Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 575/2011

Urteil vom 6. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
V.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Matthias Horschik,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085 Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Beschleunigungsmechanismus),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Mai 2011.

Sachverhalt:

A.
V.________, geboren 1949, war bei der Gemeinde B.________ als Logopädin angestellt und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 16. März 2006 zog sie sich bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft anerkannte ihre Leistungspflicht dem Grundsatz nach. Nachdem sie die Versicherte bei der Gutachterstelle S.________ hatte abklären lassen (Gutachten vom 5. August 2008), stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 4. Juni 2009 und Einspracheentscheid vom 17. September 2009 per 31. Dezember 2007 ein, wobei sie auf eine Rückforderung der vom 1. Januar 2008 bis zum 11. Juni 2008 bereits bezahlten Taggelder verzichtete.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2011 ab.

C.
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auch über den 11. Juni 2008 hinaus zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein neues Gutachten einzuholen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS; BGE 134 V 109), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen liegen keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vor und die adäquate Kausalität der noch geklagten Beschwerden mit dem erlittenen Unfall wurde verneint.
Die Beschwerdeführerin rügt namentlich, dass das vom Unfallversicherer eingeholte Gutachten mangelhaft sei und daher nicht darauf abgestellt werden könne. Der Unfallhergang sei nur ungenügend abgeklärt.

4.
Für die Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers massgeblich ist zunächst, ob die Beschwerden organisch objektiv ausgewiesen sind.
Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).
Die Versicherte macht geltend, dass ihr Gesundheitszustand nur ungenügend abgeklärt worden sei. Sie beruft sich dabei auf Schwindelbeschwerden und kognitive Funktionsstörungen und erachtet auch eine neuro-otologische Untersuchung als erforderlich. Es wird indessen nicht weiter dargelegt, dass diese Beschwerden organisch objektiv ausgewiesen wären, und diesbezügliche Anhaltspunkte bestehen weder aufgrund der Röntgen- und computertomographischen Untersuchungen, welche der Hausarzt Dr. med. C.________ sowie Dr. med. H.________, Neurologie FMH, veranlasst hatten, noch anhand des S.________-Gutachtens oder der von der Versicherten dazu eingeholten Stellungnahme des Instituts R._______, vom 19. Februar 2009.
Es ist daher ohnehin gesondert zu prüfen, ob die organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Auf weitere Beweisvorkehren zum natürlichen Kausalzusammenhang kann praxisgemäss verzichtet werden, wenn der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist (Urteil 8C 42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 Ingress).
Weitergehende Abklärungen der genannten Beschwerden vermöchten daher an der Beurteilung im Ergebnis nichts zu ändern, weshalb davon abzusehen ist.

5.
Entscheidwesentlich und zu prüfen bleibt, ob die organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. März 2006 stehen (BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 138 ff.; 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.; 117 V 369 E. 4b und c S. 382 ff.; 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.).

5.1 Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Einfache Auffahrunfälle werden rechtsprechungsgemäss in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Dies gilt namentlich für Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal (Urteil U 456/06 vom 14. September 2007 E. 6.1), wie sie sich auch im vorliegenden Fall zugetragen hat. Es liegen keine Umstände vor, die hier zu einer anderen Beurteilung Anlass zu geben vermöchten.
Die von der Beschwerdegegnerin veranlasste Unfallanalyse kann diesbezüglich nicht ausschlaggebend sein (SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69, 8C 744/2007 E. 5.2). Auf die dagegen erhobenen Einwände ist daher nicht weiter einzugehen. Auch bestehen aufgrund der vorgebrachten Rügen keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Abklärungen des Unfallhergangs, wie sie beschwerdeweise beantragt werden, zu einer anderen Beurteilung führen müssten (s. auch unten E. 5.3).

5.2 Zu den zu berücksichtigenden Adäquanzkriterien hat sich das kantonale Gericht eingehend geäussert. Es hat einzig das Kriterium der erheblichen Beschwerden als erfüllt erachtet. Darauf ist im Folgenden unter Berücksichtigung der erhobenen Rügen einzugehen.
5.2.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände gegeben waren oder der Unfall besonders eindrücklich war, ist allein nach einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, U 248/98 E. 4 u. 5). Das Kriterium ist hier zu verneinen. Die Versicherte beruft sich insbesondere auf die Fussgängerin, welche am Strassenrand gestanden habe. Diese befand sich jedoch zu keinem Zeitpunkt in Gefahr, da sie den Fussgängerstreifen noch gar nicht betreten hatte. Andere Umstände, die hier zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteile 8C 915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3; U 306/03 vom 15. November 2004 E. 3.3).
5.2.2 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung ist entscheidwesentlich, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128). Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-) ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht (Urteil 8C 711/2010 vom 14. Januar 2011 E. 5.3.3). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Behandlungen, namentlich Physiotherapie (eine Woche lang täglich im Frühling 2006, je eine Serie im Frühling 2006 sowie von Juni bis November 2006), medizinische Trainingstherapie (ab Januar 2007) und Akupunkturmassage (18 Sitzungen), gehen nicht darüber hinaus. Soweit aus den Akten ersichtlich, fand sie sich bei der neuen Hausärztin Frau Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu ein bis zwei Konsultationen pro Monat ein. Des Weiteren ging sie zum Pilates-Training sowie zum Tai Chi. Auch insgesamt resultiert daraus keine zusätzliche erhebliche Mehrbelastung.
5.2.3 Das präzisierte Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Das kantonale Gericht hat es als erfüllt erachtet und weitergehende Erörterungen erübrigen sich.
5.2.4 Zur Annahme des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C 57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1). Dass es wegen einem Umzug ihres Unterrichtsraumes im August 2006 zu einer massiven und anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, findet in den Akten keine Stütze. Das Kriterium lässt sich dadurch nicht begründen.
5.2.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass das Merkmal der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt sei. Sie sei darum bemüht gewesen, nach dem Unfall so schnell wie möglich wieder zu arbeiten; trotz zahlreicher medizinischer Massnahmen und Alternativmethoden habe sie ihre Arbeitsfähigkeit letztlich jedoch nicht über 50 % steigern können. Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend geäussert. In Betracht fallen mag zusätzlich die Stellungnahme der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. M.________ vom 24. Oktober 2007. Sie attestierte eine derzeitige Arbeitsunfähigkeit von 50 % zufolge einer reaktiven Erschöpfungsdepression bei posttraumatischem Stress, räumte jedoch ein, dass es sich dabei um einen Vorschlag zur Entlastung der Versicherten handle, und prognostizierte dabei eine Verbesserung. Selbst wenn das Kriterium zu bejahen wäre, vermöchte dies im Ergebnis nichts zu ändern.

5.3 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem erlittenen Unfall ist bei der gegebenen Unfallschwere und mit Blick auf die in Betracht fallenden Kriterien (der erheblichen Beschwerden sowie allenfalls der erheblichen Arbeitsunfähigkeit) zu verneinen (Urteil 8C 711/2010 vom 14. Januar 2011 E. 5.3); selbst bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich würden zwei Kriterien nicht genügen (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C 897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

6.
Bei der dargelegten Beurteilung der Rechtsfrage nach der adäquaten Kausalität (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 in fine S. 117) kam weder der Unfallanalyse der Beschwerdegegnerin noch der von ihr veranlassten Begutachtung durch die Gutachterstelle S.________ (namentlich der psychiatrischen Exploration durch Prof. Dr. med. A.________, welche ebenso beanstandet wird wie die diesbezügliche Würdigung durch die Vorinstanz) entscheidwesentliche Bedeutung zu. Die massgeblichen Fragen liessen sich zuverlässig beurteilen und es ergab sich kein Bedarf an weiteren sachverhaltlichen Abklärungen (vgl. Urteil 8C 578/2007 vom 30. Mai 2008 E. 4.2). Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass ihr wegen diesbezüglicher Mängel, die vom Unfallversicherer zu verantworten wären, ein Rechtsnachteil erwachsen sei, ist daher unbegründet. Auf ihre Einwände ist bei diesem Ergebnis im Einzelnen nicht näher einzugehen. Es besteht im Übrigen kein Anlass, das Gutachten der Gutachterstelle S.________ wie beantragt aus den Akten zu weisen.

7.
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) erledigt werden.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_575/2011
Date : 06. März 2012
Published : 24. März 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Beschleunigungsmechanismus)


Legislation register
BGG: 42  65  66  95  96  97  102  105  106  108
UVG: 6
BGE-register
115-V-133 • 117-V-359 • 117-V-369 • 127-V-102 • 129-V-177 • 130-III-136 • 134-V-109
Weitere Urteile ab 2000
8C_42/2007 • 8C_57/2008 • 8C_575/2011 • 8C_578/2007 • 8C_711/2010 • 8C_744/2007 • 8C_897/2009 • 8C_915/2008 • U_2/07 • U_248/98 • U_287/97 • U_306/03 • U_380/04 • U_456/06
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lower instance • federal court • accident insurance • adequate causality • statement of affairs • litigation costs • question • accident insurance • correspondence • decision • natural causality • whiplash injury • infringement of a right • incapability to work • event • need • employee • statement of reasons for the adjudication • appeal concerning affairs under public law • meadow • containment • post office box • occupational disease • payment • municipality • 1995 • damage • [noenglish] • swiss federal office of public health • pain • series • month • psychiatry • physical condition • traffic light • ex officio • participant of a proceeding • lawyer • adult • psychotherapy • physiotherapy • objection decision • neurology • training
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