Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 127/2019

Urteil vom 6. März 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. Januar 2019 (200 17 1074 IV).

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ vom 11. Februar 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Januar 2019,

in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid das Verfahren IV 200 17 1074 zufolge Rückzugs der Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017 vom Geschäftsverzeichnis abschreibt,
dass offenbleiben kann, ob ein rechtsgenüglicher Anfechtungswille gegeben ist, zumal die Beschwerdeerhebung ausdrücklich rein vorsorglich erfolgt ist (vgl. BGE 134 V 162 E. 2 S. 163 unten sowie Urteil 2C 1080/2017 vom 28. Dezember 2017 E. 2.4,
dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz nicht bestreitet, wonach er mit Schreiben vom 21. Januar 2018, bestätigt mit Eingabe vom 5. Juli 2018, die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017zurückgezogen hat,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Rückzug sei von der Beschwerdegegnerin oder von der Vorinstanz provoziert worden oder auf einen Willensmangel zurückzuführen (Urteil 2A.396/2005 vom 22. Juni 2005 E. 2.2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 109 V 234 E. 3 S. 237),
dass das Urteil 9C 136/2018 vom 6. August 2018 nach Erklärung des Beschwerderückzugs erging,
dass dieses Erkenntnis auch das Verfahren IV 200 17 1074 betraf, was im Umstand begründet war, dass dem Bundesgericht der Beschwerderückzug nicht bekannt war,
dass auf eine diesbezügliche Berichtigung des Urteils 9C 136/2018 vom 6. August 2018, soweit überhaupt zulässig (vgl. Urteil 4G 1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.2-3), verzichtet werden kann, da der Mangel ohne Rechtsfolgen bleibt,
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG),
dass mit dem Entscheid in der Sache die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG)
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist.

erkennt die Präsidentin:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_127/2019
Date : 06. März 2019
Published : 05. April 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 66  109
BGE-register
109-V-234 • 134-V-162
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