Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 659/2011

Urteil vom 6. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 16. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
G.________, geboren 1966, war für verschiedene Einsätze bei der P.________ AG als Maurer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. August 2006 stürzte bei der Arbeit ein Balken eines Schalenbrettes auf seine Schulter. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. G.________ musste sich in der Folge einer Operation unterziehen. Am 25. Juli 2008 zog er sich bei einem Sprung von einem Blumenkübel, als er mit einem Fuss auf einer Art Bordsteinkante landete, eine Kalkaneusfraktur links zu. Die SUVA erbrachte auch für dieses Ereignis die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2010 sprach die SUVA ihm bezüglich der Schulterverletzung eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 % und bezüglich des Fusses eine solche bei einer Einbusse von 5 % zu. G.________ erhob dagegen Einsprache. Am 3. März 2010 sprach ihm die SUVA für beide Unfälle eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Februar 2010 zu. G.________ reichte eine Einsprache ein. Die SUVA hiess die Einsprache gegen die Rentenverfügung am 26. Juli 2010 teilweise gut und setzte den Invaliditätsgrad neu auf 13 % fest. Im Übrigen
wies sie die Einsprachen ab.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2011 insofern gut, als es den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2010 bezüglich der Invalidenrente aufhob und G.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zusprach; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, er sei interdisziplinär zu begutachten und es seien ihm eine Rente nach Gesetz sowie eine Integritätsentschädigung nach Gesetz zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Nachdem das Bundesgericht G.________ am 20. Dezember 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, ersuchte dieser am 21. Dezember 2011 zusätzlich um unentgeltliche Prozessführung. Innert erstreckter Frist reichte er am 22. Februar 2012 Belege zur Prüfung seines Gesuches ein.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 129 V 28 E. 1 S. 30 mit Hinweisen), insbesondere unter Einbezug der DAP-Löhne (BGE 129 V 472), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; BGE 125 V 351 E. 3b S. 352) sowie die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung (Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
und 25
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG, Art. 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV; BGE 124 V 29). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Der Versicherte macht geltend, zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche könne nicht auf die Beurteilung durch den Kreisarzt abgestellt werden, da die kreisärztliche Einschätzung sowohl durch PD Dr. med. J.________, Teamleiter Schulter/Ellenbogen, Orthopädie, Klinik X.________, als auch durch Prof. Dr. med. B.________, Klinik Y.________ für Unfall-, Wiederherstellungs- und Orthopädische Chirurgie, in Zweifel gezogen würden und die Vorinstanz folglich entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 V 465) keine verwaltungsexterne Begutachtung angeordnet habe. Bezüglich der Integritätsentschädigung rügt er, es könne nicht auf die Einschätzung des Kreisarztes abgestellt werden, da dieser es unterlassen habe, Röntgenbilder zu veranlassen, weshalb seine Schlussfolgerung auf ungenügenden medizinischen Abklärungen beruhe.

3.2 Der Kreisarzt, Facharzt für orthopädische Chirurgie, legt seiner abschliessenden Einschätzung vom 18. Dezember 2009 u.a. den Bericht des Prof. Dr. med. B.________ vom 20. Oktober 2009 zugrunde. Darin geht Prof. Dr. med. B.________ bezüglich der rechten Schulter von einem Endzustand aus und äussert sich zur beruflichen Situation des Versicherten dahingehend, dass er aufgrund der funktionellen Beeinträchtigung des rechten Schultergelenkes keine Überkopf- oder Verschalungsarbeiten mehr werde ausführen können, dass aber eine die rechte Schulter nicht übermässig belastende Arbeit mit überwiegender Bürotätigkeit sinnvoll und als gelernter Bautechniker auch möglich sei. Zeitliche Einschränkungen bezüglich einer angepassten Tätigkeit macht Prof. Dr. med. B.________ keine. Dass er in seinem anderthalb Jahre zuvor verfassten Bericht vom 31. März 2008 angesichts des noch nicht erreichten Endzustandes noch von einer um 20 % eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist, vermag die Einschätzung des Kreisarztes und damit die volle Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit ab 1. Februar 2010 nicht in Zweifel zu ziehen. Auch aus dem Bericht des PD Dr. med. J.________ vom 25. Juli 2008 kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten:
Die darin attestierte Teilarbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit steht nicht nur in Widerspruch zum Bericht des Prof. Dr. med. B.________ vom 31. März 2008 und insbesondere zu dessen Beurteilung im Bericht vom 20. Oktober 2009, sondern bezieht sich ebenfalls nicht auf den Endzustand. Somit wecken die Berichte des PD Dr. med. J.________ und des Prof. Dr. med. B.________ keine Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.

3.3 Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen Sachverständigen. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2d; Urteil U 121/06 vom 23. April 2007 E. 4.2 und Urteil 8C 62/2010 vom 2. Juni 2010 E. 3.2).
Der Kreisarzt hat in seiner Beurteilung vom 18. Dezember 2009 nachvollziehbar begründet, weshalb von einer Entschädigung am unteren Ende des Rahmens von 5 bis 15 % auszugehen ist. Auch konnte er sich auf die radiologischen Befunde des Dr. med. H.________, Facharzt für diagnostische Radiologie, Oberarzt, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, Klinik Y.________, vom 14. Januar 2009 abstützen. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern der Kreisarzt bei seiner Einschätzung den ihm zustehenden Bemessungsspielraum rechtsfehlerhaft ausgeschöpft haben soll. Somit vermögen die vom Versicherten vorgebrachten Einwände keine Zweifel an der kreisärztlichen Feststellung zu wecken.

3.4 Mit der Vorinstanz ist demnach sowohl für die Ermittlung der Invalidenrente als auch für die Bestimmung der Integritätsentschädigung auf die kreisärztlichen Feststellungen abzustellen und es erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.

4.
4.1 Der Versicherte rügt beim vorinstanzlich festgestellten Invaliditätsgrad die Anwendung der DAP-Methode und verlangt die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE (Anforderungsniveau 4; behinderungsbedingter Abzug von 20 %) sowie beim Valideneinkommen die Berücksichtigung einer allgemeinen Lohnerhöhung von 1 % für 2010 und von Mittagszulagen.

4.2 Die Frage, ob die Anwendung der DAP-Profile vorliegend den Anforderungen von BGE 129 V 472 genügen, kann offen gelassen werden, da - wie nachfolgend gezeigt wird - auch bei Zugrundelegung der Tabellen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) sich keine relevanten Änderungen im Invaliditätsgrad ergeben.
Das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen von Fr. 70'788.- ist nicht zu beanstanden. Bezüglich der Lohnerhöhung von 1 % für 2010 ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den von ihr ermittelten Wert auf die statistischen Angaben der Berufsverbandes (vorliegend der Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe) für 2010 stützte; damit ist für dieses Jahr keine Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang bleibt auf die Darlegung der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich die Berücksichtigung der Ansätze im Landesmantelvertrag zugunsten des Versicherten auswirkt. Eine Mittagszulage ist vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ausgewiesen. Zwar wird auf der Lohnabrechnung vom 22. August 2006 unter dem Begriff "Diverse Spesen" ein Betrag von Fr. 24.- resp. Fr. 36.-/Woche (insgesamt Fr. 84.-) aufgeführt; es kann sich dabei aber nicht um eine Mittagszulage handeln, da diese höher ausfallen müsste, was sich am Vergleich zum geltend gemachten Betrag von Fr. 14.-/Tag zeigt.
Der Beschwerdeführer geht für die Feststellung des Invalideneinkommens von der Massgeblichkeit der Tabelle TA1 Anforderungsniveau 4 aus und ermittelt - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der inzwischen erfolgten Lohnentwicklung - ein Invalideneinkommen von Fr. 61'939.-; von diesem verlangt er infolge der geltend gemachten stark eingeschränkten Arbeitsplatzmöglichkeiten sowie seiner lohnmässigen Benachteiligung als in Deutschland lebender Arbeitnehmer einen Abzug von 20 %, womit nach seiner Ansicht ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 49'551.- resultiert. Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits ist fraglich, ob bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die Werte des Anforderungsniveaus 4 anzuwenden sind oder nicht vielmehr auf jene des Anforderungsniveaus 3 abgestellt werden müsste, ist der Versicherte doch in der von Prof. Dr. med. B.________ und vom Kreisarzt als zumutbar erachteten Tätigkeit als gelernter Bautechniker nicht auf die Annahme von Stellen mit einfachen und repetitiven Arbeiten angewiesen, sondern für qualifizierte Bürotätigkeiten einsetzbar, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen. Andererseits ist der Beschwerdeführer aufgrund der zumutbaren vollen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit weder auf eine Teilzeitstelle angewiesen noch ist er als deutscher Staatsangehöriger im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU gegenüber einem in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer benachteiligt (vgl. dazu Urteil 8C 686/2008 vom 23. Januar 2009 E. 6.2). Insofern fällt das von der Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 60'119.- nicht zu seinen Ungunsten aus.

4.3 Somit ist der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad von 15 % angesichts der nicht zu beanstandenden Vergleichseinkommen bundesrechtskonform.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Rainer Deecke wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_659/2011
Date : 06. März 2012
Published : 24. März 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 42  64  66  95  96  97  105  106  108
UVG: 18  24  25
UVV: 36
BGE-register
124-V-29 • 125-V-351 • 129-V-27 • 129-V-472 • 130-III-136 • 134-V-231 • 135-V-465
Weitere Urteile ab 2000
8C_62/2010 • 8C_659/2011 • 8C_686/2008 • U_121/06
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