Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 584/2016

Urteil vom 6. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Üble Nachrede, Willkür, Entlastungsbeweis,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Fürsprecher X.________ wird vorgeworfen, am 7. Mai 2010 im telefonischen Auftrag seiner Klientin von seinem Büro in Zürich aus ein ehrverletzendes E-Mail an A.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) und weitere Personen versandt zu haben. Am 27. Oktober 2010 liess der Bezirksgerichtspräsident die Anklage (Privatstrafklage nach zürcherischem Recht) zu. Am 16. Januar 2014 ersuchte A.________ um Abschluss der Untersuchung und reichte eine bereinigte Anklageschrift ein. Diese liess das Bezirksgericht Zürich am 11. März 2014 zu.

B.
Mit Urteil vom 29. April 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ der üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 300.--.

C.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 21. April 2016 das erstinstanzliche Urteil.

D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, auf die Ehrverletzungsklage sei zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit und ungenügender Anklage nicht einzutreten; eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer bestreitet die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts.

1.1.

1.1.1. Der Versand des ehrverletzenden E-Mails an mehrere Adressaten erfolgte am 7. Mai 2010 und damit vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich demnach nach den aArt. 340 ff . StGB.

1.1.2. Gemäss aArt. 340 Abs. 1 erster Satz StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (aArt. 340 Abs. 2 StGB; forum praeventionis). Gleiches gilt, wenn an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt sind (aArt. 343 Abs. 2 StGB). aArt. 340 StGB entspricht in der Sache Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO.
Als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO resp. von aArt. 340 StGB gelten alle Ermittlungsmassnahmen gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft. Für die Begründung der Zuständigkeit genügt es bereits, dass eine nicht von vornherein haltlose Strafanzeige eingereicht oder ein Polizeirapport erstellt wurde. Massgebend ist der Ort, an dem eine Strafbehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt. Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes durch Anhebung einer Untersuchung ist aber, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde besteht (Urteil 6B 553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 23).

1.1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis).

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aus der Tatsache, dass sowohl der mutmassliche Versandort der inkriminierten E-Mail als auch der Wohnort der als Mittäterin angeklagten Klientin des Beschwerdeführers in Zürich waren, schliesst, die dortigen Behörden seien zur Vornahme von Untersuchungshandlungen zuständig gewesen. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass die in den Strafanzeigen genannten Vorwürfe und Handlungsorte von vornherein haltlos gewesen wären. Gestützt darauf bestand für die Zürcher Behörden ein hinreichender Anlass für Ermittlungshandlungen. Dies genügt als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt darin keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Anders als für eine Verurteilung muss zur Begründung der Zuständigkeit ein hinreichender Verdacht genügen. Angesichts des mutmasslichen E-Mail-Versandorts in Zürich kann offen bleiben, ob die örtliche Zuständigkeit der Behörden mit Bezug auf den Beschwerdeführer auch aufgrund des Wohnorts der als Mittäterin angeklagten Klientin sowie infolge vorbehaltloser Einlassung ins Verfahren gegeben war.

1.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ändert das Inkrafttreten der StPO per 1. Januar 2011 an der einmal begründeten Zuständigkeit der Zürcher Behörden nichts. Nach Art. 456
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 456 Privatstrafklageverfahren - Privatstrafklageverfahren nach bisherigem kantonalem Recht, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig sind, werden bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen Gericht, fortgeführt.
StPO werden Privatstrafklageverfahren nach früherem kantonalem Recht, die bei Inkrafttreten der StPO bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig sind, bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach bisherigem Recht und vom bisher zuständigen Gericht fortgeführt. Die Frage, wann ein nach früherem kantonalen Prozessrecht eingeleitetes Privatstrafklageverfahren bei einem erstinstanzlichen Gericht rechtshängig gemacht wurde, beurteilt sich nach Massgabe des alten Prozessrechts. Diesbezügliche Rügen prüft das Bundesgericht somit nur auf Willkür (oben E. 1.1.3).
Gemäss § 313 des Gesetzes (des Kantons Zürich) vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (StPO; LS 321) verfügte der Bezirksgerichtspräsident bei Ehrverletzungsklagen ausserhalb von Presseerzeugnissen - nach einem vorgängigen Sühneverfahren beim Friedensrichter (§ 309 ff. StPO/ZH) - über die Zulassung der Anklage. Mit der Zulassung wurde der Ehrverletzungsprozess beim Bezirksgericht respektive Einzelrichter rechtshängig gemacht. Es ist unbestritten, dass die ersten Strafklagen nach erfolglosem Sühneversuch am 27. Oktober 2010 und damit vor Erlass der StPO vom Bezirksgerichtspräsidenten Zürich zugelassen wurden. Dieser blieb damit zufolge Art. 456
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 456 Privatstrafklageverfahren - Privatstrafklageverfahren nach bisherigem kantonalem Recht, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig sind, werden bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen Gericht, fortgeführt.
StPO bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zur Beurteilung der Sache zuständig (Urteil 6B 94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 1870; derselbe, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 456
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 456 Privatstrafklageverfahren - Privatstrafklageverfahren nach bisherigem kantonalem Recht, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig sind, werden bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen Gericht, fortgeführt.
StPO). Dies entspricht im Übrigen dem Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach die einmal begründete Zuständigkeit eines Gerichts fortbesteht und sich die Zuständigkeit nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestimmt (perpetuatio fori, BGE 130 V
90
E. 3.2 S. 93; Urteil 6B 303/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.3). Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots sowie der Prozessökonomie sinnvoll.

1.2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich anwendet, wenn sie annimmt, die zweite, bereinigte Anklageschrift vom 16. Januar 2014 habe an der einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ebenfalls nichts geändert. Sie begründet nachvollziehbar, dass das damalige Privatstrafklageverfahren mit der Zulassung der ersten Anklage rechtshängig und der Gerichtsstand dadurch definitiv fixiert wurden (vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Bd. 3, Januar 1999, N. 6 zu § 314 StPO/ZH). Da die bereinigte, zweite Anklage zudem auf demselben Sachverhalt beruht habe, sei anzunehmen, dass sich am behaupteten Handlungsort nichts geändert habe, auch wenn dieser nicht mehr explizit aufgeführt werde. Im Übrigen brauche die Anklageschrift keine Angaben zu den Zuständigkeitsvorschriften zu enthalten. Es stelle daher keinen Mangel dar, wenn sie die Begehungsorte nicht nenne.
Der - an sich richtige - Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Behörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat die erste Instanz ihre Zuständigkeit mit der Zulassung der berichtigten Anklage jedenfalls implizit geprüft und weiterhin bejaht. Entgegen seiner Auffassung war sie hingegen nicht gehalten, allein aufgrund seiner in der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachten Behauptung, wonach er das inkriminierte E-Mail entweder von seinem Zuhause in U.________ oder seinem Feriendomizil in V.________ aus versandt habe, weitere Abklärungen zum bis dato unbestritten gebliebenen Handlungsort vorzunehmen. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, worin diese Abklärungen hätten bestehen sollen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die genannten alternativen Handlungsorte als Schutzbehauptung qualifiziert. Sie erwägt nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens bis zur Hauptverhandlung nie einen anderen als den vom Beschwerdegegner behaupteten Handlungsort ins Spiel gebracht habe. Ebenso zutreffend ist, dass er, wenngleich ihn keine prozessuale Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Tatorts
trifft, eine plausible Erklärung für seine - vier Jahre nach Verfahrenseröffnung vorgebrachte - Behauptung angeblich abweichender Tatorte nennen muss, wenn er dieser Behauptung Gewicht verleihen will. Abgesehen davon kann es nicht dem Willen der beschuldigten Person überlassen sein, die einmal begründete örtliche Zuständigkeit der Behörden mit neu behaupteten Tatorten in Frage zu stellen. Gleichfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz, dass der erstinstanzliche Freispruch der bis dato als Mittäterin angeklagten Klientin nicht zu einem nachträglichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit mit Bezug auf den in demselben Urteil schuldig gesprochenen Beschwerdeführer führen kann.

1.3. Die Vorinstanz bejaht die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu Recht.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und in diesem Zusammenhang seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers richten sich die an die Anklageschrift zu stellenden Anforderungen grundsätzlich nach kantonalem Recht (oben E. 1.2.2). Insoweit prüft das Bundesgericht eine Verletzung nur auf Willkür. Indes galten bereits nach damaligem Recht bundes- und konventionsrechtliche Vorgaben (vgl. dazu BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert
wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteil 6B 1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, zur Publ. vorgesehen; 6B 432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz legt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil überzeugend dar, weshalb die bereinigte Anklageschrift vom 16. Januar 2014 dem Anklagegrundsatz sowohl unter dem Gesichtspunkt der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion genügt. Sie erwägt, es hätten für den Beschwerdeführer nie Zweifel daran bestanden, welcher Vorwurf ihm gemacht werde. Er habe trotz Aussageverweigerung über die Rechtsschriften seines Verteidigers nie bestritten, der Verfasser des Schreibens resp. E-Mails vom 7. Mai 2010 gewesen zu sein und dieses an die im Verteiler genannten Personen versandt zu haben. Die fehlende Ortsangabe in der bereinigten Anklageschrift habe weder eine ausreichende Konkretisierung des an den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurfs verhindert noch ihn in der angemessenen Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Im Übrigen sei ohnehin der in der ursprünglichen Anklageschrift vom 16. Juni 2010 geschilderte Sachverhalt massgebend.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er macht insbesondere nicht geltend, er sei sich, namentlich infolge der Nichtangabe des Versandorts des inkriminierten E-Mails in der bereinigten Anklageschrift, über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Unklaren gewesen oder habe sich nicht hinreichend dagegen verteidigen können. Solches ist auch nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, eine willkürliche Anwendung kantonalrechtlicher Bestimmungen zum Anklagegrundsatz darzutun oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zum Anklagegrundsatz wiederum eine Verletzung der Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit rügt, ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass diese Fragen auseinanderzuhalten sind. Der Anklagegrundsatz schreibt nicht vor, an welchem Ort, sondern ausschliesslich mit welchem Inhalt eine Anklageschrift beim Gericht einzureichen ist. Die Umgrenzungsfunktion dient allein der Bestimmung des Prozessgegenstandes und nicht auch dazu, die Voraussetzungen des Prozesses zu umschreiben (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 f.). Der Beschwerdeführer rügt nicht, er habe nicht gewusst, was ihm vorgeworfen wird. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, wie er dadurch, dass die bereinigte Anklage keinen genauen Tatort nennt, in der Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden sein soll.

2.3.2. Fehl gehen sodann sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er geltend macht, mit Bezug auf den angeklagten Sachverhalt sei einzig der Wortlaut der "formellen (bereinigten) Anklageschrift" massgebend. Wie bereits dargelegt (oben E. 1.2.3), bestimmte nach damaligem kantonalem Prozessrecht die erste, im Sühneverfahren eingereichte Anklage unter Vorbehalt geringfügiger Berichtigungen den Streitgegenstand. Danach waren nur noch Änderungen oder Nachbringen von Anklagedetails zulässig, also von einzelnen Tatumständen, die in der ursprünglichen Anklage vergessen oder mangels genauer Kenntnis des Sachverhalts nicht eingebracht werden konnten (vgl. auch NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 6 f. zu § 314 StPO/ZH). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanzen kantonales Recht willkürlich anwenden, wenn sie annehmen, Grundlage des Verfahrens bilde nach wie vor die Anklageschrift vom 16. Juni 2010 und der darin geschilderte Sachverhalt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erhellt zudem aus den von ihm zitierten Passagen der ursprünglichen sowie der bereinigten Anklage klar, dass es sich dabei um denselben Sachverhalt und Tatvorwurf handelt. Darauf weist auch die Vorinstanz zutreffend hin. Von einer beabsichtigten Einschränkung der Anklage auf einen von mehreren Vorwürfen, welche nach damaligem kantonalem Recht zulässig war, kann keine Rede sein. Ohnehin stand, wie die Vorinstanz ausführt, stets nur ein einziger Vorwurf im Raum. Trotz der in der bereinigten Anklage verkürzten Darstellung bestand daher keine Unklarheit hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs. Seinen Einwand mangelnder Präzisierung, worin der Beschwerdeführer eine Verletzung der Umgrenzungsfunktion erblickt, hat die Vorinstanz bereits im Zusammenhang mit den fehlenden Tatortangaben überzeugend widerlegt. Soweit er darlegt, wie die zitierten Textpassagen zu interpretieren sind, betrifft dies nicht den Anklagegrundsatz, sondern die rechtliche Würdigung (unten E. 3).

2.3.3. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Gesamtkontext der bereinigten Strafklage vom 16. Januar 2014 verweist. Massgebend für die Frage, ob der Anklagegrundsatz verletzt ist, ist nicht die Darstellung in der Beweiswürdigung (vgl. oben E. 2.3.2). Abgesehen davon ergibt sich der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf auch aus der bereinigten Anklage klar. Darin wird ihm vorgeworfen, der Verfasser des E-Mails vom 7. Mai 2010 mit ehrverletzendem Inhalt gewesen zu sein und dieses an die im Verteiler genannten Personen versandt zu haben. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer zur Umschreibung der angeklagten Tat auf den gesamten Akteninhalt hätte zurückgreifen müssen, wie er geltend macht.
Im Übrigen wird aus den vom Beschwerdeführer kritisierten Erwägungen ersichtlich, dass es sich dabei um eine Eventualbegründung handelt. Die Vorinstanz betrachtet den Anklagesachverhalt primär mit dem Argument als erstellt, dass der Beschwerdeführer nie bestritten habe, das inkriminierte Schreiben abgefasst, unterzeichnet und an den Ankläger, dessen Frau sowie die im Verteiler des Briefes aufgeführten Personen versandt zu haben. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht.

3.
Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Würdigung der inkriminierten Äusserung als üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB.

3.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB).

3.1.1. Den Tatbestand des Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2012, N. 11 zu Art. 173
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StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB).

3.1.2. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff
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StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115; je mit Hinweis; Urteil 6B 983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.4.1). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen).
Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. F ür die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteile 6B 8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; 6B 1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2; 6B 333/2008 vom 9. März 2009 E. 1-1.3; je mit Hinweisen; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 173
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StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB).

3.1.3. Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2
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StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt. Gemäss Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3 S. 157; Urteil 6B 333/2009 vom 5. September 2009 E. 2.7; je mit Hinweisen).

3.1.4. Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (zum Ganzen: Urteile 6B 8/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1; 6B 333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3; je mit Hinweisen).
In der Regel wird der Entlastungsbeweis zugelassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1 mit Hinweisen). Die kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Beide Voraussetzungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3; je mit Hinweisen). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht (BGE 82 IV 91 E. 3 S. 97). Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch - wenn vielleicht nur zum kleineren Teil - aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu
treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (a.a.O. S. 98). In welcher Absicht jemand handelte, ist eine Tatfrage. Ob für die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist eine Rechtsfrage (BGE 132 IV 112 E. 3.1 am Ende; Urteile 6B 850/2014 vom 4. März 2015 E. 9.4; 6S.171/2003 vom 10. September 2003 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2. Der inkriminierte Inhalt des Schreibens vom 7. Mai 2010, dessen Autor unbestritten der Beschwerdeführer war, lautet wie folgt:

"Die Ausführungen des Journalisten haben Frau Y.________ (der Klientin des Beschwerdeführers) in Erinnerung gerufen, dass sie vor dem Abbruch der persönlichen Beziehungen mit Ihnen (dem Beschwerdegegner) in Ihrem Haus in Q.________ des öfteren mit Gästen von Ihnen zusammengetroffen ist, deren Zugehörigkeit zur Unterwelt des Zuhälter- und Bordellmilieus in W.________ kein Geheimnis gewesen ist, ebensowenig wie die frühere Aktivität von Herrn A.________ (des Beschwerdegegners) in diesen Geschäften."

3.2.1. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die zitierte Aussage nach der Durchschnittsauffassung eines unbefangenen Adressaten in erster Linie so zu verstehen ist, der Beschwerdegegner habe Kontakte zu Zuhältern und Prostituierten gepflegt und sei selber in solchen Geschäften aktiv gewesen. Eine blosse Tätigkeit im Bereich als Glücksspieler oder Investor des Lokals "C.________", wie der Beschwerdeführer wiederum vorbringt, lässt sich daraus hingegen nicht entnehmen. Entgegen seinem Einwand, womit sich die Vorinstanz im Übrigen ebenfalls auseinandersetzt, verletzt der inkriminierte Vorwurf den Beschwerdegegner - wenn überhaupt - zweifellos nicht nur in seiner gesellschaftlichen Stellung und Geltung als Berufsmann. Die Aussage, dieser sei selber im Rotlichtmilieu tätig gewesen, lässt ihn, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, nach der heute vorherrschenden Moralvorstellung zumindest als moralisch fragwürdige Person erscheinen. Der Vorwurf gesellschaftlich verpönter, moralisch vorwerfbarer Verhaltensweisen im Sexualbereich im weiteren Sinne tangiert den relevanten Ehrbegriff nach Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB (oben E. 3.1.2) unabhängig der Tatsache, dass diese Tätigkeiten durchaus auch legal erfolgen können. Abgesehen davon ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass der explizite Hinweis auf Geschäfte im Bereich von in der Unterwelt tätigen Zuhältern den Beschwerdegegner nach allgemeiner Vorstellung rasch mit illegalen Machenschaften in Verbindung bringt. Einer besonderen Interpretation bedarf es hierfür nicht. Es ist nachvollziehbar und verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz darin eine Unterstellung strafbaren Verhaltens, etwa im Sinne verbotener Förderung der Prostitution, erblickt. Solches ist ehrverletzend (Urteil 1B 306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Auch, dass der Beschwerdegegner nicht ausdrücklich als Zuhälter bezeichnet wird, ändert daran nichts. Indem der Beschwerdeführer das Schreiben an die Ehefrau des Beschwerdegegners und weitere Personen versandt hat, ist die Tathandlung des Weiterverbreitens nach Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB erfüllt. Gleichfalls zu folgen ist der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer der Ehrenrührigkeit seiner Aussage bewusst gewesen sein muss und er angesichts seiner ausgesuchten Wortwahl vorsätzlich gehandelt hat. Hätte er, wie er wiederum geltend macht, allein die Beteiligung des Beschwerdegegners an Glücksspielen, seinen hälftigen Anteil an der Liegenschaft "C.________" sowie die Zugehörigkeit zu einer Rocker-Gang ansprechen
wollen, wäre die Verwendung der Begriffe Unterwelt, Zuhälter- und Bordellmilieu entbehrlich gewesen. Von einer bewusst schonenden Wortwahl, wie der Beschwerdeführer meint, kann nicht gesprochen werden.

3.2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer könne sich zur Rechtfertigung der inkriminierten Äusserungen unabhängig der Frage, ob dies ausserhalb eines hängigen Verfahrens überhaupt möglich sei, nicht auf Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB berufen. Sie legt nachvollziehbar dar, dass das Schreiben sowohl seinem Inhalt als auch dem Adressatenkreis nach über das notwendige Mass zur Wahrung von Klienteninteressen hinausging.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen teilweise weitschweifigen Ausführungen mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert auseinander. Die Vorinstanz anerkennt das legitime Interesse seiner Klientin, nicht mit den gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfen wegen Geldwäscherei in Verbindung gebracht zu werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb es zur Plausibilisierung dieser Vorwürfe notwendig gewesen sein soll, auf die angeblichen, früheren Bekanntschaften und Tätigkeiten des Beschwerdegegners im Rotlichtmilieu hinzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und unbestritten ist, lagen die behaupteten Tätigkeiten damals 30 Jahre zurück. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem aktuellen Geldwäschereivorwurf und den früheren angeblichen, eigenen Tätigkeiten des Beschwerdegegners im Rotlichtmilieu bestand nicht. Der Journalist, der die Klientin des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme zum Vorwurf ersucht hatte, hatte solches auch nicht angedeutet. Es bestand daher kein Anlass, diese angeblichen früheren Tätigkeiten im inkriminierten Schreiben zu erwähnen, um den Beschwerdegegner zur Distanzwahrung gegenüber dem Hotel der Klientin aufzufordern. Überhaupt leuchtet nicht
ein, weshalb die Adressaten des Schreibens über die - nicht näher belegten - Hintergründe der (teilweise) Gegenstand von Ermittlungen bildenden Vorwürfe informiert werden mussten. Dies gilt sowohl für die aktuellen als auch - umso mehr - für die früheren Vorwürfe. Die Nennung der möglichen Hintergründe war daher nicht sachlich geboten. Daran ändert nichts, dass das vom Beschwerdegegner angeblich gewaschene Geld aus dem Bordellmilieu stammen soll. Woher das Geld genau stammt, ist für den Tatvorwurf der Geldwäscherei unerheblich. Entscheidend ist einzig, dass dieses aus einem Verbrechen herrührt (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Es entlastet den Beschwerdeführer auch nicht, dass der Beschwerdegegner die Angaben des Journalisten zu den Hausdurchsuchungen als richtig anerkannt hat. Dieses Eingeständnis lässt keine Schlüsse auf die Tathintergründe oder die Schuld zu und macht deren Erwähnung, zumal es sich um Vermutungen handelte, weder notwendig noch nachvollziehbar. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der blosse Hinweis auf die hängige Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei als Begründung für die nachvollziehbare Aufforderung an den Beschwerdegegner zur Distanzwahrung zum Hotel der Klientin ohne Weiteres ausgereicht hätte. Erst recht nicht
einsichtig ist, weshalb die angebliche Verstrickung des Beschwerdegegners ins Milieu explizit als Tätigkeit im Bereich von Unterwelt, Zuhältern und Bordellen apostrophiert werden musste. Die Vorinstanz bezeichnet diese Begriffe zutreffend als moralisch minderwertig konnotiert. Entgegen seiner Darstellung weist die drohende Verwicklung des Hotelbetriebs seiner Klientin in Geldwäschereigeschäfte des Beschwerdegegners für das Milieu auch keinen unmittelbaren Bezug zu dessen angeblicher früherer Aktivität als Zuhälter oder Bordellbetreiber auf. Geldwäschereihandlungen sind auch ausserhalb des Rotlichtmilieus möglich und üblich. Das eine hat mithin mit dem andern nichts zu tun. Die Formulierung "frühere Aktivität von Herrn A.________ in diesen Geschäften" stellt für den unbefangenen Leser zudem klar einen Zusammenhang zwischen den Geschäften des Beschwerdegegners und der Unterwelt her. Von einer unbedarften Übertreibung, wie der Beschwerdeführer meint, kann keine Rede sein. Im Übrigen muss von einem Rechtsanwalt auch in zeitlicher Eile die nötige Präzision und Sorgfalt bei der Redaktion erwartet werden. Unerheblich ist schliesslich, ob er sich hierbei auf "Erinnerungen" seiner Klientin beruft oder woher das verbreitete Gerücht sonst
stammte (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N. 10 zu Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB).

3.2.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, weshalb es zum damaligen Zeitpunkt notwendig gewesen sein soll, den Hoteldirektor und den Revisor der Gesellschaft mit einer Kopie des Schreibens mit dem inkriminierten Inhalt zu bedienen, etwa aufgrund des befürchteten Reputationsschadens für das Hotel. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, hatte keiner der beiden formell Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, sondern spricht lediglich von beratender Funktion. Das Ziel seiner Klientin, den Beschwerdegegner aufgrund dessen möglicher Verstrickung in Geldwäschereihandlungen verbindlich zur Distanzwahrung zum Hotel aufzufordern, um möglichen Schaden vom Hotel abzuwenden, konnte mit der Involvierung der vorgenannten Personen somit nicht erreicht werden. Auch mit den geltend gemachten Corporate Governance- und Compliance-Gründen, welche den Einbezug der Berater als angezeigt erscheinen lassen soll, hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer kritisiert ihre diesbezügliche Beweiswürdigung, ohne Willkür darzutun. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, dass der Versand des inkriminierten Schreibens
an den Hoteldirektor und den Revisor zur Wahrung der Interessen seiner Klientin nicht erforderlich und unter dem Aspekt von Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB per se nicht gerechtfertigt war und im Übrigen seinem Inhalt nach über das Erforderliche hinausging. Die nunmehr vorgetragenen Einwände führen, soweit sie prozessual überhaupt zulässig sind (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn der Hoteldirektor möglicherweise für die Beantwortung weiterer Medienanfragen verantwortlich gewesen sein mag, bedurfte er hierfür keiner Hintergrundinformationen zum laufenden Strafverfahren und schon gar nicht zum 30 Jahre zurückliegenden, davon unabhängigen inkriminierten Vorwurf.

3.2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aus der Tatsache, dass das Schreiben inhaltlich und dem Adressatenkreis nach über das notwendige Mass zur Wahrung der Interessen seiner Klientin hinausging, schliesst, der Beschwerdeführer habe keine begründete Veranlassung gemäss Art. 173 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB gehabt, den inkriminierten Passus in sein Schreiben aufzunehmen.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts. Soweit er wiederum geltend macht, die Äusserungen seien zur Plausibilisierung des aktuellen Geldwäschereivorwurfs und Entkräftung des Verdachts einer Verstrickung des Hotels seiner Klientin erforderlich gewesen, ist er hier nicht zu hören. Es kann auf das in Erwägung 3.2.2 oben Gesagte verwiesen werden. Im Übrigen leuchtet nicht ein, wieso der Geldwäschereivorwurf derart abenteuerlich gewesen sein soll, dass es zu dessen Erläuterung eines Hinweises auf die 30 Jahre zurückliegende auf Gerüchten basierende Rotlicht-Biographie des Beschwerdegegners bedurft hätte.
Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie erwägt, als Motivation zur Verbreitung des inkriminierten Inhalts könne nur eine vorwiegende Beleidigungsabsicht erkannt werden. Sie begründet nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer um den fehlenden Zusammenhang des ehrenrührigen Vorwurfs und der neuerlichen Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wusste. Ihm musste daher bewusst sein, dass der Hinweis auf dessen angebliche frühere Tätigkeit zur Wahrung der Interessen seiner Klientin nicht nötig war. Es ist nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz aus diesem Wissen schliesst, das einzig erkennbare Ziel sei es gewesen, den Beschwerdegegner vor sämtlichen Adressaten blosszustellen und ihn als moralisch fragwürdige Person hinzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber einräumt, dass im Verwaltungsrat resp. Aktionariat - offenbar zwischen seiner Klientin und der Ehefrau des Beschwerdegegners - seit Jahren eine Pattsituation bestand. Die Annahme, der Grund für die Ausführlichkeit des Schreibens und dessen Mitteilung an die übrigen Adressaten sei ein Machtkampf gewesen, ist daher jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügt, verfängt sein Vorbringen nicht. Er macht geltend, mit Bezug auf die Mitteilung an den Hoteldirektor und den Revisor könne nicht auf eine überwiegende Beleidigungsabsicht geschlossen werden, weil ihm die Befragung weiterer Zeugen zur behaupteten faktischen Organstellung der beiden verweigert worden sei. Die Vorinstanz legt indes nachvollziehbar dar, dass den beiden Beratern keine Entscheidbefugnis zukam, sondern dass sie, nicht zuletzt gemäss eigenen Aussagen, lediglich Entscheide entgegenzunehmen hatten. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die beantragten Beweise verzichtet. Gleiches gilt für die Befragung mehrerer Polizeibeamter im Zusammenhang mit dem Wahrheitsbeweis, welche die Vorinstanz ablehnt (Urteil S. 20, 32 ff., 42).
Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB zulässt, verletzt sie kein Bundesrecht. Es kann offen bleiben, ob sie zu Recht annimmt, dass ihm dieser ohnehin nicht gelingen würde.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_584/2016
Date : 06. Februar 2017
Published : 24. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Üble Nachrede, Willkür, Entlastungsbeweis


Legislation register
BGG: 42  66  95  99  106
BV: 29  32
EMRK: 6
StGB: 14  173  305bis  340  343
StPO: 31  456
BGE-register
116-IV-31 • 117-IV-27 • 119-IV-44 • 130-V-90 • 131-IV-154 • 132-IV-112 • 133-IV-235 • 136-I-229 • 137-IV-313 • 140-IV-188 • 141-IV-132 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 142-IV-23 • 82-IV-91
Weitere Urteile ab 2000
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