Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 12/2014

Urteil vom 6. März 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
Versicherung X.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 30. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
Die Versicherung X.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) richtete Y.________ (Versicherte, Klägerin, Beschwerdegegnerin) Taggeldleistungen aus. Im Frühjahr 2012 kündigte die Invalidenversicherung an, dass sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2010 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente für die Tochter zusprechen werde. Die X.________ AG errechnete für den relevanten Zeitraum eine Überentschädigung von insgesamt Fr. 30'592.50 und forderte diese von der für die Auszahlung der IV-Rente zuständigen Ausgleichskasse zurück. Mit Verfügung vom 2. April 2012 hielt die IV-Stelle des Kantons St. Gallen fest, dass sie den Anteil von Fr. 30'592.50 an den nachzuzahlenden IV-Renten direkt der X.________ AG überweise.

B.

B.a. Die Versicherte erhob gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2012 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, wobei sie auch den Verrechnungsanspruch der X.________ AG anfocht und auf dessen Kürzung im Umfang von mindestens Fr. 8'745.80, eventualiter sogar um Fr. 12'625.20 antrug.

B.b. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 teilte das Versicherungsgericht der X.________ AG mit, die Beschwerde gegen die IV-Verfügung sei unter der Proz. Nr. IV-2012-175 eingetragen worden. Der Antrag hinsichtlich die Rückforderung der Krankentaggeldleistungen durch die X.________ AG betreffe einen Anspruch aus Zusatzversicherungen zur Sozialen Krankenversicherung. Das entsprechende Begehren der Versicherten wurde als Klage unter der Proz. Nr. KV-Z 2013/2 eingeschrieben und der X.________ AG als Beklagte zugestellt.

B.c. Mit Klageantwort vom 3. April 2013 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren: "Die Klage sei abzuweisen. Unter Kostenfolgen ".

B.d. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2013 ab. Gemäss Art. 114 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 114 Entscheidverfahren - Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:
a  nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199546;
b  nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200247;
c  aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198948 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
d  nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199349;
e  aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199450 über die Krankenversicherung;
f  wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB52 oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
g  nach dem DSG54.
ZPO wurden keine Gerichtskosten auferlegt. Es wurde auch keine Parteientschädigung zugesprochen. Zwar anerkannte das Versicherungsgericht, dass die Beklagte zufolge Obsiegens Anspruch auf eine solche hätte. Sie habe jedoch weder eine Parteientschädigung beantragt, noch eine Kostennote eingereicht. Da somit ein einschlägiger Antrag fehle, könne das Gericht keine Parteientschädigung zusprechen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013 sei in Bezug auf die fehlende Zusprechung einer Parteientschädigung aufzuheben und ihr eine durch das Gericht festzusetzende Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter sei der Entscheid in Bezug auf die fehlende Zusprechung einer Parteientschädigung aufzuheben und die Sache sei zur Bestimmung der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Zu beurteilen ist eine Streitigkeit aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 9 des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung als einzige kantonale Instanz entschieden worden ist. Gegen ihren Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert offen (Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4).

2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), ist grundsätzlich ein materieller, d.h. bezifferter Antrag erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Ausgang der Hauptsache unabhängigen Anfechtung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteil 4A 89/2014 vom 25. Februar 2014 mit Hinweisen). Es genügt allerdings, wenn aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis; Urteil 4A 89/2014 vom 25. Februar 2014).
Aus den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ergibt sich kein bezifferter Antrag. Auch aus der Beschwerdebegründung kann nicht abgeleitet werden, welchen Betrag sie zugesprochen erhalten möchte. Auf die vorliegende Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_12/2014
Date : 06. März 2014
Published : 24. März 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Parteientschädigung


Legislation register
BGG: 42  66  74  90  107
ZPO: 114
BGE-register
134-III-235 • 138-III-2
Weitere Urteile ab 2000
4A_12/2014 • 4A_89/2014
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