Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 572/2008/bnm
Urteil vom 6. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiberin Gut.
Parteien
X.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
gegen
Z.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter von Salis,
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Juni 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Urteil vom 17. Juni 1987 schied das Bezirksgericht Bülach die Ehe von Z.________ (Ehemann), geb. 1938, und X.________ (Ehefrau), geb. 1942, und genehmigte deren Vereinbarung vom 10. / 12. Juni 1987 über die ehe- und güterrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung. Die Vereinbarung sah folgende nacheheliche Unterhaltsleistungen von Z.________ an X.________ vor:
6.1.
Z.________ verpflichtet sich, X.________ gestützt auf Art. 151 Abs. 1
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a) Fr. 2'500.-- pro Monat vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils an bis zum 30. Juni 1997;
b) Fr. 2'250.-- vom 1. Juli 1997 bis zum 30. September 2003;
c) Fr. 1'250.-- ab 1. Oktober 2003 auf Lebzeiten.
A.b Am 14. Oktober 2002 erhob Z.________ beim Kantonsgericht Schaffhausen Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils. Er beantragte, es sei seine Pflicht zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. Oktober 2002 aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit aufzuheben. X.________ verlangte die Abweisung der Abänderungsklage. Eventualiter sei Z.________ zu verpflichten, ihr nach Ermessen des Gerichts festzulegende reduzierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Das Kantonsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. August 2004 ab.
A.c Gegen dieses Urteil erhob Z.________ am 27. August 2004 Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und seine Abänderungsklage gutzuheissen.
Mit Urteil vom 27. Juni 2008 hat das Obergericht die Berufung und die Abänderungsklage teilweise gutgeheissen. Die Unterhaltsersatzrente gemäss Ziff. 6.1. der Scheidungskonvention wurde dahingehend abgeändert, dass der ab 1. Oktober 2003 geschuldete Betrag von Fr. 1'250.-- lediglich bis zum 31. März 2006 zu bezahlen ist.
B.
X.________ (fortan: Beschwerdeführerin) ist am 29. August 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangt die vollumfängliche Abweisung der Abänderungsklage bzw. die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und eine teilweise Gutheissung der Abänderungsklage mit der Feststellung zu verbinden, dass Z.________ (fortan: Beschwerdegegner) aufgrund fehlender Leistungskraft keine den gebührenden Unterhalt der Beschwerdeführerin deckende Unterhaltsrente bezahlen könne und eine Erhöhung bzw. Neufestsetzung der Unterhaltsrente innert fünf Jahren ab Abänderung des Scheidungsurteils vorbehalten werde.
Das Obergericht und der Beschwerdegegner sind nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden.
Erwägungen:
1.
Strittig ist vorliegend die Frage, ob die mit Scheidungsurteil vom 17. Juni 1987 festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeiträge aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit des pensionierten Beschwerdegegners abgeändert werden sollen bzw. für wie lange dieser Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin zu leisten ist. Beim angefochtenen Abänderungsurteil des Obergerichts handelt es sich um eine letztinstanzlich beurteilte Zivilsache mit Vermögenswert, welche dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vorgetragen werden kann, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten ist.
2.
Das Obergericht hat richtig erkannt, dass für die Abänderung einer altrechtlichen Unterhaltsersatzrente (aArt. 151 Abs. 1
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Gemäss aArt. 153 Abs. 2
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2.1 Das Obergericht hat angenommen, dass der Verlust des nahezu gesamten Vermögens, den der Beschwerdegegner im Jahre 2001 an der Börse erlitten hat, eine erhebliche und dauernde Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bedeutet. Da dem Beschwerdegegner keine mut- oder gar böswillige Vermögensentäusserung vorzuwerfen sei, müsse die verschlechterte finanzielle Situation zur Abänderung der lebenslänglich festgesetzten Scheidungsrente führen. Der pensionierte Beschwerdegegner erziele kein Erwerbseinkommen mehr und sein restliches Vermögen reiche nur noch aus, um Unterhaltsbeiträge bis März 2006 zu bezahlen. Die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung müsse deshalb nach diesem Zeitpunkt enden. Implizit hat das Obergericht auch bejaht, dass die Veränderung der finanziellen Situation im Scheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar war, musste doch damals aufgrund der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge in Millionenhöhe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner weit über seine Pensionierung hinaus zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen fähig sein würde.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die obergerichtliche Feststellung, die wirtschaftliche Situation des Beschwerdegegners habe sich in unvorhersehbarer Weise verschlechtert. Insbesondere anerkennt sie, dass dieser an der Börse beinahe sein gesamtes Vermögen verloren hat. Sie beanstandet vielmehr den festgestellten Umfang dieser wirtschaftlichen Verschlechterung bzw. die obergerichtliche Berechnung der heutigen Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 163 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
|
1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
zu bezahlen habe. Die Ehefrau des Beschwerdegegners sei zudem aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
3.
Gemäss Art. 163 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
3.1 Art. 163
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
Der gebührende Unterhalt umfasst alles, was die Familienangehörigen zum Leben brauchen, insbesondere die Haushaltskosten und die Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse. Da "gebührend" ist, was den Verhältnissen der Ehegatten entspricht, muss der Rahmen der möglichen Bedürfnisse familienindividuell konkretisiert werden, wobei die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten und der von ihnen praktizierte Lebensstil als Kriterien der Konkretisierung im Vordergrund stehen (FRANZ HASENBÖHLER/ANDREA OPEL, a.a.O., N. 21 zu Art. 163
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung von Art. 163
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
Dem angefochtenen Urteil ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Obergericht zu dieser Feststellung der hälftigen Kostentragung gelangt sein sollte. Es hat den gebührenden Unterhalt der Familie des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau nicht berechnet. Es hat lediglich den Familiennotbedarf in der Höhe von Fr. 4'770.-- bestimmt und festgestellt, dass das Einkommen des Beschwerdegegners von monatlich Fr. 1'946.-- gerade knapp ausreiche, um seinen Anteil am Familiennotbedarf von Fr. 1'939.-- zu decken. Als seinen Anteil am Familiennotbedarf hat das Obergericht diejenigen Kosten in die Berechnung einbezogen, die beim Beschwerdegegner selber anfallen (Hälfte Grundbetrag, Hälfte Wohnkosten, Hälfte Versicherungsprämien der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, seine Krankenkassenprämien der Grundversicherung und seine weiteren belegten Gesundheitskosten) und festgestellt, dass der Beschwerdegegner ohne Synergiewirkung der Wiederverheiratung bzw. ohne Teilung der Wohnkosten und einem höheren Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'100.-- keineswegs in der Lage wäre, seine Notbedarfskosten zu decken. Wie hoch die Kosten des gebührenden Familienunterhalts sind und welcher Ehegatte davon wieviel tragen muss, ist damit nicht
gesagt. Jedoch ist anzunehmen, dass der gebührende Unterhalt der Familie weit über dem familienrechtlichen Notbedarf liegen dürfte, was sich bereits darin zeigt, dass die Ehegatten für ihre Wohnung einen Mietzins bezahlen, der die gemäss Notbedarfsberechnung zugebilligten Wohnkosten weit übersteigt. Zudem werden mit der Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Ehefrau Kosten für Berufsauslagen, insbesondere für die auswärtige Verpflegung anfallen. Erfahrungsgemäss ist zu vermuten, dass die Einkommenssteigerung auch eine Erhöhung des Lebensstandards der Familie zur Folge haben wird, wobei es nicht aussergewöhnlich wäre, wenn dieser höhere Familienbedarf betragsmässig das Gesamteinkommen der Ehegatten erreichen würde. Das Obergericht geht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht davon aus, dass der gebührende Familienunterhalt gemäss Art. 163
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
des Beschwerdegegners nicht gedeckt werden, beträgt doch der Notbedarf gemäss obergerichtlichen Berechnungen Fr. 4'770.--, das Einkommen des Beschwerdegegners hingegen lediglich Fr. 1'946.--. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht mit seinen Feststellungen, der Beschwerdegegner sei nur knapp in der Lage, mit seinem Einkommen die durch ihn verursachten Kosten des Familiennotbedarfs zu decken bzw. ohne Profitieren von der Synergiewirkung der Wiederverheiratung erst recht nicht fähig, die Kosten des höheren Notbedarfs eines Alleinstehenden zu bestreiten, Art. 163
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
4.
Verbleibt die Frage, ob sich die neue Ehefrau des pensionierten Beschwerdegegners aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
4.1 Aus der in Art. 159 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
4.2 Eine Wiederverheiratung kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der scheidungsunterhaltsverpflichteten Person haben. Erzielt sein neuer Ehegatte kein oder nur ein geringes Einkommen, steigt die finanzielle Belastung des Unterhaltsverpflichteten durch die neue familienrechtliche Unterstützungspflicht. Möglicherweise gehören Kinder zur neuen Familiengemeinschaft, wodurch die Familienauslagen zusätzlich steigen. Der Unterhaltsgläubiger soll durch die Wiederverheiratung seines Unterhaltsschuldners möglichst nicht benachteiligt werden, ist doch der nacheheliche Unterhaltsbeitrag für ihn regelmässig zur Bestreitung der Lebenskosten notwendig. Der neue Ehegatte, der in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung seines Partners geheiratet hat, darf daher bei knappen finanziellen Verhältnissen als Ausfluss der Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
|
1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
ausdehnen muss, um einen zumutbaren (grösseren) finanziellen Beitrag an die eigene Familie zu leisten (vgl. HEINZ HAUSHEER UND ANDERE, a.a.O., N. 41 und N. 43 zu Art. 159
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
4.3 Nach dem Gesagten können von der zweiten Ehefrau besondere Arbeitsanstrengungen oder bescheidene Ansprüche an den Lebensstandard verlangt werden, damit ihr Ehemann - trotz zusätzlicher Lasten der zweiten Ehe - die aus seiner früheren Verbindung resultierende Verpflichtung erfüllen kann. Die Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
ZGB).
4.4 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Verlust des nahezu gesamten Vermögens an der Börse die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners verschlechtert hat. Anzumerken ist, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht erstellt ist, dass der Beschwerdegegner zudem das Studium seiner neuen Ehefrau finanziert und dadurch sein Vermögen in erwähnenswerter Höhe vermindert hätte. Den Feststellungen des Obergerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners während ihrer Studienzeit selber erwerbstätig war und darüber hinaus Stipendien zur Finanzierung erhielt. Selbst wenn geringe Unterstützungsleistungen seitens des Beschwerdegegners erfolgt wären, steht fest, dass diese Leistungen angesichts des Vermögensverlusts an der Börse in Millionenhöhe nicht ernsthaft als beachtenswerter Grund für die heutige Leistungsunfähigkeit des Beschwerdegegners angeführt werden können.
Ist aber die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners auf seinen Vermögensverlust an der Börse und nicht auf seine Wiederverheiratung zurückzuführen, besteht nach dem Gesagten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine entsprechende Beistandspflicht der zweiten Ehefrau nicht. Dem Obergericht ist darin beizupflichten, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdegegners durch seine Wiederverheiratung nicht verschlechtert, sondern insgesamt sogar verbessert hat bzw. der Beschwerdegegner mit seinem Einkommen nur knapp seinen Anteil am Notbedarf decken kann und ohne die heutige Synergiewirkung des gemeinsamen Haushaltes nicht einmal in der Lage wäre, seinen Notbedarf zu finanzieren. Daraus erhellt, dass es letztlich seine Ehefrau wäre, die den nachehelichen Unterhaltsbeitrag aus ihren eigenen Mitteln finanzieren müsste. Diese Finanzierung wäre ihr jedoch nicht zumutbar und würde die Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
5.
Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Eventualantrag, es sei in Anwendung von Art. 143 Ziff. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
5.1 Unterhaltsrenten, welche unter altem Recht festgesetzt worden sind, können nur nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts abgeändert werden (Art. 7a Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
Da vorliegend die Parteien in ihrer Scheidungskonvention keine Erhöhungsvereinbarung getroffen haben, kann die durch Abänderungsurteil herabgesetzte bzw. per 1. April 2006 aufgehobene Unterhaltsrente ohnehin nicht später durch ein erneutes Abänderungsurteil erhöht werden bzw. wieder aufleben. Somit ist es auch unzulässig, einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt in das Urteil aufzunehmen.
5.2 Das Abänderungsverfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 7a Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Hohl Gut