2A.202/2004
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.202/2004 /kil
Urteil vom 6. April 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ausgrenzung (Art. 13e

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 8. März 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der aus der Elfenbeinküste stammende X.________, geb. ... 1978, reiste am 28. Februar 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch; für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Nachdem X.________ mehrmals in der Drogenszene der Stadt St. Gallen angehalten worden war, verfügte das Kantonale Ausländeramt St. Gallen am 30. Mai 2003 gegen ihn die Ausgrenzung aus der Stadt St. Gallen; die Verfügung wurde am 9. Juli 2003 wiedererwägungsweise aufgehoben. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Asylgesuch am 9. Juli 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; die Verfügung ist rechtskräftig. Die Bemühungen für die Beschaffung der für die Ausreise notwendigen Identitätspapiere von X.________ sind bisher erfolglos geblieben; er selber bemüht sich nicht um eine Rückreise in sein Heimatland.
Am 4. Februar 2004 verfügte das Kantonale Ausländeramt St. Gallen gegenüber X.________ die Ausgrenzung aus dem Gebiet der Bezirke A.________ und B.________. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, hiess die gegen die Ausgrenzungsverfügung erhobene Beschwerde am 8. März 2004 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und beschränkte die Ausgrenzung auf das Gebiet des ehemaligen Bezirkes A.________.
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommener Eingabe in französischer Sprache vom 2. April 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Ausgrenzung aufzuheben, Gründe für von ihm als unzulässig erachtetes behördliches Verhalten ihm gegenüber zu nennen und ihm ein "droit d'indignation" von 2'500 FF (gemeint sind wohl Schweizer Franken) zuzusprechen; im Übrigen verlangt er "preuves de témoignages de la drogue".
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Über die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren (Art. 36a

2.
2.1 Gegenstand des kantonalen Verfahrens bzw. des angefochtenen Beschwerdeentscheids bildet die Anordnung der Ausgrenzung, und der Beschwerdeführer kann vor Bundesgericht allein die Aufhebung dieser Massnahme beantragen. Weder übriges von ihm behauptetes behördliches Handeln (s. Beschwerdeantrag Ziffer 2) noch die Forderung von Genugtuung ("droit d'indignation", Beschwerdeantrag Ziffer 4) kann zum Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemacht werden.
2.2 Gemäss Art. 13e

Ausgehend vom Grundsatz, dass Ausländer ohne Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung kein Recht auf umfassende Bewegungsfreiheit in der Schweiz haben, stellt eine Ein- oder Ausgrenzung, je nach Festlegung des Gebietsrayons, einen relativ leichten Eingriff in die persönliche Freiheit des Ausländers dar; die Grenze zur Anordnung von Ein- oder Ausgrenzungen ist "nicht sehr hoch" anzusetzen. So kann sich eine Massnahme nach Art. 13e

2.3 Die Vorinstanz geht für ihren Entscheid von diesen Vorgaben aus. Sie hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2

(vgl. Art. 36a Abs. 3

2.4 Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156



Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art.36a

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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BBl