[AZA]
I 93/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Scartazzini

Urteil vom 6. April 2000

in Sachen

J.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch die
Beratungsstelle X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1950 geborene J.________ arbeitet seit dem
1. Juni 1992 als Reinigungsangestellte mit einem Teilzeit-
pensum von 18 Stunden pro Woche bei der S.________ AG. Am
15. April 1996 meldete sie sich wegen Beschwerden an den
beiden Knien, belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen
und Schmerzen in den Ellenbogen bei der Invalidenversiche-
rung zum Bezug einer Rente an. Nach Einholung der medizini-
schen Unterlagen wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das
Leistungsbegehren von J.________ mit Verfügung vom 12. Juli
1996 ab mit der Begründung, es liege keine Invalidität im
Sinne der Invalidenversicherung vor.
Eine Neuanmeldung vom 9. Dezember 1996 wies die IV-
Stelle mit Verfügung vom 10. September 1997 ab, gestützt
auf einen zusätzlichen medizinischen Bericht des Allgemein-
praktikers Dr. med. B.________ und auf ein psychiatrisches
Gutachten von Dr. med. V.________.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zu-
sprechung einer ganzen Invalidenrente verlangt wurde, mit
Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________
ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und beantragt,
es seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für So-
zialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmun-
gen über die Voraussetzungen und den Umfang des Renten-
anspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Bemessung der
Invalidität bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie
die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV) zutreffend dar-
gelegt. Darauf wird verwiesen.

b) Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so
hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver-
gewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Ver-
änderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger
Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG vorzu-
gehen.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände-
rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein-
flussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt
sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem-
jenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109
V 265
Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE
112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).

2.- a) Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 1996
lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch
der Beschwerdeführerin ab. Nach Eingang der Neuanmeldung
vom 9. Dezember 1996 ordnete die Verwaltung ergänzende
Abklärungen an. Dr. med. B.________ legte in seinem Bericht
vom 3. März 1997 dar, es bestehe bei der Beschwerdeführerin
im Wesentlichen eine leichte Gonarthrose links und rechts,
der Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom sowie Adipositas per-
magna und Hypertonie. In einem von der IV-Stelle zusätzlich
in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten stellte Dr.
med. V.________ am 5. August 1997 insbesondere fest, es
liege keine invalidisierende psychische Erkrankung vor,
weshalb die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht in der
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.

b) Die genannten ärztlichen Berichte sind wider-
spruchsfrei und schlüssig. In den Akten finden sich denn
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Befund seit
Juli 1996 verändert hätte. Nach Erlass der angefochtenen
Verfügung stellten Dr. med. K.________ und Dr. med.
A.________ am 12. Juni 1998 Zeugnisse über eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, bringen diese Atteste
aber keine neuen Erkenntnisse. Gleiches gilt für einen von
PD Dr. med. L.________ am 17. November 1997 verfassten
Bericht, der trotz der Diagnose eines Panvertebralsyndroms
nicht auf eine Verschlimmerung schliessen lässt, ebenso-
wenig der von Dr. med. A.________ am 7. Februar 2000 er-
stellte, in diesem Beschwerdeverfahren nachgereichte Be-
richt.

c) Damit muss es bei der Feststellung sein Bewenden
haben, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht
ausgewiesen war, wobei sich ergänzende Erörterungen nach
dem Gesagten erübrigen. Den zutreffenden Überlegungen von
Verwaltung und Vorinstanz, auf welche verwiesen werden
kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht deshalb
nichts beizufügen.

3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht-
lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
OG
erledigt wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.

Luzern, 6. April 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_93/00
Date : 06. April 2000
Published : 24. April 2000
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
IVG: 28  41
IVV: 87
OG: 36a
BGE-register
105-V-29 • 106-V-86 • 109-V-262 • 112-V-371
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