Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 47/05
Urteil vom 6. April 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
H.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
gegen
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 7. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene H.________ meldete sich am 4. September 2003 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an. Bei den Ausgaben machte er unter anderem die Berücksichtigung von Diätkosten geltend. Gemäss Arztzeugnis des Dr. med. N.________ vom 8. Dezember 2004 leidet der Versicherte seit 2000 an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II und ist deswegen auf Diätkost angewiesen. Bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse ermittelte das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau einen Einnahmenüberschuss und verneinte daher mit Verfügung vom 30. November 2004 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 13. April 2005 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. September 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ die Zusprechung von Ergänzungsleistungen beantragen.
Das Amt für AHV und IV und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 3d Abs. 1 ELG ist Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Diät (lit. c). Gemäss Art. 3d Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
2.
Streitig ist einzig, ob dem Beschwerdeführer infolge der Diät, die er wegen seines insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II einzuhalten hat, Mehrkosten entstehen, die im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz verneint dies unter Hinweis auf die medizinischen Erkenntnisse über die für Diabetiker empfohlenen Ernährungsvorschriften. Diabetiker seien nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheitsbewusste ausgewogene Kost angewiesen. Der Versicherte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er müsse einen bestimmten Diätplan einhalten und dürfe beispielsweise nur Kalbfleisch, Meerfisch und Biogemüse essen. Dadurch würden ihm Mehrkosten entstehen.
3.
3.1 Die Mehrkosten im Sinne von Art. 9
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
die Ernährung konkret bestehe. Der Versicherte kann für sein Krankheitsbild geeignete Nahrung durchaus ohne zusätzliche Aufwendungen beschaffen, zumal er nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheitsbewusste Kost angewiesen ist.
3.2 Für eine solche Einschätzung spricht nebst den im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Empfehlungshinweisen auch der Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe aus dem Jahre 2002 (abrufbar unter http://www.lwl.org/spur-download/Mehrbedarf.pdf.). Darin wird ausgeführt, eine Diät oder Krankenkost sei nicht zwangsläufig mit einem Kostenmehraufwand verbunden. Bei einer Reihe von Erkrankungen müssten lediglich bestimmte Nahrungsmittel vermieden werden. Andere erforderten im Vergleich zur "normalen Mischkost" (Vollkost) eine veränderte Zusammensetzung, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstünden. Nur wenige Erkrankungen benötigten eine Diät, die kostenaufwändiger sei als eine Vollkost. Für die Ernährung bei Diabetes mellitus sei in der Vergangenheit meist ein erhöhter Kostenaufwand reklamiert worden. Die wissenschaftliche Auffassung bezüglich der beim Diabetes erforderlichen Diät habe sich in den letzten Jahren fundamental geändert. Während früher die Auffassung vertreten worden sei, dass ein Diabetiker besondere Nahrungsmittel mit sogenannten "Zuckeraustauschstoffen" benötige, seien heute die führenden Diabetologen weltweit
übereinstimmend der Meinung, dass eine ausgewogene Mischkost mit Eiweiss- und Fettanteilen von 20-30 % und einem Kohlenhydratanteil von mindestens 50 % sowie die Einhaltung eines normalen Körpergewichts die besten Voraussetzungen biete, eine optimale Blutzuckereinstellung mit oder ohne Medikamente zu erreichen und vor allem Spätkomplikationen und Folgeerkrankungen des Diabetes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermeiden. Von führenden Diabetologen werde inzwischen von der Verwendung spezieller Diätprodukte mit Zuckeraustauschstoffen wegen nachteiliger Auswirkungen sogar abgeraten. Die für den Diabetes mellitus wissenschaftlich empfohlene Diät entspreche der allgemein für eine gesunde Ernährung empfohlenen ausgewogene Mischkost oder einer zur Gewichtsnormalisierung empfohlenen Reduktionskost. Mehrkosten würden durch diese Ernährung nicht entstehen.
3.3 Zum gleichen Ergebnis führt auch die vom BSV aufgelegte Kalkulation der Diabeteskost der Diabetes-Gesellschaft Region Basel vom November 1998, welche für Männer auf tägliche Ausgaben von rund Fr. 17.- kommt, während im gleichen Jahr die im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthaltenen Kosten für Verpflegung mit Fr. 18.- pro Tag bewertet wurden (vgl. Art. 11
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 11 Bewertung des Naturaleinkommens - 1 Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach AHVG nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 AHVV39 massgebend.40 |
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1 | Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach AHVG nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 AHVV39 massgebend.40 |
2 | ...41 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 11 Verpflegung und Unterkunft - 1 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14. |
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1 | Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14. |
2 | Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen: |
ausgewiesen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: