Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 902/2010 {T 0/2}

Urteil vom 6. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Kathrin Hässig,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2010.

Sachverhalt:

A.
S.________, geboren 1956, arbeitete als Kindergärtnerin der Einwohnergemeinde X.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Wegen einer "Erschöpfungsdepression bei psychosozialer Belastungssituation" war sie krankheitsbedingt seit 16. September 2002 zu 100 % und ab 5. Mai 2003 zu 50 % arbeitsunfähig. Am 29. Mai 2003 war sie als Mitfahrerin auf dem Motorrad ihres damaligen Lebenspartners in Italien unterwegs, als es bei einem Bremsmanöver zu einem Sturz kam, bei welchem sich S.________ insbesondere Verletzungen an der Rückenwirbelsäule zuzog. Nach einer ersten notfallmässigen Spitalversorgung in Genua wurde sie am 31. Mai 2003 mit der Schweizerischen Rettungsfluchwacht (Rega) ins Spital Y.________ verlegt. In der Klinik A.________, wo die Versicherte anschliessend vom 11. bis 18. Juni 2003 hospitalisiert war, wurde die diagnostizierte Luxationsfraktur bei den Halswirbelkörpern C5/6 am 12. Juni 2003 mit einer operativen Reposition und Spondylodese behandelt. Die AXA übernahm in der Folge die Heilbehandlung und entrichtete ein Taggeld. Vom 19. Juni bis 16. Juli 2003
weilte sie zur stationären Rehabilitation in der Klinik B.________. Nach weiteren Abklärungen und insbesondere gestützt auf die Ergebnisse der polydisziplinären Expertise des Zentrums C.________ vom 21. Juni 2007 stellte die AXA per Ende Oktober 2007 sämtliche Leistungen ein und verneinte die Unfalladäquanz der darüber hinaus geklagten Beschwerden (Verfügung vom 24. Januar 2008). Auf Einsprache hin bejahte die AXA in Abänderung der Verfügung vom 24. Januar 2008 aufgrund des Zustandes nach Spondylodese C5/C6 mit geringer Restsymptomatik einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % und hielt im Übrigen an der Leistungsterminierung per 31. Oktober 2007 sowie an der Verneinung eines Rentenanspruchs fest (Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2008).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2010 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die AXA habe ihr eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 83 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 65 % auszurichten.
Während die AXA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412, in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C 784/2008]).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid den für einen Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend umschrieben. Ebenfalls richtig dargelegt hat es die Rechtsprechung über den zusätzlich zum natürlichen erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach Schweregrad des Unfalles weitere unfallbezogene Kriterien mit einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden
diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie bei Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine; vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/04 E. 2, je mit Hinweisen).

3.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin beim Motorradsturz als Mitfahrerin am 29. Mai 2003 ein Schädelhirntrauma mit Bewusstlosigkeit, eine Subluxationsfraktur bei den Halswirbelkörpern (HWK) C5/6 sowie eine Brustwirbelkörper-8-Deckplattenfraktur erlitt und die HWK-Fraktur am 12. Juni 2003 einen operativen Eingriff (Reposition und Spondylodese C5/6) erforderte. Für die diesbezüglich verbleibenden, chronischen cervicalen und thorakalen Beschwerden mit Einschränkung der Belastbarkeit sprach die AXA der Versicherten zwar aufgrund der Aktenbeurteilung des Chirurgen Dr. med. D.________, eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % zu, doch verneinte die Beschwerdegegnerin in Bezug auf alle anderen, über den Fallabschluss per 31. Oktober 2007 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen deren Unfalladäquanz. Unbestritten ist der grundsätzliche Heilbehandlungsabschluss (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG) per Ende Oktober 2007.

4.
Die Frage, ob die ab 1. November 2007 anhaltenden Gesundheitsstörungen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. Mai 2003 stehen, ist hier nach der mit BGE 134 V 109 präzisierten sog. "Schleudertrauma-Praxis" zu beurteilen. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall an - allerdings regredienten - psychogenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit infolge einer diagnostizierten Erschöpfungsdepression litt. Entgegen der AXA klagte die Versicherte jedoch nach dem Unfall sehr wohl nicht nur über depressive Beschwerden, sondern unter anderem auch über Kopfschmerzen, Schlaf- und Gedächtnisstörungen sowie Angstzustände und Schwindel, also über Symptome des "typischen Beschwerdebildes" (BGE 134 V 109 E 6.2.1 S. 116, 117 V 369 E. 4b S. 382, je mit Hinweisen) wie es sich nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder einer äquivalenten Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle üblicherweise zeigt. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, über den 31. Oktober 2007 hinaus seien keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen mehr feststellbar und die subjektiv anhaltend geäusserten Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall, widerspricht
sich die AXA selber, hat sie doch mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2008 anerkannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr dauerhaft verbleibenden unfallbedingten Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat den Motorradsturz der Versicherten als Mitfahrerin in einer Kurve auf regennasser Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h nach dem massgebenden augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1) insbesondere angesichts der Gewalteinwirkung auf die Beschwerdeführerin (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, U 458/04 E. 3.4.2) unter den gegebenen Umständen zutreffend den mittelschweren Ereignissen zugeordnet. Mit Blick auf die Kasuistik (vgl. RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, U 458/04 E. 3.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C 405/2008 vom 14. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen und 8C 484/2007 vom 3. September 2008 E. 6.2) ist präzisierend festzuhalten, dass das Ereignis vom 29. Mai 2003 entgegen der AXA nicht bloss dem Grenzbereich zu den leichten, sondern zumindest dem mittleren Bereich der mittelschweren Unfällen zuzuordnen ist.

5.2 Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C 897/2009 vom 29. Januar 2010 (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5) erkannt, dass in diesem eigentlich mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle drei - weder in besonders ausgeprägter noch in auffallender Weise - erfüllte Kriterien für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ausreichen. Die Vorinstanz prüfte die einschlägigen, mit BGE 134 V 109 präzisierten Adäquanzkriterien korrekt und bejahte mit zutreffender Begründung die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, erhebliche Beschwerden sowie erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Auch wenn das kantonale Gericht diese drei Kriterien nur in nicht ausgeprägter Form als erfüllt beurteilte, hätte es nach der soeben eingangs erwähnten Rechtsprechung bereits die Unfalladäquanz der ab 1. November 2007 anhaltend geklagten Beschwerden anerkennen müssen. Hinzu kommt, dass hier auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen zu bejahen ist, nachdem die Versicherte im Unfallzeitpunkt noch an der Restsymptomatik einer vorbestehenden Erschöpfungsdepression litt, die Operationsindikation für die Halswirbelkörperfraktur erst mehr als zehn Tage nach dem Unfall gestellt, die
BWK-8-Kompressionsfraktur sogar erst mehr als sechs Monate nach dem Unfall erkannt wurde und erhebliche, seit dem Unfall anhaltende Schwindelbeschwerden zu wiederholten Sturzereignissen führten, sodass eine Sprunggelenksfraktur links am 27. Juni 2006 operiert werden musste und ein erneuter Sturz vom 24. Juli 2006 einen protrahierten Heilungsverlauf mit Sudeck-Algodystrophie nach sich zog. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der ab 1. November 2007 anhaltenden Gesundheitsstörungen zum Unfall vom 29. Mai 2003 ist folglich zu bejahen.

6.
Demgegenüber haben Verwaltung und Vorinstanz die Unfalladäquanz der über den Fallabschluss per 31. Oktober 2007 hinaus geklagten Beschwerden verneint, weshalb sie sich über den konkreten Anspruch auf Leistungen und über deren allfällige Höhe nicht (umfassend) ausgesprochen haben.

6.1 Soweit die AXA der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2008 basierend auf einer aus rein chirurgischer Sicht vorgenommenen Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________ eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen hat, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ausschliesslich die chronischen cervicalen und thorakalen Beeinträchtigungen als dauerhaft verbleibende Unfallrestfolgen, nicht aber die übrigen unfalladäquaten Gesundheitsschäden, insbesondere die neuropsychologischen Leistungsdefizite gemäss Gutachten des Zentrums C.________. Daran kann nach Bejahung der Unfalladäquanz der über den 31. Oktober 2007 hinaus geklagten Beschwerden nicht festgehalten werden.
6.1.1 Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht grundsätzlich auch bei Beeinträchtigungen der psychischen Integrität (BGE 124 V 29; Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
Satz 1 UVV).
6.1.2 Die Ärzte des Spitals E.________, in welches die Versicherte nach dem Unfall vom 29. Mai 2003 um ca. 18 Uhr zur anschliessenden notfallmässigen Erstversorgung eingeliefert worden war, hielten gemäss dem diesbezüglich einzigen aktenkundigen Dokument (Bericht vom 31. Mai 2003 im Umfang einer A4-Seite ohne klar fassbare Ein- und Austrittsbefunde, ohne konkrete Angaben zur Dauer der Bewusstlosigkeit oder Amnesie und ohne Hinweise auf allfällige Testergebnisse nach der Glasgow Coma Scale [vgl. dazu das Urteil U 75/07 vom 23. Oktober 2007 E. 4.2.1 mit Hinweisen]) unter anderem fest, nach der Einlieferung sei es zu einer psychomotorischen Unruhe gekommen, eine korrekte neurologische Untersuchung sei nicht durchführbar gewesen, die cerebrale Computertomographie (CT) habe "das Vorhandensein von vermutlich kleinen cerebralen Kontusionen im frontalen subcorticalen Bereich links" gezeigt, im cerebralen Kontroll-CT habe man jedoch keine offensichtlichen perienzephalen und intracerebralen posttraumatischen Blutansammlungen gefunden. Auch ein Schädel-MRI vom 26. September 2007 zeigte normale Befunde. Bildgebend darstellbare strukturelle Läsionen des Gehirns sind somit auszuschliessen. Dennoch gelangten die Gutachter des Zentrums C.________
anlässlich ihrer gemeinsamen Konsensbeurteilung zur Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma (F07.2 gemäss ICD-10). Dies ist nicht ausgeschlossen, kann doch der Wahrscheinlichkeitsbeweis einer substantiellen Hirnschädigung - auch bei negativen Ergebnissen einer apparativen und neurophysiologischen Untersuchung - gegebenenfalls durch Zusammenwirken von Würdigung der Anamnese sowie von psychiatrischen und insbesondere auch neuropsychologischen Untersuchungen erbracht werden (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 84; vgl. auch Peter Zangger, Neurologische Aspekte von Hirnverletzungen, S. 10, in: Hirnverletzung und Neurorehabilitation - Rehabilitation Nr. 8, 1995 [von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt herausgegebene Schriftenreihe]).
6.1.3 Die AXA anerkennt nur - aber immerhin -, dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2003 eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI = mild traumatic brain injury) erlitten hat. Die MTBI ist ein durch Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder Akzeleration bzw. Dezeleration bedingtes kraniales Trauma, das zu einer Unterbrechung der zerebralen Funktionen führt. Die Diagnose setzt entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus. Anderseits darf die Störung nicht mit einer Bewusstlosigkeit von mehr als 30 Minuten, einem Wert nach der Glasgow Coma Scale (GCS) von 13 bis 15 nach 30 Minuten oder einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein (Urteile 8C 369/2008 vom 11. August 2008 E. 7.1, 8C 173/2009 vom 22. Juli 2009 E. 4.2 und U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2.2). Die MTBI-Diagnose erfolgt aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeutet nicht schon, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt. Fehlt eine solche, so ist die Adäquanz der Unfallkausalität nach der für Schleudertraumen ohne
nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Rechtsprechung zu beurteilen (Urteile 8C 110/2010 vom 18. März 2010 E. 3.2, 8C 263/2008 vom 20. August 2008 E. 3.2.3 f. und 8C 101/2007 vom 17. August 2007 E. 5.1).
6.1.4 Soweit aktenkundig unterliess es die AXA, die genaueren Umstände des Unfalles in Italien beispielsweise durch Beizug eines polizeilichen Unfallrapportes, des Berichtes zum Notfalltransport der Versicherten von der Unfallstelle ins Spital E.________ oder zum Rega-Transport vom 31. Mai 2003 von F.________ ins Spital Y._________ abzuklären (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Dem Bericht des Spitals E.________ vom 31. Mai 2003 zufolge musste die Beschwerdeführerin bei Einlieferung wegen ihrer psychomotorischen Störungen durch einen Anästhesisten beruhigt werden, so dass keine korrekte neurologische Untersuchung durchführbar war. Dem rudimentären Kurzbericht von F.________ sind keinerlei Angaben hinsichtlich der Dauer einer allfälligen Bewusstseinsstörung zu entnehmen. Die Ärzte des Spitals Y.________ gingen zwar nur von einer initial "kurzen Bewusstlosigkeit" aus, nahmen aber zur davon zu unterscheidenden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin und New York, 262. Aufl. 2011, S. 73 und 260) Dauer der Amnesie nicht ausdrücklich Stellung. Die ersten konkreten Angaben hiezu finden sich im Bericht des Dr. med. G.________ vom 18. Oktober 2004, wonach sich die Versicherte nur noch an einen Zeitpunkt knapp zwei Stunden vor dem Unfall
und danach erst wieder an das Aufwachen während dem Rega-Transport in die Schweiz zu erinnern vermöge.
6.1.5 Aus den fehlenden echtzeitlichen Angaben zum initialen Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall vermag die AXA unter den gegebenen Umständen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. zur Umkehr der Beweislast das Urteil 8C 717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.4.2 mit Hinweisen). Auf die drei kurz gefassten reinen Aktenbeurteilungen vom 15. Oktober sowie vom 11. und 26. November 2008 von den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin (die Psychiater Dres. med. H.________ und I.________ sowie der Chirurg Dr. med. D.________) ist mangels einer überzeugenden und nachvollziehbaren Begründung nicht abzustellen. Aus der fehlenden Durchführbarkeit einer korrekten neurologischen Untersuchung bei erster Notfallversorgung im Spital E.________ (E. 6.1.2 hievor) ist entgegen Dr. med. I.________ nicht auf eine seit dem Unfall anhaltende Inexistenz neurologischer Störungen zu schliessen. Zudem scheinen alle drei Versicherungsärzte davon auszugehen, dass erst Dr. phil. K.________ mit Bericht vom 10. März 2005 leichte neuropsychologische Funktionsstörungen habe feststellen können, was damit zusammenhängen könnte, dass nur die ersten beiden Seiten des Berichtes der Klinik B.________ vom 23. Juli 2003 bei
den medizinischen Unterlagen der AXA verzeichnet sind, nicht jedoch die Seiten 3 und 4 des gleichen Berichts, welche erst mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2008 ins Hauptdossier Eingang fanden. Darin wird nicht nur von neuropsychologischen Beeinträchtigungen wie Schwindel, Gedächtnis- und Einschlafstörungen, sondern auch von Sensibilitätsstörungen im rechten Daumen berichtet. Sodann kann - wie dargelegt (vgl. hievor E. 6.1.2 i.f.) - allein mit der fehlenden bildgebenden Darstellbarkeit einer organischen Hirnverletzung nicht eine substantielle Hirnschädigung ausgeschlossen werden.

6.1.6 Gemäss polydisziplinärem Gutachten des Zentrums C.________ haben die Fachärzte bei der gesamthaften Schätzung des Integritätsschadens im Sinne von Art. 36 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV nur die neuropsychologische Störung berücksichtigt, jedoch somatischen Einschränkungen keine ausschlaggebende Bedeutung für die Bemessung der Integritätseinbusse zuerkannt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Integritätsschätzung des Dr. med. D.________, wonach die Versicherte infolge der ihr nach dem Unfall verbleibenden chronischen cervicalen und thorakalen Beschwerden mit Einschränkung der Belastbarkeit bei einem Zustand nach Spondylodese C5/6 eine Integritätseinbusse von 15 % erleidet. Die AXA, an welche die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung über den Anspruch auf Leistungen für die über den 31. Oktober 2007 hinaus anhaltenden Unfallfolgen zurückzuweisen ist, wird daher den Integritätsschaden gesamthaften aus polydisziplinärer Sicht neu schätzen zu lassen haben. Die Gutachter werden dabei sämtliche somatischen und psychischen Unfallfolgen, welche zumindest in einem teilursächlichen Verhältnis zum Ereignis vom 29. Mai 2003 stehen, mitberücksichtigen.

6.2 Im Rahmen der eben dargelegten ergänzenden Abklärung der gesundheitlichen Folgen des Unfalles wird die AXA nach Massgabe der entsprechenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von BGE 136 V 279 die unfallbedingte Erwerbseinbusse ermitteln, welche die Beschwerdeführerin angesichts der ihr ab 1. November 2007 verbleibenden Unfallfolgen hinzunehmen hat und hernach auch über den Rentenanspruch nach UVG neu verfügen.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) von der AXA als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführerin als aufgrund der angeordneten Rückweisung obsiegender Partei (BGE 132 V 215 E. 6.2) steht gegenüber der AXA eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dies gilt auch für das vorinstanzliche Verfahren, für welches das kantonale Gericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu festzusetzen haben wird (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010 und der Einspracheentscheid der AXA Versiche-rungen AG vom 12. Dezember 2008 aufgehoben werden und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch nach UVG ab 1. November 2007 neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_902/2010
Date : 06. April 2011
Published : 24. April 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 43
BGG: 42  65  66  67  68  95  97  105  106
UVG: 19  24
UVV: 36
BGE-register
115-V-133 • 117-V-359 • 117-V-369 • 124-V-29 • 127-V-102 • 129-V-177 • 132-V-215 • 134-V-109 • 135-V-412 • 136-V-279
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