Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 780/2022

Urteil vom 6. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Scheuber,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Ebneter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. August 2022
(3B 21 48/3U 21 87).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ und B.A.________ heirateten am 27. März 2009. Sie haben die gemeinsamen Töchter C.A.________ (geb. 2009) und D.A.________ (geb. 2012). B.A.________ hat überdies einen ausserehelichen Sohn, E.________ (geb. 2019). Am 3. April 2018 nahm das Bezirksgericht Hochdorf Vormerk, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit dem 15. September 2017 auf unbestimmte Dauer aufgehoben worden ist. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 23. Februar 2021 wurde das Kindesverhältnis zwischen A.A.________ und E.________ rückwirkend auf dessen Geburt aufgehoben. Seit dem 27. Juli 2020 ist beim Bezirksgericht das Scheidungsverfahren hängig.

A.b. Mit Eingabe vom 22. März 2021 stellte B.A.________ ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO und beantragte im Wesentlichen, die Töchter C.A.________ und D.A.________ für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut des Vaters zu stellen und der Mutter ein Besuchsrecht einzuräumen. Zudem sei dieser persönlich rückwirkend ab dem 26. Januar 2021 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'983.75 bis zum Auszug aus dem Haus F.________ und ab dann ein solcher von Fr. 1'680.60 zu bezahlen.

A.c. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 stellte das Bezirksgericht die gemeinsamen Töchter unter die elterliche Obhut des Vaters und regelte das Besuchsrecht der Mutter. Zudem verpflichtete es A.A.________ zu den folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau: Fr. 327.-- rückwirkend ab 26. Januar 2021 bis 31. August 2021, Fr. 341.-- ab dann bis 31. Dezember 2021 und Fr. 491.-- danach.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ Berufung beim Kantonsgericht Luzern. Diesem beantragte er festzustellen, dass er ab dem 1. Januar 2022 seiner Ehefrau keinen persönlichen Unterhalt mehr schulde. Dafür sei diese zu verpflichten, ab diesem Datum die folgenden monatlichen und ab Verfall zu 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeiträge an die beiden Kinder ausrichten: Fr. 207.80 für C.A.________ und Fr. 143.40 für D.A.________. Mit Entscheid vom 26. August 2022 (eröffnet am 8. September 2022) wies das Kantonsgericht die Berufung ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. August 2022 wendet sich A.A.________ an das Bundesgericht, wobei er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an seinen vor Kantonsgericht gestellten Anträgen festhält. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) vorsorglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens über Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG entschieden hat (Urteil 5A 648/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteil 5A 359/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV gerügt (vgl. dazu BGE 148 III 95 E. 4.1 [betreffend Rechtsanwendung]; 142 II 433 E. 4.4 [betreffend Sachverhaltsfeststellung]), reicht es daher nicht aus, wenn die beschwerdeführende Partei die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und
den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten oder offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwägt, dass die Beschwerdegegnerin als nicht obhutsberechtigter Elternteil ihre Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern C.A.________ und D.A.________ grundsätzlich durch Geldzahlung zu erfüllen habe. Zu beurteilen sei dabei die ihr zumutbare und tatsächlich mögliche wirtschaftliche Leistungskraft vor dem Hintergrund ihrer zusätzlichen Unterhalts- und Betreuungspflichten gegenüber E.________.
Im ersten Lebensjahr sei die persönliche Betreuung des Kindes angezeigt und der Beschwerdegegnerin keine Erwerbstätigkeit zuzumuten. Für die Zeit danach könne dies bei einem normal entwickelten Kind, das keine ausserordentlichen Betreuungsbedürfnisse aufweise, aber nicht mehr gelten. Bei Kindern aus mehreren Beziehungen und knappen finanziellen Verhältnissen sei zu prüfen, wie die Leistungskraft des unterhaltspflichtigen Elternteils in billiger Weise auf die unterhaltsberechtigten Kinder verteilt werden könne. Bestehe die Leistungspflicht gegenüber einem Teil der Kinder aufgrund der fehlenden Obhut in einer Geldzahlung, bedeute dies, dass nach Möglichkeit die Verpflichtungen gegenüber allen Kindern erfüllt werden. Entsprechend sei auch vom Schulstufenmodell abzuweichen, zumal in der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Kindesunterhalts die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausdrücklich festgehalten worden sei (BBl 2014 552 und 575).
Weiter hält die Vorinstanz fest, dass der leibliche Vater von E.________ bis heute unbekannt sei. Entsprechend könne die Beschwerdegegnerin von ihm weder Natural- noch Geldunterhalt für den Sohn erhältlich machen. Aufgrund der Umstände sei glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin momentan den Unterhalt von E.________ allein zu bestreiten habe.

Die Beschwerdegegnerin sei die einzige feste Bezugsperson für E.________. Trotz Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung rechtfertige es sich, aktuell von einem Eigenbetreuungsbedarf von 40 % auszugehen. Der Beschwerdegegnerin sei daher ein hypothetisches Einkommen von 60 % anzurechnen. Ein höheres Pensum würde zwingend eine höhere Fremdbetreuung von E.________ voraussetzen, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Fremdbetreuung sei in erster Linie dazu da, die familieninterne Betreuung zu ergänzen, nicht sie zu ersetzen.
Bezüglich der Höhe des hypothetischen Einkommens erwägt die Vorinstanz, dass es der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit gelungen sei, in der Reinigungsbranche einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'650.-- zu erwirtschaften, was bei einem 60 %-Pensum Fr. 2'200.-- ausmache. Trotz Dyslexie und mangelhaften Deutschkenntnissen sei es der Beschwerdegegnerin möglich, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin sei bereits mit Eheschutzentscheid vom 3. April 2018 darauf hingewiesen worden, dass sie ihren Fokus auf das Erlernen der deutschen Sprache sowie das Lesen und Schreiben zu richten habe. Dem Beschwerdeführer könnten ihre diesbezüglichen Versäumnisse nicht angelastet werden.
Angesichts der Auslagen von Fr. 2'890.75 resultiere seitens der Beschwerdegegnerin ein Manko, für das der Beschwerdeführer aufzukommen habe. Da für den ehelichen Unterhalt aber die Dispositionsmaxime gelte und die Gesuchstellerin keine Berufung erhoben habe, sei eine Erhöhung ihres persönlichen Unterhalts ausgeschlossen. Gleichzeitig sei offensichtlich, dass das Einkommen der Gesuchstellerin nicht ausreiche, um einen Kinderunterhaltsbeitrag an C.A.________ und D.A.________ zu leisten. Somit sei eine Prüfung der Auslagen auch im Rahmen der Offizial- und Untersuchungsmaxime nicht angezeigt.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung und Rechtsanwendung vor, weil sie der Beschwerdegegnerin kein Arbeitspensum von 100 % angerechnet habe. Gemäss ständiger Rechtsprechung - der Beschwerdeführer zitiert BGE 129 III 417 - sei bei einer Ehefrau, die ein Kind von einem anderen Mann empfangen habe, die dadurch verminderte Leistungsfähigkeit im Verhältnis zwischen den Ehegatten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr habe der untreue Ehegatte die zusätzliche Belastung selber auszugleichen oder hinzunehmen bzw. einen Unterhalt gegenüber dem leiblichen Vater des Kindes geltend zu machen. Der Ehegatte müsse dem untreuen Ehegatten nicht in der Erfüllung seiner elterlichen Unterhaltspflicht beistehen. Er rügt, durch die falsche Rechtsanwendung habe die Vorinstanz auf die falschen Grundlagen abgestellt.
Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage. Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht in BGE 129 III 417 E. 2.2 festgehalten hat, dass der Ehegatte dem untreuen Partner nicht direkt in der Erfüllung seiner elterlichen Unterhaltspflicht beistehen muss. Eine solche direkte Unterstützung findet im vorliegenden Fall indes gar nicht statt, muss der Beschwerdeführer doch keinen Unterhalt für das von einem Dritten gezeugte Kind bezahlen. Die Unterstützung erfolgt bloss indirekt, indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin wegen dieses Kindes keine Erwerbstätigkeit von 100% zumutet. Solches hat das Bundesgericht aber bereits im erwähnten Leitentscheid als nicht willkürlich bezeichnet und der Mutter eine Übergangsfrist zugestanden, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz an die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden ein gerechter Ausgleich zu finden und kein Kind zu vernachlässigen ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.5). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin ein Arbeitspensum von 60 % angerechnet hat, geschweige denn ist dies willkürlich.

3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung und Rechtsanwendung auch deshalb vor, weil sie bei der Festsetzung des Unterhalts die Unterhaltspflicht des Vaters von E.________ unberücksichtigt liess. Die Feststellung der Vorinstanz, dass kein Natural- oder Geldunterhalt für E.________ erlangt werden könne, sei weder korrekt noch vollständig. Es sei willkürlich aus dem Verzicht der Beiständin, eine Vaterschaftsklage anzustrengen, abzuleiten, Unterhalt sei nicht erhältlich. Tatsächlich habe bereits die erste Instanz nicht geprüft, ob gegen den leiblichen Vater ein Unterhaltsanspruch nach Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB geltend gemacht werden könne. Er, der Beschwerdeführer, habe bereits mit Eingabe vom 10. August 2021 ausgeführt, dass der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen auch deshalb anzurechnen sei, weil sie sich in rechtsmissbräuchlicher Weise nicht um die Geltendmachung von Kinderunterhaltsbeiträgen für E.________ bemüht habe. Es sei krass ungerecht, den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht wissen wolle, wer der Vater ihres ausserehelichen Sohnes ist, dem Beschwerdeführer und den gemeinsamen Töchtern anzulasten.
Der Vorwurf der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts läuft ins Leere. Die Vorinstanz hat es als glaubhaft bezeichnet, dass die Beschwerdegegnerin den Vater von E.________ nicht kennt. Weshalb diese Einschätzung willkürlich sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Dafür genügt es nicht zu behaupten, die Beschwerdegegnerin kenne den Vater bzw. trage zu wenig zu dessen Identifizierung bei. Auch der Hinweis auf die angeblich verletzte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO) hilft dem Beschwerdeführer in dieser Situation nicht weiter. Auf deren Verletzung kann sich der Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss erst berufen, wenn er in einem ersten Schritt der Vorinstanz erfolgreich Willkür in der Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen hat (Urteil 5A 312/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2.3). Entsprechend haltlos ist schliesslich der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs.

3.4. Für willkürlich hält der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung und Rechtsanwendung schliesslich auch betreffend Eigen- und Fremdbetreuung von E.________. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob die Beschwerdegegnerin bei der Betreuung von E.________ auf Unterstützung aus ihrem sozialen Umfeld zurückgreifen könne. Stattdessen sei sie bei ihrem Entscheid den einseitigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin gefolgt, wonach sie alleinerziehende Mutter sei. Die Beschwerdegegnerin habe diese Vorbringen jedoch weder substanziiert begründet noch irgendwelche Beweise dafür aufgelegt. Im Übrigen spiele es gar keine Rolle, ob E.________ von der Beschwerdegegnerin persönlich oder fremdbetreut werde. Sofern es ihr nicht möglich sein sollte, für die Betreuung auf familiäre oder freundschaftliche Strukturen zurückzugreifen, müsse sie von Fremdbetreuungs-Strukturen wie Kindertagesstätten, Kinderkrippen etc. Gebrauch machen. Wäre die Vorinstanz korrekt vorgegangen, hätte sie festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin bei einem Pensum von 100 % Fr. 3'650.-- verdienen könnte. Damit wäre sie in der Lage gewesen, ihren Bedarf selber zu decken und zudem einen Überschuss von Fr. 760.-- zu erwirtschaften, um damit an den Unterhalt der Töchter
C.A.________ und D.A.________ beizutragen.
Auch in diesem Punkt verpasst es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, weshalb die Annahme willkürlich sein soll, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die Hilfe Dritter zählen kann. Allein zu behaupten, der Sachrichter sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO) gehalten gewesen, diesbezügliche Abklärungen zu treffen, genügt nicht.
Im Übrigen gilt, was vorgängig bereits zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gesagt wurde (E. 3.1) : Zwar geht das Bundesgericht vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Fremd- und Eigenbetreuung aus. Gerade bei Kindern im Vorschulalter ist es aber nicht willkürlich, den Wunsch eines Elternteils zu berücksichtigen, das Kind persönlich zu betreuen.

3.5. Schliesslich sieht der Beschwerdeführer Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB als verletzt an und macht einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot geltend. Er begründet diesen Vorwurf damit, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht am Bedarf der gemeinsamen Töchter beteiligt, während sie E.________ vollumfänglich Naturalunterhalt - in Form von Betreuung, Pflege und Erziehung - zukommen lässt. Die drei zum Unterhalt berechtigten Kinder würden so nicht gleich behandelt; der aussereheliche Sohn werde bevorzugt. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergebe sich aber, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln seien (BGE 126 III 353 E. 2b). Die Gleichbehandlung gelte auch im Verhältnis zu Kindern aus erster Ehe (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 ff.). Die vorinstanzliche Rechtsanwendung führe zu einem stossenden Ergebnis, welches dem Gerechtigkeitsgedanken in krasser Weise zuwiderlaufe. Vom alleinerziehenden Beschwerdeführer von zwei minderjährigen Töchtern werde erwartet, dass er seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe und nebst der Betreuung, Erziehung und Pflege der Töchter einem 100% Pensum nachgehe, während auf Seiten der Beschwerdegegnerin entschieden werde, dass sie
ihre Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpfen müsse, da sie Betreuungspflichten in Bezug auf den ausserehelichen Sohn E.________ hätte.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers laufen letztlich auf eine Wiederholung bereits gemachter Vorwürfe hinaus und lassen den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich erscheinen. Die Verletzung von Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB ist sodann wie vorne in E. 2 ausgeführt kein zulässiger Rügegrund. Das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) richtet sich an den Staat und entfaltet keine direkte Drittwirkung zwischen privaten Parteien. Es kann im vorliegenden Verfahren daher ebenfalls nicht angerufen werden (BGE 136 I 178 E. 5.1; betreffend Kindesunterhalt etwa Urteil 5A 580/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5).

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich nicht zum Verfahren zu äussern hatte, ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_780/2022
Date : 06. März 2023
Published : 24. März 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren


Legislation register
BGG: 45  51  66  68  72  74  75  76  90  98  100  106
BV: 8  9
ZGB: 285
ZPO: 276  296
BGE-register
126-III-353 • 129-III-417 • 133-III-585 • 134-II-244 • 136-I-178 • 136-I-49 • 137-III-193 • 137-III-59 • 140-III-264 • 141-I-36 • 142-II-433 • 144-III-481 • 148-III-95
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2014/552