Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 54/05

Urteil vom 6. Februar 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien
L.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten
durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Jurastrasse 15, 2502 Biel,

gegen

Pensionskasse X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 11. April 2005)

Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene L.________ war seit Januar 1982 als Chauffeur bei der Bauunternehmung W.________ AG angestellt. Am 15. März 1982 zog er sich bei einem Verkehrsunfall gravierende Verletzungen zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach der von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulung zum Hochbauzeichner war er bei verschiedenen Unternehmen tätig. Ab August 1994 arbeitete L.________ als Bauführer bei der S._________ AG, ab März 1996 bei der T.________ AG, einer Tochtergesellschaft der S.________ AG (später Y.________ AG). Für die berufliche Vorsorge war er seit August 1994 bei der Pensionskasse X.________ AG (im Folgenden: Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung) versichert.
Die SUVA hatte dem Versicherten für die wirtschaftlichen Folgen des Unfalls ab 1. Oktober 1987 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ausgerichtet, die ab 1. August 1989 auf 10 % reduziert wurde. Am 18. Januar 1996 hob die SUVA die Rente ab 1. Februar 1996 verfügungsweise auf, weil keine unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr ausgewiesen sei.
Am 7. Juni 1996 meldete die Firma T.________ AG der SUVA, L.________ habe einen Rückfall zum Unfall vom 15. März 1982 erlitten. In der Folge konnte der Versicherte seine Tätigkeit nur noch in reduziertem Umfang ausüben. Die IV-Stelle Bern sprach L.________ gemäss Verfügungen vom 8. Oktober 2001 rückwirkend vom 1. Juli 1997 bis 31. Mai 2000 eine halbe und ab 1. Juni 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die SUVA wiederum gewährte L.________ ab 1. August 2001 eine Invalidenrente, die als Komplementärrente zur Ausrichtung gelangte und auf einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % basierte (Verfügung vom 22. Oktober 2001). Schliesslich bestätigte die Pensionskasse dem Versicherten mit Schreiben vom 18. Juli 2002, dass er ab 1. November 2001 Anspruch auf Invalidenleistungen (einschliesslich zweier Kinderrenten) in der Höhe von insgesamt Fr. 22'059.- im Jahr habe.
B.
Am 2. Juni 2003 liess L.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage einreichen mit dem Antrag, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm ab 1. November 2001 eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 36'036.- auszurichten.
Die Pensionskasse schloss auf Abweisung der Klage, welchem Rechtsbegehren das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. April 2005 stattgab, nachdem es zum Schluss gelangt war, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall vom März 1982 zurückzuführen und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als L.________ noch nicht bei der Pensionskasse berufsvorsorgeversichert gewesen sei; diese sei daher für die Invalidität nicht leistungspflichtig.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell auf Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Nachträglich lässt der Versicherte eine weitere Eingabe einreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 123 V 264 Erw. 1c mit Hinweisen) die Grundsätze zur Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen beim Stellenwechsel eines gesundheitlich beeinträchtigten, von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmers mit Bezug auf Invalidenleistungen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend festzuhalten ist, dass die Verfügung der IV-Stelle, welche die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung berührt, diese nur dann bindet, wenn die Vorsorgeeinrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73 ff.). Da die Pensionskasse nicht in das Vorbescheidverfahren, das den Verfügungen der IV-Stelle vom 8. Oktober 2001 voranging, einbezogen wurde, entfällt eine Bindungswirkung, weshalb im Folgenden frei zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 1997 und einer ganzen Rente ab 1. Juni 2000 führte, eingetreten
ist.
1.2 Nach der Rechtsprechung gilt als Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (BGE 114 V 286 Erw. 3c). An diese zunächst im Bereich der Krankenversicherung ergangene, in allen Zweigen der Sozialversicherung geltende Rechtsprechung (BGE 130 V 36 Erw. 3.1 mit Hinweisen) wird auch in der beruflichen Vorsorge angeknüpft (Urteile B. vom 5. Februar 2003, B 13/01 und T. vom 7. Januar 2003, B 49/00). Kann vom Versicherten vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 114 V 283 Erw. 1c; vgl. auch die Legaldefinition in Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG, welche Vorschrift im Bereich der beruflichen Vorsorge keine Anwendung findet). Für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG massgebend ist somit der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im umschriebenen Sinn, nicht aber der Invaliditätsgrad (vgl. erwähntes Urteil T. vom 7. Januar 2003, B 49/00).
2.
2.1 Nach der von der Invalidenversicherung übernommenen Umschulung zum Hochbauzeichner arbeitete der Beschwerdeführer zunächst in einem Architekturbüro in seinem neuen Beruf. Ab 1990 war er in der Bauunternehmung U.________ GmbH als Hochbauzeichner tätig und bildete sich berufsbegleitend zum Bauführer weiter, welchen Beruf er ab 1. August 1994 bei der Firma S._______ AG ausübte. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht wird, war der Versicherte nach Abschluss der Umschulung in seinen neuen Tätigkeitsgebieten voll arbeitsfähig, was u.a. aus den Berichten der Dres. med. A.________ vom 3. Dezember 1990 und R.________ vom 1. August 1992 sowie vom 22. Oktober 1993 hervorgeht. Die Tatsache, dass die SUVA dem Beschwerdeführer ab Oktober 1987 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und ab 1. August 1989 noch für eine Invalidität von 10 % ausrichtete, hing nicht mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zusammen; vielmehr wurde damit die anfänglich noch bestehende, im Laufe der Zeit geringer werdende Erwerbseinbusse abgegolten, welche aus dem Vergleich der Einkünfte aus den neuen beruflichen Tätigkeiten als Hochbauzeichner und Bauführer mit dem früheren Lohn als Maurer resultierte.
2.2 Die nach vorübergehender Aufhebung der Invalidenrente der SUVA (ab 1. Februar 1996) ab Juli 1996 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich zur Invalidität mit Zusprechung zunächst einer halben (Juli 1997 bis Mai 2000) und ab 1. Juni 2000 einer ganzen Rente der Invalidenversicherung führte, trat somit erst nach einem mehrjährigen Intervall mit voller Leistungsfähigkeit des Versicherten im neuen Beruf auf. Der enge zeitliche Zusammenhang zur ursprünglichen, im Anschluss an das Unfallereignis vom 15. März 1982 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde damit unterbrochen, weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG und Ziff. 2.7 ihres Reglementes für die Invalidität leistungspflichtig ist.
2.3 Soweit sich die Beschwerdegegnerin dem Sinne nach auf eine angebliche Anzeigepflichtverletzung des Beschwerdeführers bei Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge - und allein in diesem Bereich kann sich diese Frage stellen - nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise nach Art. 4 ff
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
. VVG, beurteilen. Danach kann die Vorsorgeeinrichtung innert vier Wochen (Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG) seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurücktreten, wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann (BGE 130 V 11 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Unabhängig davon, ob und allenfalls inwiefern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Versicherten in die Pensionskasse (BGE 130 V 12 Erw. 2.1) die Verletzung der Anzeigepflicht statutarisch oder reglementarisch geregelt war und wann die Beschwerdegegnerin von der behaupteten Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erhalten hat, ist festzustellen, dass ein Rücktritt vom Vorsorgevertrag seitens der Pensionskasse bis zum heutigen Tag nicht erfolgt ist und auch nicht behauptet wird. Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen.
3.
Zu prüfen bleibt die Höhe der dem Beschwerdeführer aus der beruflichen Vorsorge zustehenden Invalidenleistungen, deren Beginn in Anwendung von Art. 26 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG und Ziff. 2.7 des Reglements der Pensionskasse vom 1. Januar 1999 (nachgeführt bis 1. Januar 2002) mit Blick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Ende der Taggeldleistungen Ende Oktober 2001 auf den 1. November 2001 festzusetzen ist.
3.1 Gemäss Ziff. 2.8 des Reglements beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 55 % des versicherten Lohnes, wobei Vollinvalidität bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % oder höher besteht (Abs. 1). Massgebend für die Festsetzung der Invalidenrente ist der versicherte Lohn bei Beginn der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 3). Nach Ziff. 2.10 des Reglements hat die versicherte Person, der eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente.
Gemäss persönlichem Versicherungsausweis des Beschwerdeführers vom 28. März 2001, gültig ab 1. Januar 2001, hat er bei Invalidität Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von Fr. 38'285.- und Kinderrenten von je Fr. 7954.- im Jahr; insgesamt könnte er somit, einschliesslich zweier Kinderrenten, Invalidenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 54'193.- im Jahr beanspruchen. Da er jedoch auch Renten der Invalidenversicherung und der SUVA (Komplementärrente) bezieht, stellt sich die Frage der Überentschädigung.
3.2 Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
1    Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
a  wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
b  wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
2    ...116
BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) erlassenen Art. 24 BVV2 (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen (Abs. 2). Eine im Wesentlichen gleichlautende, inhaltlich übereinstimmende Kürzungsbestimmung im Falle einer Überversicherung enthält das Reglement der Beschwerdegegnerin in Ziff. 2.17.
Nach der Rechtsprechung ist unter mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität verdienen könnte. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen, und unterliegt keiner oberen Grenze, wie z.B. dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 96 Erw. 3 mit Hinweisen). Des Weiteren besteht zwischen dem Valideneinkommen, wie es für die Invaliditätsbemessung heranzuziehen ist, und dem mutmasslich entgangenen Verdienst als Faktor der Überentschädigungsberechnung eine weitgehende Parallele, hingegen keine Kongruenz. Denn während beim invalidenversicherungsrechtlichen Validen- wie auch Invalideneinkommen mit Blick auf das zugrunde liegende Konzept des als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) von der konkreten Arbeitsmarktlage abstrahiert werden muss, ist bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes den spezifischen
Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (Urteil S. vom 2. September 2004, B 17/03). Da in Bezug auf die Leistungskürzung die gesetzliche und die reglementarische Regelung übereinstimmen, kann im Folgenden von einer Differenzierung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Invalidenleistungen abgesehen werden.
3.3 Laut Schreiben der Y.________ AG vom 27. Juni 2001 an die IV-Stelle Bern hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2001 als gesunder, voll einsatzfähiger Bauführer einen Jahreslohn von Fr. 106'600.- (13 x Fr. 8200.-) erzielen können. Diese Entlöhnung würde nach Auskunft der Firma seiner Fachkompetenz, seiner Erfahrung und seinem Alter entsprechen und wäre im Quervergleich innerhalb der Y.________ AG für vergleichbare Arbeitsaufgaben/Stellenbeschriebe angebracht. Identische Angaben zum mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers im Jahre 2001 finden sich auch im Schreiben der Y.________ AG vom 16. August 2001 an die SUVA. Der Betrag von Fr. 106'600.- ist gestützt auf diese Auskünfte als mutmasslich entgangener Jahreslohn in die Überentschädigungsberechnung einzusetzen, da kein Anlass besteht, an diesen Zahlen zu zweifeln und eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers bei der Y.________ AG wahrscheinlich erscheint.
3.4 Die Berechnung der Überentschädigung präsentiert sich somit wie folgt:

mutmasslicher Verdienst Fr. 106'600.-
90 % davon Fr. 95'940.-
- Renten der Invalidenversicherung (12 x Fr. 3876.-) Fr. 46'512.-
- Komplementärrente der SUVA (12 x Fr. 1116.-) Fr. 13'392.-
gekürzte Rente der beruflichen Vorsorge Fr. 36'036.-.
In dieser Höhe hat die Pensionskasse dem Beschwerdeführer ab 1. November 2001 jährliche Invalidenleistungen zu bezahlen.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Pensionskasse dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 135
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
und 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
OG).
Auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG), weshalb die Vorinstanz nicht verhalten werden kann, eine solche entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzulegen. Dem vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht obsiegenden Beschwerdeführer ist es aber unbenommen, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2001 Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 36'036.- hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Pensionskasse X.________ AG hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Februar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_54/05
Date : 06. Februar 2006
Published : 24. Februar 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
ATSG: 6  16
BVG: 23  26  34  73
OG: 134  135  159
VVG: 4  6
BGE-register
114-V-281 • 123-V-262 • 126-V-93 • 129-V-73 • 130-V-35 • 130-V-9
Weitere Urteile ab 2000
B_13/01 • B_17/03 • B_49/00 • B_54/05
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