Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 814/2009
Urteil vom 6. April 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Z.________,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2005,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2009.
Sachverhalt:
A.
Y.________ war Alleinaktionär der Y.________ AG und der Y.________ Immobilien AG. Daneben handelte er als Einzelunternehmer mit Liegenschaften, weshalb er ab 1979 als selbständiger Liegenschaftenhändler veranlagt wurde. Nach seinem Tod im Februar 1995 übernahm seine Ehefrau, X.________, die Aktien der Y.________ Immobilien AG. Diese verkaufte sie am 17. Februar 2005 zum Preis von Fr. 14'500'000.--. Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Nominalwert von Fr. 200'000.--, abzüglich der darauf geschuldeten AHV-Beiträge wurde ihr für die Steuerperiode 2005 der direkten Bundessteuer als Einkommen aufgerechnet, was ein steuerbares Einkommen von Fr. 14'418'000.-- ergab. Ihre dagegen gerichtete Einsprache wurde ebenso wie ihre Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission abgewiesen. Die von der Steuerpflichtigen gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission erhobene Beschwerde wurde am 30. September 2009 vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die untere Instanz zurückgewiesen.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht zur Hauptsache, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Beteiligung an der Y.________ Immobilien AG ihrem Privatvermögen angehöre.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Kantonale Steueramt Zürich sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 wies der Präsident der Il. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, der beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
2.
2.1 Im Verfahren vor der Vorinstanz war streitig, ob die Beteiligung an der Y.________ Immobilien AG dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen von Y.________ zuzuordnen ist. Die Vorinstanz hat zunächst erkannt, aufgrund der engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen der selbständigen Erwerbstätigkeit von Y.________ als Liegenschaftenhändler und der Y.________ Immobilien AG sei die Beteiligung an dieser als Geschäftsvermögen von Y.________ zu betrachten. Dem stehe auch ein Schreiben des kantonalen Steueramts nicht entgegen, worin nicht erwähnt worden sei, dass auch die Aktien der Y.________ Immobilien AG Geschäftsvermögen darstellten. Hingegen könne der Gewinn eines Liegenschaftenhändlers, der durch den Wertzuwachs einer im Geschäftsvermögen gehaltenen Beteiligung erzielt wurde, nur insoweit mit der Einkommenssteuer erfasst werden, als dieser Wertzuwachs in den Zeitraum nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. des Liegenschaftenhandels falle. Die kantonale Steuerrekurskommission gehe indessen davon aus, dass nicht derjenige Zeitpunkt massgebend sei, in welchem Y.________ steuerlich als selbständig Erwerbender qualifiziert worden sei, sondern dass die Aktien bereits im Gründungszeitpunkt der Gesellschaft (1972) dem
Geschäftsvermögen zugeordnet werden müssten, was willkürlich sei. Die Rekurskommission müsse daher im zweiten Rechtsgang frühestens auf den Wert abstellen, den die Beteiligung im Jahr 1979 gehabt hätte und den seither eingetretenen Wertzuwachs besteuern. Die Beschwerdeführerin habe der Rekurskommission die hierfür notwendigen Unterlagen einzureichen; erst wenn sich der damals massgebende Überführungswert auch nicht anhand der von der Pflichtigen einzureichenden Unterlagen belegen bzw. schätzen lasse, dürfe die Vorinstanz mangels anderweitiger Anhaltspunkte subsidiär auf die Anlagekosten abstellen. Die Sache sei daher zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Rekurskommission zurückzuweisen.
2.2 Das Verwaltungsgericht hat in diesem Rückweisungsentscheid zwar für die Vorinstanzen abschliessend über einige materiellrechtliche Teilfragen, jedoch nicht über einzelne Rechtsbegehren entschieden. Damit schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren weder insgesamt noch über einzelne Rechtsbegehren ab, womit ein Zwischenentscheid vorliegt, mit welchem eine ergänzende Sachverhaltsabklärung verlangt wird. Diese erfordert eine Würdigung und Subsumtion des ergänzend festgestellten Sachverhalts (vgl. dazu Urteil 2C 258/2008 vom 27. März 2009 E. 3, publ. in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14). Mithin fällt eine sofortige Anfechtung dieses Rückweisungsentscheides gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.3 Das gemäss Rückweisungsentscheid vorzunehmende Beweisverfahren beschränkt sich darauf, von der Beschwerdeführerin die für die Feststellung des Wertes der Beteiligung im Jahr 1979 notwendigen Unterlagen einzuverlangen. Dies erfordert indessen kein weitläufiges Beweisverfahren, welches mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten verbunden wäre. Damit fehlt es an den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
3.
Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Küng