einrichtung eines Closomats seine Selbstständigkeit vollständig wiederzuerlangen. Sodann ist nicht einzusehen, inwiefern der Beschwerdeführer der dauernden Überwachung bedürfte. Die Gefahr eines Thromboserezidivs ist keineswegs akut, wie geltend gemacht wird, solange der Versicherte die Antikoagulanzien gemäss ärztlicher Verordnung einnimmt und die Stützstrümpfe trägt. Ebenso wenig liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, nachdem richtigerweise die Abklärungsperson die Hilfe der Ehefrau beim Anziehen der Stützstrümpfe bei der ersten Lebensverrichtung, in welcher unbestrittenermassen eine Hilflosigkeit vorliegt, berücksichtigt hat.
4.
Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann stattgegeben werden (Art. 152
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Friedrich Kramer, Bern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Mai 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_568/02
Date : 06. Mai 2003
Published : 24. Mai 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
IVG: 42
IVV: 36  69  73bis
OG: 135  152
BGE-register
121-V-362 • 121-V-88 • 125-V-201 • 125-V-351 • 127-V-466 • 128-V-93
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