Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 502/2016

Urteil vom 6. Februar 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG
(früher: B.________ AG),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verein C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmuki,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der Verein C.________ (Besteller, Beklagter, Beschwerdegegner) und die damalige B.________ AG, heute A.________ AG (vgl. unten E. 1; Unternehmerin, Klägerin, Beschwerdeführerin), schlossen am 17. Juli 2006 im Zusammenhang mit der Erweiterung beziehungsweise Teilaufstockung des "C.________" einen Vertrag über Architekturleistungen ab.
In Ziff. 2.2 des Architektenvertrags zu den Grundlagen der Honorarberechnung vereinbarten die Parteien unter Hinweis auf die "Honorierung nach Baukosten gemäss Beilage 6" und die "voraussichtlichen aufwandbestimmten Baukosten von ungefähr Fr. 10'500'000.00" eine "Pauschale gemäss Kostenvoranschlag".
In Ziff. 2.3 hielten die Parteien die Art und Höhe der Vergütungen fest; sie vereinbarten für die Grundleistungen ein Honorar von "pauschal Fr. 380'000.00" zuzüglich 7.6 % MwSt., wobei sie für die Berechnung der Entschädigung auf Beilage 6 verwiesen. Gemäss Beilage 6 ("Honorarberechnung nach Baukosten") ergab sich die Pauschale von Fr. 380'000.-- aus der Summe der einzelnen Teilleistungen von Fr. 692'875.-- (bei einem prognostizierten Zeitaufwand von insgesamt 6'025 Stunden) abzüglich einer Ermässigung von ungefähr 45 %.
In Ziff. 3 des Vertrags regelten die Parteien die Vergütung von Nebenkosten und Kosten von Drittleistungen.

A.b. Gemäss Kostenvoranschlag der Unternehmerin vom 22. August 2006 sollten sich die Kosten für das Erweiterungsprojekt auf insgesamt Fr. 16'261'050.-- belaufen. Gestützt darauf vereinbarten die Parteien ergänzend zum Architektenvertrag vom 17. Juli 2006 ein Architektenhonorar "bis und mit Baubewilligung" von Fr. 148'488.-- sowie ein solches "für die Realisierung ab Ausschreibung" von Fr. 457'300.--. Das Honorar bis und mit Baubewilligung von Fr. 148'488.-- wurde in der Folge bezahlt.

A.c. Der Spatenstich für die Erweiterung des "C.________" erfolgte im Mai 2007.

A.d. Am 13. Juli 2007 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Architektenvertrag ab.
In Ziff. 2 des Zusatzvertrags gaben sie die Vereinbarung vom 22. August 2006 wieder.
In Ziff. 3 vereinbarten sie ein Zusatzhonorar für Mehraufwendungen infolge öffentlicher Ausschreibung von Fr. 26'900.-- (Fr. 25'000.-- zuzüglich MwSt.).
In Ziff. 7 hielten die Parteien fest, die Unternehmerin erhalte für "Mehrkosten jeglicher Art" ein zusätzliches Honorar von insgesamt Fr. 150'000.-- (einschliesslich MwSt.).

A.e. Anfangs Februar, im Mai sowie im Juni 2008 beschwerte sich der Besteller über mangelnde Information und Kommunikation, schlechte Planung, mangelhafte Bauaufsicht, Nichteinhaltung von Terminen und auflaufende Mehrkosten. Die Unternehmerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Besteller habe während der Bauausführung laufend Mehrleistungen gegenüber dem Kostenvoranschlag vom 22. August 2006 und der Aufstellung vom 13. Juli 2007 verlangt.

A.f. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 forderte die Unternehmerin die Bezahlung des Resthonorars von Fr. 209'180.--. Gemäss Vereinbarung vom 13. Juli 2007 betrage das Honorar Fr. 457'300.--. Hinzu kämen ein zusätzliches Honorar von Fr. 150'000.-- für den bis zum 13. Juli 2007 aufgelaufenen Mehraufwand sowie ein Honorar von Fr. 26'900.-- für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung. Ausserdem sei ein Honorar in Höhe von Fr. 236'720.-- für Mehrkosten aufzurechnen. Abzüglich der bereits erfolgten Zahlungen ergebe dies die Restforderung von Fr. 209'180.--.

A.g. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 bezeichnete der Besteller diese Abrechnung als vertragswidrig.

A.h. Am 15. April 2009 stellte die Unternehmerin dem Besteller eine Rechnung für Revisionspläne in der Höhe von Fr. 21'121.90 und eine Rechnung für einen Velounterstand in der Höhe von Fr. 3'357.10 zu.

A.i. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Romanshorn vom 20. April 2009 betrieb die Unternehmerin den Besteller für ausstehendes Architektenhonorar von Fr. 209'180.-- nebst Zins sowie mit Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2009 für unbezahlte Honorarleistungen gemäss der Rechnung vom 15. April 2009 in der Höhe von Fr. 24'479.-- (Fr. 21'121.90 und Fr. 3'357.10) nebst Zins. In beiden Betreibungen erhob der Besteller Rechtsvorschlag.

B.

B.a. Mit Weisung des Friedensrichteramts Romanshorn vom 22. September 2009 gelangte die Unternehmerin am 20. Oktober 2009 an das Bezirksgericht Arbon und beantragte, der Besteller sei zur Zahlung von Fr. 233'659.-- (Fr. 209'180.-- und Fr. 24'479.--) nebst Zins und der Betreibungskosten zu verpflichten. Die vom Besteller erhobenen Rechtsvorschläge seien zu beseitigen und es sei Rechtsöffnung zu erteilen.
Mit Entscheid vom 20. November/14. Dezember 2015 wies das Bezirksgericht Arbon die Klage ab.

B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Unternehmerin Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; im Übrigen wiederholte sie ihre erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren.
Mit Entscheid vom 28. Juni 2016 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage ab. Es kam zum Schluss, die Unternehmerin habe keine substanziierten Angaben über behauptete Zusatzleistungen gemacht, welche sie aufgrund direkter Vertragsabschlüsse des Bestellers mit Dritten angeblich habe erbringen müssen. Zudem verwarf das Obergericht den Einwand der Unternehmerin, das Architektenhonorar wäre aufgrund der honorarberechtigten Baukosten gemäss SIA-Norm 102 zu ermitteln gewesen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. September 2016 beantragt die Unternehmerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau sei aufzuheben; im Übrigen wiederholt sie ihre erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, hat im Übrigen aber auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. Der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners hat eine Honorarnote eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin gab dem Bundesgericht bekannt und aus dem Handelsregister geht hervor, dass die "B.________ AG" Ende Oktober 2016 umfirmiert wurde und neu als "A.________ AG" eingetragen ist. Das Rubrum wurde entsprechend angepasst.

2.
Die Beschwerde betrifft eine privatrechtliche Streitigkeit (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und wird von der mit ihren Begehren unterlegenen Partei erhoben (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - einzutreten.

3.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die Beschwerdeführerin beantragte im kantonalen Verfahren erfolglos die Edition weiterer Unterlagen des Beschwerdegegners und stellt diesen Antrag erneut im bundesgerichtlichen Verfahren. Sie weist indessen nicht nach, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Beantragung der neuen Beweismittel gibt. Dies wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdeführerin sich schon im vorinstanzlichen Verfahren veranlasst sah, die Edition zu beantragen (vgl. zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Abweisung der Anträge durch die Vorinstanz unten E. 5.2). Auf den Beweisantrag ist nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR und Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt sowie den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, die Parteien hätten ein Pauschalhonorar vereinbart. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Architektenhonorar aufgrund der honorarberechtigten Baukosten zu ermitteln. Sollte im Vertrag etwas unklar sein, dann ginge dies nach dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem zulasten des Beschwerdegegners, da dessen Rechtsvertreter den Vertrag aufgesetzt habe.

4.1. Der Inhalt eines Vertrags ist durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 132 III 626 E. 3.1; 123 III 165 E. 3a S. 168). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist (BGE 132 III 626 E. 3.1; 129 III 675 E. 2.3 S. 680). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage frei, wobei es an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen
der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; 132 III 626 E. 3.1 S. 632, 24 E. 4 S. 28; je mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Parteien hätten weder ein Honorar nach Aufwand noch ein Honorar in Prozenten der honorarberechtigten Baukosten vereinbart. Vielmehr seien die Parteien von einem Pauschalhonorar ausgegangen; dieses zeichne sich dadurch aus, dass es eben gerade nicht vom Aufwand des Architekten oder von der Höhe der Baukosten abhänge, sondern eine feste Grösse darstelle.

4.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, muss grösstenteils unberücksichtigt bleiben. Denn sie ergänzt in freier Erörterung der vertraglichen Grundlagen ausführlich die vorinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in dieser Hinsicht willkürlich unvollständig festgestellt hätte. Es genügt den Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 3.1) nicht, nach seitenlangen Ergänzungen pauschal und ohne weitere Ausführungen zu behaupten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt.
Aus den vorinstanzlichen Erwägungen wird nicht klar, ob die Vorinstanz einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen hinsichtlich der Berechnung des Honorars festgestellt oder ob sie eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen hat. Selbst wenn aber von einer Auslegung der Willenserklärungen ausgegangen wird, welche das Bundesgericht als Rechtsfrage frei prüfen kann, hält der angefochtene Entscheid der Überprüfung stand. Die Parteien vereinbarten in Ziff. 2.2 des Architektenvertrags eine "Pauschale gemäss Kostenvoranschlag"; nach Ziff. 2.3 war ein Honorar von "pauschal Fr. 380'000.00" zuzüglich MwSt. geschuldet. In der Folge erhöhten die Parteien das Honorar, wobei der Beschwerdeführerin etwa für "Mehrkosten jeglicher Art" ein zusätzliches Honorar von insgesamt Fr. 150'000.-- (einschliesslich MwSt.) zustehen sollte. Auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte die Vorinstanz die vertraglichen Bestimmungen ohne Verletzung von Bundesrecht so auslegen, dass die Parteien als Vergütung einen pauschalen Betrag vereinbarten. Nachdem die Auslegung des Vertrags nach dem Vertrauensprinzip zu einem Ergebnis führte, besteht auch kein Raum für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio contra stipulatorem" (vgl. Urteile 4A 261/2016
vom 27. Juli 2016 E. 3; 4A 462/2015 vom 12. Januar 2016 E. 6; 4A 274/2015 vom 18. November 2015 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Anspruch auf Honorar für Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin verneint, welche diese im Zusammenhang mit direkten Vertragsabschlüssen des Beschwerdegegners mit Dritten erbracht habe.

5.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, ein Pauschalpreisunternehmer habe nur dann einen Anspruch auf Mehrvergütung wegen eines Mehraufwands, wenn dieser auf einer Bestellungsänderung beruhe. Die Beschwerdeführerin müsse somit sowohl die Bestellungsänderungen als auch die damit verbundenen Mehrleistungen substanziieren. In der Klageschrift habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Beschwerdegegner habe - um ihr kein Honorar zahlen zu müssen - offenbar direkt mit Unternehmern Verträge abgeschlossen. Sie habe aber dennoch "alles vorbereiten und die Unterlagen zusammenstellen müssen". Aus diesen gesamten Mehrarbeiten stehe ihr gemäss der SIA-Norm 102 das volle Honorar zu. Als Beweis habe sie die Edition der "gesamten Bauabrechnung" und "sämtlicher Werkverträge betreffend das gesamte Bauvorhaben C._______" sowie die "Aussage von D._______" offeriert.
Diese Ausführungen würden den Anforderungen an die Substanziierung nicht genügen. So führe die Beschwerdeführerin mit keinem Wort aus, worin ihre Mehrleistungen bestanden hätten. Der Beschwerdegegner habe in der Klageantwort nicht bestritten, dass er wenige Verträge direkt mit den Handwerkern geschlossen habe; dies sei notwendig gewesen, weil die Beschwerdeführerin nicht erreichbar gewesen sei und Handlungsbedarf - dem aber nicht irgendwelche Zusatzwünsche zugrunde gelegen hätten - bestanden habe. Der Beschwerdegegner habe bestritten, dass der Beschwerdeführerin dadurch ein Aufwand entstanden sei. Obwohl der Beschwerdegegner den Mehraufwand somit ausdrücklich infrage gestellt habe, habe die Beschwerdeführerin auch in der Replik nicht (genügend) konkret ausgeführt, inwiefern ihr durch die direkte Vergabe von Aufträgen an Dritte tatsächlich ein Mehraufwand erwachsen sei. Vielmehr habe sie sich mit den pauschalen Hinweisen begnügt, sie habe "die Arbeiten am Bau (...) koordinieren und kontrollieren müssen", sie habe "die gesamte Verantwortung und das gesamte Risiko getragen" und "die Kosten zu kontrollieren gehabt". Der Beschwerdeführerin helfe auch der Hinweis auf kläg.act. 354 nicht weiter, wonach in diesem Ordner die Mehrkosten -
namentlich auch jene, welche mit den direkten Vergaben zusammenhängen würden - im Detail analysiert worden seien. Es sei nicht Aufgabe des Richters, in einem Ordner nach genügend substanziierten Behauptungen zu suchen; vielmehr sei es Sache der Partei, das Klagefundament zu präsentieren. Abgesehen davon sei der Ordner erst mit der Beweiseingabe vom 13. Oktober 2011 und somit zu spät eingereicht worden; es sei diesbezüglich ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Novenrecht zu verweisen. Ebenso wenig würde die blosse Behauptung genügen, die Mehrkosten ergäben sich aus den Werkverträgen und Bauabrechnungen des Beschwerdegegners gemäss bekl.act. 33 und 34. Diese pauschalen Hinweise liessen keine Beweisabnahme zu und seien deshalb von vornherein untauglich. Zusammenfassend würden somit (genügend) substanziierte Angaben darüber fehlen, welche konkreten Zusatzleistungen die Beschwerdeführerin aufgrund der direkten Vertragsabschlüsse erbracht habe. Die Beschwerdeführerin sei über diese angeblichen Mehrleistungen selbst am besten im Bild gewesen; dazu habe sie keine weiteren Unterlagen benötigt, zumal sie die Baustelle aufgrund der ihr obliegenden Bauleitung habe kennen müssen. Für die Substanziierung ihrer
Leistungen sei sie deshalb nicht auf Unterlagen des Beschwerdegegners angewiesen gewesen.

5.2. Soweit die Beschwerdeführerin wiederum rügt, ihr Honorar sei aufgrund der Höhe der honorarberechtigten Baukosten zu bemessen, ist auf die Erwägungen oben (E. 4) zu verweisen. Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz verletzt, weil diese den Ordner kläg.act. 354 nicht beachtet habe. Dieser Ordner enthalte umfangreiche Analysen der durch den Beschwerdegegner eingereichten Bauabrechnungen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müssten die Informationen darin nicht "gesucht" werden; die Analysen seien detailliert dargelegt. Die Beschwerdeführerin habe die Mehrkosten aufgrund der direkten Bestellungen durch den Beschwerdegegner feinsäuberlich zusammengestellt und aufgelistet.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen den bundesrechtlichen Anforderungen an die Substanziierung nicht genügt (Urteile 4A 552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.6; 5A 61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ging mithin zu Recht davon aus, dass der Verweis auf die im Ordner kläg.act. 354 enthaltenen Unterlagen eine genügende Substanziierung der Behauptungen im Schriftenwechsel nicht zu ersetzen vermag. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass der Beschwerdegegner die im Ordner analysierten Bauabrechnungen bekl. act. 33 und 34 erst an der Hauptverhandlung zu den Akten gegeben hat. Denn wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin für die Substanziierung der durch sie aufgrund der direkten Vertragsabschlüsse angeblich erbrachten Zusatzleistungen auf Unterlagen des Beschwerdegegners angewiesen wäre. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz durch die unterlassene Anordnung der Herausgabe weiterer Unterlagen ihr rechtliches Gehör verletzt habe, ist daher unbegründet. Zudem kann bei diesem Ergebnis offenbleiben, ob die
Beschwerdeführerin den Ordner kläg.act. 354 verspätet eingereicht hat.
Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten ihre tatsächlichen Behauptungen, die als Grundlage für ihren Anspruch auf Mehrvergütung dienen, nicht genügend substanziiert. Die Vorinstanz hat daher einen solchen Anspruch zu Recht - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch ohne Verletzung von Art. 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR - verneint.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Da die Abfassung der Beschwerdeantwort keinen übermässigen Aufwand erforderte, besteht kein Anlass, die praxisgemäss pauschal festgesetzte Parteientschädigung entsprechend der Kostennote zu erhöhen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_502/2016
Date : 06. Februar 2017
Published : 24. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Werkvertrag


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BGG: 42  46  66  68  72  74  75  76  90  95  97  99  100  105  106
OR: 1  18  394
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