Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.12/2004
6S.37/2004 /kra
Urteil vom 6. April 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Bürli,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
6P.12/2004
Art. 9
BV und Art. 6
EMRK (Strafverfahren; Willkür)
6S.37/2004
Verstoss gegen ein richterliches Verbot,
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 9. Dezember 2003.
Sachverhalt:
A.
B.________ parkierte am 6. August 2002 seinen Personenwagen während 37 Minuten auf einem der 6 Parkfelder vor der Post in Liestal. In der Mitte der fraglichen Parkplätze befindet sich eine rechteckige weisse Tafel mit dem Signal "Parkieren verboten" und unterhalb der Tafel der folgende Text: "Privat / Besucher Post / max. 15 Minuten / (-------) / Nr. 1-6". Die Schilder waren gestützt auf das richterliche Verbot Nr. 06/2000 vom 10. Mai 2000 angebracht worden.
B.
Der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Landschaft büsste B.________ am 27. Mai 2003 wegen Verstosses gegen das richterliche Verbot Nr. 06/2000 mit Fr. 40.--.
Auf Appellation des Gebüssten bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 9. Dezember 2003 das erstinstanzliche Urteil.
C.
B.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Nichtigkeitsbeschwerde
1.
Die Post Liestal hatte gestützt auf Art. 926 ff
. ZGB (Besitzesschutz) für die fraglichen Parkplätze ein richterliches Verbot mit der Androhung der Bestrafung im Falle der Widerhandlung erwirkt (Emil Stark, Berner Kommentar, N 13 und 115 vor Art. 926
-929
ZGB). Das Verbot wurde gemäss kantonalem Recht korrekt erlassen und im Amtsblatt veröffentlicht. Die Bekanntmachung mittels Verbotstafel erfüllt die Anforderungen der kantonalen Zivilprozessordnung (§ 249 Abs. 2 ZPO) sowie des SVG und der SSV. Diese Punkte sind nicht mehr umstritten.
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Gemeinwesen grundsätzlich befugt seien, mittels Besitzesschutz Anordnungen treffen zu lassen. Art. 2 Abs. 5
SVG in Verbindung mit Art. 1
VRV, Art. 104 Abs. 4
und Art. 111 Abs. 2
SSV ermächtige jedoch unter anderem die Post, auf verwaltungsrechtlichem Wege den Verkehr auf den von ihr bewirtschafteten Grundstücken zu regeln. Diese besonderen Bestimmungen seien lex specialis zur allgemeinen Regel, weshalb zwingend der verwaltungsrechtliche Weg nach Bundesrecht zum Erlass von Verboten vorgeschrieben sei. Der angefochtene Entscheid verletze somit Art. 335
StGB.
Die Rüge, es sei zu Unrecht kantonales statt eidgenössisches Recht angewandt worden, ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen (BGE 129 IV 276 E. 1.1.3; 116 IV 19 E. 1; 104 IV 105 E. 2).
2.
Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf (Art. 2 Abs. 5
SVG). Die Schweizerische Post ist für ihre Grundstücke zuständig (Art. 111 Abs. 2
SSV).
2.1 Der Bundesrat führt in seiner Botschaft zum SVG aus, dem Bund müsse, wie einem privaten Strasseneigentümer, das Recht zuerkannt werden, zu bestimmen ob und wieweit er die in seinem Eigentum befindlichen Strassen dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellen wolle. Wenn er dies nicht oder nur in beschränktem Mass tun wolle, solle er nicht zuerst ein richterliches Verbot oder eine kantonale Verfügung erwirken müssen, sondern selber die nötigen Verfügungen treffen und die Signale aufstellen können (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 24. Juni 1955, BBl 1955 II 10).
Diese Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 4
des Entwurfs, der diskussionslos zum Gesetz (Art. 2 Abs. 5
SVG) erhoben wurde, machen deutlich, dass dem Bund die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, anstelle des als beschwerlich erachteten Weges über die kantonalen Verfahren selbständig im Rahmen der Bundesgesetzgebung verfügen zu können. Auch die Kann-Formulierung in der Botschaft spricht gegen eine Verpflichtung der zuständigen Bundesbehörden, stets den Weg des bundesrechtlichen Verwaltungsverfahrens beschreiten zu müssen.
2.2 In der Rechtsprechung und Literatur wird die Unterscheidung getroffen, ob die Grundstücke Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen des Gemeinwesens bilden oder ob sie im Gemeingebrauch stehen. Im ersten Fall kann das Gemeinwesen wie ein Privater den so genannten strafrechtlichen Besitzesschutz für sich in Anspruch nehmen. Will das Gemeinwesen jedoch den Gemeingebrauch einschränken oder aufheben, muss es auf öffentlich-rechtlichem Wege vorgehen (Solothurnische Gerichtspraxis 1988 Nr. 11 S. 40 f.; Adrian Haas, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motorfahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbesondere im Kanton Bern, Diss. Bern 1994, S. 99 f.).
Die Vorinstanz stellt nicht fest, die Post habe die fraglichen Parkplätze dem Gemeingebrauch gewidmet. Auch der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor. Es spricht somit nichts dagegen, die Parkplätze dem Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen der Post zuzurechnen und diese insoweit wie einen Privaten zu behandeln.
2.3 Der Beschwerdeführer verweist auf BGE 106 IV 405, wo das Bundesgericht Parkierungsbeschränkungen in der Einstellhalle der Schanzenpost in Bern zu beurteilen hatte. Es führte unter anderem aus, die Post könne den öffentlichen Verkehr auf den diesem zugänglichen Arealen der Post "nur gemäss Art. 2 Abs. 5
SVG und 105 Abs. 4 SSV durch die in der SSV vorgesehenen Signale, vor deren Anbringung das in der SSV vorgeschriebene Verfahren (vgl. insbes. Art. 111) einzuhalten ist, regeln" (E. 4).
Stellt man einzig auf diesen Wortlaut ab, liegt der Schluss nahe, den zuständigen Bundesbehörden sei der Weg über den so genannten strafrechtlichen Besitzesschutz verwehrt. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausführt, hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil bloss entschieden, dass Art. 63 Abs. 2 des Postverkehrsgesetzes keine gesetzliche Grundlage bildet, durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch amtliche Anschläge den fahrenden und ruhenden öffentlichen Verkehr auf den diesem zugänglichen Arealen der Post zu regeln. Zur Frage der Abgrenzung zwischen Art. 2 Abs. 5
SVG mit den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen und dem Verfahren des so genannten strafrechtlichen Besitzesschutzes äussert sich der fragliche Entscheid nicht. Deshalb kann daraus nicht abgeleitet werden, die zuständigen Behörden müssten stets den Weg des bundesrechtlichen Verwaltungsverfahrens beschreiten, um Verkehrsbeschränkungen zu erwirken.
2.4 Der Beschwerdeführer verweist zudem auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 1998 (ZR 98/1999 S. 204 ff.). Dieses hatte ein Gesuch der SBB zum Erlass von richterlichen Besitzesschutzvorschriften auf SBB-Arealen (unter anderem ein Verbot des Befahrens des Bahnareals mit aller Art von Fahrzeugen usw.) abgewiesen. Art. 26 aBV statuiere eine umfassende Bundeskompetenz, d.h. der Bundesgesetzgeber sei allein zur allseitigen Normierung des Eisenbahnwesens zuständig. Gleiches müsse analog für die Post gelten. Art. 92 Abs. 1
BV erkläre das Postwesen zur Bundessache. In Art. 2 Abs. 5
SVG in Verbindung mit Art. 105
und Art. 111
SSV habe der Bundesgesetzgeber von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht, weshalb für den kantonalen Verbotsrichter keine Kompetenz mehr bestanden habe, ein Verbot zu erlassen.
Der Bund hat von seiner Kompetenz zur Regelung des Eisenbahnwesens umfassenden Gebrauch gemacht (vgl. SR 742). Insbesondere hat er auch ein Gesetz betreffend Handhabung der Bahnpolizei (SR 742.147.1) erlassen, das den Kantonen einzig die Beurteilung von Übertretungen überlässt (Art. 11 BPolG; vgl. im Übrigen ZR 98/1999 S. 204 ff.). Das Postwesen ist zwar ebenfalls Bundessache (Art. 92 Abs. 1
BV; SR 783). Doch hat der Gesetzgeber kein Postpolizeigesetz erlassen, das das Verhalten auf bzw. die Benützung von Grundstücken der Post normieren würde. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Zürcher Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.5 Zusammenfassend gibt es keine sachlichen Gründe, die zuständigen Bundesbehörden hinsichtlich ihrer Grundstücke im Finanz- und Verwaltungsvermögen von der Inanspruchnahme des so genannten strafrechtlichen Besitzesschutzes auszuschliessen. Die vorinstanzliche Beurteilung steht damit im Einklang mit Bundesrecht.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, rechtlich relevant sei eine Besitzesstörung nur, wenn sie die Grenzen der vernünftigerweise zu duldenden Einwirkungen übersteige, d.h. wenn sie übermässig sei. Dabei sei der im Nachbarrecht verwendete Massstab der Übermässigkeit heranzuziehen. Ihm werde vorgeworfen, die Parkzeit um 18 Minuten überzogen zu haben. Eine derart geringfügige Überziehung stelle keine übermässige Besitzesstörung dar.
Die Vorinstanz hält verbindlich fest (Art. 277bis
BStP), der Beschwerdeführer habe die erlaubte Parkzeit von 15 Minuten um 22 Minuten überschritten. Ausgehend von der maximal erlaubten Parkzeit von 15 Minuten kann eine Überschreitung um beinahe 150 % nicht anders als massiv, mithin als übermässige Störung bezeichnet werden. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
II. Staatsrechtliche Beschwerde
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Anwendung kantonalen Prozessrechts und der Erlass eines richterlichen Verbots bzw. dessen Anwendung seien willkürlich, da mit der Regelung in SVG und SSV dem kantonalen Recht der Boden entzogen worden sei.
Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei zu Unrecht kantonales statt eidgenössisches Recht angewandt worden. Diese Frage kann im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden (E. 1 Abs. 3). Im Verfahren der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde ist das Vorbringen unzulässig (Art. 84 Abs. 2
OG).
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Gerichtsgebühren willkürlich festgelegt. Er sei im kantonalen Verfahren mit zwei Ausstandsbegehren durchgedrungen, was für ihn mit einem Aufwand von weit über Fr. 2'000.-- verbunden gewesen sei. Trotzdem seien ihm lediglich Fr. 100.-- bzw. Fr. 220.-- an Gerichtsgebühren erlassen worden.
Dass und welche kantonale Prozessvorschriften die Vorinstanz dadurch verletzt haben sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen kennt die schweizerische Rechtsordnung keinen allgemeinen und unbestrittenen Grundsatz, wonach die kantonalen Behörden dem in einem Strafverfahren (teilweise) obsiegenden Beschwerdeführer auch bei Fehlen entsprechender Gesetzesbestimmungen eine Parteientschädigung zusprechen müssen. Ebenso wenig gewährleistet die EMRK einen solchen Anspruch (BGE 105 Ia 127). Damit erweist sich die Rüge als unbegründet.
III. Kosten
6.
Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1
BStP und Art. 156 Abs. 1
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.12/2004
6S.37/2004 /kra
Urteil vom 6. April 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Bürli,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
6P.12/2004
Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
6S.37/2004
Verstoss gegen ein richterliches Verbot,
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 9. Dezember 2003.
Sachverhalt:
A.
B.________ parkierte am 6. August 2002 seinen Personenwagen während 37 Minuten auf einem der 6 Parkfelder vor der Post in Liestal. In der Mitte der fraglichen Parkplätze befindet sich eine rechteckige weisse Tafel mit dem Signal "Parkieren verboten" und unterhalb der Tafel der folgende Text: "Privat / Besucher Post / max. 15 Minuten / (-------) / Nr. 1-6". Die Schilder waren gestützt auf das richterliche Verbot Nr. 06/2000 vom 10. Mai 2000 angebracht worden.
B.
Der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Landschaft büsste B.________ am 27. Mai 2003 wegen Verstosses gegen das richterliche Verbot Nr. 06/2000 mit Fr. 40.--.
Auf Appellation des Gebüssten bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 9. Dezember 2003 das erstinstanzliche Urteil.
C.
B.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Nichtigkeitsbeschwerde
1.
Die Post Liestal hatte gestützt auf Art. 926 ff
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 926 |
||||||
| Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. | ||||||
| Wird ihm ein Grundstück durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sich seiner innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme davon durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen. [1] | ||||||
| Wird ihm eine bewegliche Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sie dem auf frischer Tat ertappten und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. [2] | ||||||
| Die zuständigen Behörden gewähren ihm rechtzeitig die nach den Umständen erforderliche Hilfe. Er darf Selbsthilfe nur anwenden, sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist, und hat sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 16; BBl 2024 116). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 16; BBl 2024 116). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 16; BBl 2024 116). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 926 |
||||||
| Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. | ||||||
| Wird ihm ein Grundstück durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sich seiner innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme davon durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen. [1] | ||||||
| Wird ihm eine bewegliche Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sie dem auf frischer Tat ertappten und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. [2] | ||||||
| Die zuständigen Behörden gewähren ihm rechtzeitig die nach den Umständen erforderliche Hilfe. Er darf Selbsthilfe nur anwenden, sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist, und hat sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 16; BBl 2024 116). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 16; BBl 2024 116). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 16; BBl 2024 116). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 929 |
||||||
| Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. | ||||||
| Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat. | ||||||
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Gemeinwesen grundsätzlich befugt seien, mittels Besitzesschutz Anordnungen treffen zu lassen. Art. 2 Abs. 5
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 2 |
||||||
| Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: | ||||||
| Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; | ||||||
| für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; | ||||||
| ... | ||||||
| Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest. [2] [3] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen. [4] | ||||||
| Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. [5] Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. [6] | ||||||
| Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache. [7] | ||||||
| Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 534; BBl 1988 II 1333). [2] Fassung des zweiten Satzs gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). [4] Fassung gemäss Art. 63 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, in Kraft seit 21. Juni 1960 (AS 1960 525; BBl 1959 II 105). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 1 Begriffe [1] - (Art. 1 SVG) |
||||||
| Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. | ||||||
| Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. | ||||||
| Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979 [2] über die Strassensignalisation, SSV) [3] Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen. | ||||||
| Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. | ||||||
| Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). [4] | ||||||
| Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV). [5] | ||||||
| Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV [6]). [7] | ||||||
| Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung. | ||||||
| Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale. | ||||||
| Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt. [8] | ||||||
| [1] Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931) wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt. [2] SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [6] Heute: Art. 74a Abs. 1 SSV. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1931). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 104 Zuständigkeit |
||||||
| Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV [1]), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen. [2] | ||||||
| Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen jedoch die Aufsicht führen. | ||||||
| Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV, ist das ASTRA zuständig. Signale und Markierungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes, die nicht länger als ein Jahr gelten, können von der Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen gilt Artikel 110 Absatz 2. [3] | ||||||
| Dem Bund obliegt die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum, die Kennzeichnung der Zollhaltestellen (Art. 31 Abs. 1) sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen. [4] | ||||||
| Ferner dürfen nach den Weisungen der Behörde aufstellen: | ||||||
| Eigentümer privater Parkplätze das Signal «Parkieren gestattet» (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf; | ||||||
| Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 113 Abs. 3); | ||||||
| Bauunternehmer die bei Baustellen erforderlichen Signale (Art. 80 und 81). | ||||||
| Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur Warnung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder entfernen lässt. [6] | ||||||
| [1] SR 741.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5131). [3] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 111 Strassen im Eigentum des Bundes [1] |
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| ... [2] | ||||||
| Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken des Bundes, ausgenommen Nationalstrassen, beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht. [3] Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig. [4] | ||||||
| Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 514). [3] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [4] Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 704). [5] Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 335 |
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| Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist. | ||||||
| Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen. | ||||||
Die Rüge, es sei zu Unrecht kantonales statt eidgenössisches Recht angewandt worden, ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen (BGE 129 IV 276 E. 1.1.3; 116 IV 19 E. 1; 104 IV 105 E. 2).
2.
Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf (Art. 2 Abs. 5
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 2 |
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| Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: | ||||||
| Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; | ||||||
| für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; | ||||||
| ... | ||||||
| Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest. [2] [3] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen. [4] | ||||||
| Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. [5] Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. [6] | ||||||
| Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache. [7] | ||||||
| Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 534; BBl 1988 II 1333). [2] Fassung des zweiten Satzs gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). [4] Fassung gemäss Art. 63 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, in Kraft seit 21. Juni 1960 (AS 1960 525; BBl 1959 II 105). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 111 Strassen im Eigentum des Bundes [1] |
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| ... [2] | ||||||
| Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken des Bundes, ausgenommen Nationalstrassen, beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht. [3] Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig. [4] | ||||||
| Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 514). [3] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [4] Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 704). [5] Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
2.1 Der Bundesrat führt in seiner Botschaft zum SVG aus, dem Bund müsse, wie einem privaten Strasseneigentümer, das Recht zuerkannt werden, zu bestimmen ob und wieweit er die in seinem Eigentum befindlichen Strassen dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellen wolle. Wenn er dies nicht oder nur in beschränktem Mass tun wolle, solle er nicht zuerst ein richterliches Verbot oder eine kantonale Verfügung erwirken müssen, sondern selber die nötigen Verfügungen treffen und die Signale aufstellen können (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 24. Juni 1955, BBl 1955 II 10).
Diese Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 4
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 3 |
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| Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. | ||||||
| Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. | ||||||
| Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ... [1] | ||||||
| Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. [2] Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. [3] ... [4] [5] | ||||||
| Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. | ||||||
| In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. | ||||||
| [1] Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715). [3] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [4] Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Aug. 1984 (AS 1984 808; BBl 1982 II 871, 1983 I 801). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 2 |
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| Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: | ||||||
| Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; | ||||||
| für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; | ||||||
| ... | ||||||
| Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest. [2] [3] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen. [4] | ||||||
| Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. [5] Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. [6] | ||||||
| Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache. [7] | ||||||
| Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 534; BBl 1988 II 1333). [2] Fassung des zweiten Satzs gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). [4] Fassung gemäss Art. 63 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, in Kraft seit 21. Juni 1960 (AS 1960 525; BBl 1959 II 105). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). | ||||||
2.2 In der Rechtsprechung und Literatur wird die Unterscheidung getroffen, ob die Grundstücke Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen des Gemeinwesens bilden oder ob sie im Gemeingebrauch stehen. Im ersten Fall kann das Gemeinwesen wie ein Privater den so genannten strafrechtlichen Besitzesschutz für sich in Anspruch nehmen. Will das Gemeinwesen jedoch den Gemeingebrauch einschränken oder aufheben, muss es auf öffentlich-rechtlichem Wege vorgehen (Solothurnische Gerichtspraxis 1988 Nr. 11 S. 40 f.; Adrian Haas, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motorfahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbesondere im Kanton Bern, Diss. Bern 1994, S. 99 f.).
Die Vorinstanz stellt nicht fest, die Post habe die fraglichen Parkplätze dem Gemeingebrauch gewidmet. Auch der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor. Es spricht somit nichts dagegen, die Parkplätze dem Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen der Post zuzurechnen und diese insoweit wie einen Privaten zu behandeln.
2.3 Der Beschwerdeführer verweist auf BGE 106 IV 405, wo das Bundesgericht Parkierungsbeschränkungen in der Einstellhalle der Schanzenpost in Bern zu beurteilen hatte. Es führte unter anderem aus, die Post könne den öffentlichen Verkehr auf den diesem zugänglichen Arealen der Post "nur gemäss Art. 2 Abs. 5
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 2 |
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| Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: | ||||||
| Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; | ||||||
| für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; | ||||||
| ... | ||||||
| Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest. [2] [3] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen. [4] | ||||||
| Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. [5] Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. [6] | ||||||
| Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache. [7] | ||||||
| Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 534; BBl 1988 II 1333). [2] Fassung des zweiten Satzs gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). [4] Fassung gemäss Art. 63 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, in Kraft seit 21. Juni 1960 (AS 1960 525; BBl 1959 II 105). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). | ||||||
Stellt man einzig auf diesen Wortlaut ab, liegt der Schluss nahe, den zuständigen Bundesbehörden sei der Weg über den so genannten strafrechtlichen Besitzesschutz verwehrt. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausführt, hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil bloss entschieden, dass Art. 63 Abs. 2 des Postverkehrsgesetzes keine gesetzliche Grundlage bildet, durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch amtliche Anschläge den fahrenden und ruhenden öffentlichen Verkehr auf den diesem zugänglichen Arealen der Post zu regeln. Zur Frage der Abgrenzung zwischen Art. 2 Abs. 5
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 2 |
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| Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: | ||||||
| Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; | ||||||
| für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; | ||||||
| ... | ||||||
| Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest. [2] [3] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen. [4] | ||||||
| Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. [5] Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. [6] | ||||||
| Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache. [7] | ||||||
| Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 534; BBl 1988 II 1333). [2] Fassung des zweiten Satzs gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). [4] Fassung gemäss Art. 63 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, in Kraft seit 21. Juni 1960 (AS 1960 525; BBl 1959 II 105). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). | ||||||
2.4 Der Beschwerdeführer verweist zudem auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 1998 (ZR 98/1999 S. 204 ff.). Dieses hatte ein Gesuch der SBB zum Erlass von richterlichen Besitzesschutzvorschriften auf SBB-Arealen (unter anderem ein Verbot des Befahrens des Bahnareals mit aller Art von Fahrzeugen usw.) abgewiesen. Art. 26 aBV statuiere eine umfassende Bundeskompetenz, d.h. der Bundesgesetzgeber sei allein zur allseitigen Normierung des Eisenbahnwesens zuständig. Gleiches müsse analog für die Post gelten. Art. 92 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 92 Post- und Fernmeldewesen |
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| Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 2 |
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| Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: | ||||||
| Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; | ||||||
| für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; | ||||||
| ... | ||||||
| Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest. [2] [3] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen. [4] | ||||||
| Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. [5] Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. [6] | ||||||
| Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache. [7] | ||||||
| Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 534; BBl 1988 II 1333). [2] Fassung des zweiten Satzs gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). [4] Fassung gemäss Art. 63 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, in Kraft seit 21. Juni 1960 (AS 1960 525; BBl 1959 II 105). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 105 Aufsicht |
||||||
| Die Behörde führt die Aufsicht über die Strassensignalisation. Sie überwacht auch die von Gemeinden, Organisationen oder Privaten nach Artikel 104 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 115 Absatz 3 angebrachten Signale. | ||||||
| Die Behörde lässt unnötige Signale entfernen, beschädigte ersetzen und sorgt für rechtzeitiges Erneuern der Markierungen. Signale, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt. | ||||||
| Das ASTRA übt die Aufsicht über die Strassensignalisation auf Nationalstrassen und die Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen aus. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 111 Strassen im Eigentum des Bundes [1] |
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| ... [2] | ||||||
| Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken des Bundes, ausgenommen Nationalstrassen, beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht. [3] Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig. [4] | ||||||
| Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 514). [3] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [4] Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 704). [5] Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
Der Bund hat von seiner Kompetenz zur Regelung des Eisenbahnwesens umfassenden Gebrauch gemacht (vgl. SR 742). Insbesondere hat er auch ein Gesetz betreffend Handhabung der Bahnpolizei (SR 742.147.1) erlassen, das den Kantonen einzig die Beurteilung von Übertretungen überlässt (Art. 11 BPolG; vgl. im Übrigen ZR 98/1999 S. 204 ff.). Das Postwesen ist zwar ebenfalls Bundessache (Art. 92 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 92 Post- und Fernmeldewesen |
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| Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. | ||||||
2.5 Zusammenfassend gibt es keine sachlichen Gründe, die zuständigen Bundesbehörden hinsichtlich ihrer Grundstücke im Finanz- und Verwaltungsvermögen von der Inanspruchnahme des so genannten strafrechtlichen Besitzesschutzes auszuschliessen. Die vorinstanzliche Beurteilung steht damit im Einklang mit Bundesrecht.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, rechtlich relevant sei eine Besitzesstörung nur, wenn sie die Grenzen der vernünftigerweise zu duldenden Einwirkungen übersteige, d.h. wenn sie übermässig sei. Dabei sei der im Nachbarrecht verwendete Massstab der Übermässigkeit heranzuziehen. Ihm werde vorgeworfen, die Parkzeit um 18 Minuten überzogen zu haben. Eine derart geringfügige Überziehung stelle keine übermässige Besitzesstörung dar.
Die Vorinstanz hält verbindlich fest (Art. 277bis
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 92 Post- und Fernmeldewesen |
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| Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. | ||||||
II. Staatsrechtliche Beschwerde
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Anwendung kantonalen Prozessrechts und der Erlass eines richterlichen Verbots bzw. dessen Anwendung seien willkürlich, da mit der Regelung in SVG und SSV dem kantonalen Recht der Boden entzogen worden sei.
Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei zu Unrecht kantonales statt eidgenössisches Recht angewandt worden. Diese Frage kann im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden (E. 1 Abs. 3). Im Verfahren der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde ist das Vorbringen unzulässig (Art. 84 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 92 Post- und Fernmeldewesen |
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| Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. | ||||||
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Gerichtsgebühren willkürlich festgelegt. Er sei im kantonalen Verfahren mit zwei Ausstandsbegehren durchgedrungen, was für ihn mit einem Aufwand von weit über Fr. 2'000.-- verbunden gewesen sei. Trotzdem seien ihm lediglich Fr. 100.-- bzw. Fr. 220.-- an Gerichtsgebühren erlassen worden.
Dass und welche kantonale Prozessvorschriften die Vorinstanz dadurch verletzt haben sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen kennt die schweizerische Rechtsordnung keinen allgemeinen und unbestrittenen Grundsatz, wonach die kantonalen Behörden dem in einem Strafverfahren (teilweise) obsiegenden Beschwerdeführer auch bei Fehlen entsprechender Gesetzesbestimmungen eine Parteientschädigung zusprechen müssen. Ebenso wenig gewährleistet die EMRK einen solchen Anspruch (BGE 105 Ia 127). Damit erweist sich die Rüge als unbegründet.
III. Kosten
6.
Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 92 Post- und Fernmeldewesen |
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| Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 92 Post- und Fernmeldewesen |
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| Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BStP 277 bisBStP 278
BV 9
BV 92
EMRK 6
OG 84OG 156
SSV 104
SSV 105
SSV 111
SVG 2
SVG 3
StGB 335
VRV 1
ZGB 926
ZGB 929
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 92 Post- und Fernmeldewesen |
||||||
| Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 104 Zuständigkeit |
||||||
| Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV [1]), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen. [2] | ||||||
| Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen jedoch die Aufsicht führen. | ||||||
| Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV, ist das ASTRA zuständig. Signale und Markierungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes, die nicht länger als ein Jahr gelten, können von der Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen gilt Artikel 110 Absatz 2. [3] | ||||||
| Dem Bund obliegt die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum, die Kennzeichnung der Zollhaltestellen (Art. 31 Abs. 1) sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen. [4] | ||||||
| Ferner dürfen nach den Weisungen der Behörde aufstellen: | ||||||
| Eigentümer privater Parkplätze das Signal «Parkieren gestattet» (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf; | ||||||
| Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 113 Abs. 3); | ||||||
| Bauunternehmer die bei Baustellen erforderlichen Signale (Art. 80 und 81). | ||||||
| Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur Warnung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder entfernen lässt. [6] | ||||||
| [1] SR 741.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5131). [3] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 105 Aufsicht |
||||||
| Die Behörde führt die Aufsicht über die Strassensignalisation. Sie überwacht auch die von Gemeinden, Organisationen oder Privaten nach Artikel 104 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 115 Absatz 3 angebrachten Signale. | ||||||
| Die Behörde lässt unnötige Signale entfernen, beschädigte ersetzen und sorgt für rechtzeitiges Erneuern der Markierungen. Signale, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt. | ||||||
| Das ASTRA übt die Aufsicht über die Strassensignalisation auf Nationalstrassen und die Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen aus. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 111 Strassen im Eigentum des Bundes [1] |
||||||
| ... [2] | ||||||
| Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken des Bundes, ausgenommen Nationalstrassen, beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht. [3] Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig. [4] | ||||||
| Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 514). [3] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [4] Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 704). [5] Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 2 |
||||||
| Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: | ||||||
| Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; | ||||||
| für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; | ||||||
| ... | ||||||
| Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest. [2] [3] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen. [4] | ||||||
| Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. [5] Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. [6] | ||||||
| Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache. [7] | ||||||
| Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 534; BBl 1988 II 1333). [2] Fassung des zweiten Satzs gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). [4] Fassung gemäss Art. 63 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, in Kraft seit 21. Juni 1960 (AS 1960 525; BBl 1959 II 105). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 3 |
||||||
| Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. | ||||||
| Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. | ||||||
| Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ... [1] | ||||||
| Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. [2] Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. [3] ... [4] [5] | ||||||
| Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. | ||||||
| In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. | ||||||
| [1] Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715). [3] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [4] Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Aug. 1984 (AS 1984 808; BBl 1982 II 871, 1983 I 801). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 335 |
||||||
| Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist. | ||||||
| Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen. | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 1 Begriffe [1] - (Art. 1 SVG) |
||||||
| Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. | ||||||
| Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. | ||||||
| Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979 [2] über die Strassensignalisation, SSV) [3] Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen. | ||||||
| Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. | ||||||
| Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). [4] | ||||||
| Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV). [5] | ||||||
| Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV [6]). [7] | ||||||
| Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung. | ||||||
| Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale. | ||||||
| Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt. [8] | ||||||
| [1] Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931) wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt. [2] SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [6] Heute: Art. 74a Abs. 1 SSV. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1931). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 926 |
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| Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. | ||||||
| Wird ihm ein Grundstück durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sich seiner innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme davon durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen. [1] | ||||||
| Wird ihm eine bewegliche Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sie dem auf frischer Tat ertappten und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. [2] | ||||||
| Die zuständigen Behörden gewähren ihm rechtzeitig die nach den Umständen erforderliche Hilfe. Er darf Selbsthilfe nur anwenden, sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist, und hat sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 16; BBl 2024 116). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 16; BBl 2024 116). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 16; BBl 2024 116). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 929 |
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| Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. | ||||||
| Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat. | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
BBl
ZR
1999 98 S.204