Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 263/02
Urteil vom 6. Februar 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Urs Schmid, Weissensteinstrasse 71, 4503 Solothurn,
gegen
Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4153 Reinach BL, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Raymonde Zeller-Pauli, Marienstrasse 25, 3005 Bern
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 7. August 2002)
Sachverhalt:
A.
F.________ und E.________ amteten als Verwaltungsratsmitglieder der L.________ AG, R.________ als Verwaltungsratspräsident und D.________ als Geschäftsführer. Am 16. Januar 2001 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Am 26. Juli 2001 gab die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel (nachfolgend: Ausgleichskasse) im Konkursverfahren eine Forderung von Fr. 60'982.95 ein. Das Konkursverfahren wurde am 10. September 2001 mangels Aktiven eingestellt. Mit Schadenersatzverfügung vom 12. November 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse F.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 59'549.- unter Anrechnung einer allfälligen Konkursdividende. Hiegegen erhob F.________ Einspruch.
B.
Die von der Ausgleichskasse gegen F.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Klage in gegenüber der Verfügung reduziertem Umfang von Fr. 43'456.20 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. August 2002 gut.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132



1.2
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
1.3 Die Vorinstanz hat die massgebenden Normen (Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1.1 hievor), blieben die von der konkursiten Gesellschaft ab Dezember 1999 geschuldeten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge trotz Mahnungen und Betreibungen unbezahlt. Damit verstiess diese gegen die Beitragszahlungspflicht und missachtete Vorschriften im Sinne von Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht erneut unter Berufung auf die Zeugnisse des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 22. November 2001 und 26. März 2002 geltend, er sei spätestens ab 31. März 2000 faktisch nicht mehr in der Lage gewesen, sein Amt als Verwaltungsrat auszuüben. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, eine reduzierte Arbeitsfähigkeit zufolge gesundheitlicher Probleme führe in dieser Situation nicht zur Entlastung, solange der Verwaltungsrat nicht konsequenterweise demissioniere. Indem der Beschwerdeführer auf den 21. September 2000 zurückgetreten sei, könne ihm nur Mitverantwortung für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beitragsausstände im Umfange des eingeklagten Betrages angelastet werden.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
In Bezug auf die geschuldeten Beiträge bedeutet das, dass das Organ für die zwischen seinem tatsächlichen Eintritt und tatsächlichen Austritt aus der Arbeitgeberfirma fällig gewordenen sowie für die beim Eintritt bereits fällig gewesenen Beiträge haftet. Die Haftung erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge, die während der Zeitspanne zwischen dem tatsächlichen Eintritt und tatsächlichen Austritt aus der Arbeitgeberfirma, also der Dauer der tatsächlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung fällig werden und hätten entrichtet werden müssen (AHI 2002 S. 54). Werden nach dem Austritt aus der Firma oder nach der Konkurseröffnung nicht abgerechnete Lohnzahlungen festgestellt, welche diese Zeitspanne beschlagen, so besteht demnach auch noch eine Haftung des bereits ausgeschiedenen Organs (BGE 126 V 61 und 134, 123 V 172). Keine Haftung besteht für nach dem tatsächlichen Austritt fällig gewordene Beiträge, es sei denn, der Schaden gehe auf Handlungen des ehemaligen Organs zurück, welche sich erst nach dessen Ausscheiden ausgewirkt haben (unveröffentlichtes Urteil W. vom 26. April 1993, H 17/92).
3.3 Gemäss unbestrittenen ärztlichen Feststellungen erlitt der Beschwerdeführer am 31. März 2000 einen Herzinfarkt und war ab diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig. Damit ist davon auszugehen, dass er ab 31. März 2000 den Geschäftsgang nicht mehr massgeblich beeinflussen konnte - etwas Anderes ist aus den Akten nicht ersichtlich, finden sich doch beispielsweise keine vom Beschwerdeführer unterzeichneten Lohnbescheinigungen oder entgegengenommenen Betreibungsurkunden in den Akten, und wird dies von der Ausgleichskasse auch nicht behauptet. Damit gilt der 31. März 2000 als Datum des faktischen Austritts des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat, und seine Haftung beschränkt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf die bis zum 31. März 2000 fällig gewordenen Beiträge. Es kann ihm im übrigen im Rahmen der Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
4.
4.1 Damit stellt sich weiter die Frage, wie das Verschulden des Beschwerdeführers mit Blick auf seine zeitlich bis 31. März 2000 beschränkte Verantwortlichkeit, also die Frage, ob der Beschwerdeführer als verantwortliches Arbeitgeberorgan seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragspflicht bis 31. März 2000 nachgekommen ist, zu beurteilen ist.
4.2 Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt (vgl. Erw. 1.1 und 2 hievor), dass die ab Dezember 1999 geschuldeten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt geblieben sind. Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich bei den in der Schadenersatzforderung enthaltenen Beiträgen, die bis Ende März 2000 fällig wurden, um die Pauschalbeiträge Dezember 1999 über Fr. 4'882.- (in Rechnung gestellt am 17. Dezember 1999, fällig am 10. Dezember 1999) und Februar 2000 über Fr. 4'765.-. Im Konto-Auszug ist keine Pauschalrechnung vom Januar aufgeführt. Eine entsprechende Rechnung findet sich auch nicht in den von der Ausgleichskasse eingereichten Rechnungen. Auf Grund der Akten ist deshalb davon auszugehen, dass keine Januar-Pauschale erhoben wurde; etwas anderes wird von der Ausgleichskasse auch nicht geltend gemacht. Die Pauschale für März 2000, in Rechnung gestellt am 20. März 2000, wurde erst am 10. April 2000 fällig, weshalb sie ausser Betracht fällt. Indes ebenfalls zu berücksichtigen ist die Schlussabrechnung 1999 über Fr. 16'498.40. Diese wurde zwar erst am 30. März 2000 in Rechnung gestellt und war gemäss Aufdruck bis 13. April 2000 zahlbar. Aber weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit sind von der
Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig; die Beitragsforderungen entstehen vielmehr ex lege im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
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a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 51 Aufgaben - 1 Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.288 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |
4.3 Damit bestand während der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nur ein kurzer Beitragsausstand von knapp drei Monaten. Nun genügt eine kurze Dauer des Beitragsausstandes allein nicht, ein Verschulden im Sinne von Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
4.3.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass sich ein grosser Teil der bis zum effektiven Austritt des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat offenen Beiträge aus der Jahresschlussrechnung 1999 ergibt. Nun darf dem Arbeitgeber, welcher die geschuldeten Beiträge im Pauschalverfahren nach Art. 34 Abs. 3

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
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a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
1992 S. 247 Erw. 3b). Der Arbeitgeber kann daher für die Differenz zwischen den geleisteten und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, er leiste eindeutig zu niedrige Akontozahlungen mit dem Ziel, die Fälligkeit der Beitragsschuld möglichst hinauszuschieben, und im Wissen, dass er anlässlich der Schlussabrechnung möglicherweise nicht in der Lage sein werde, die Restschuld zu begleichen (ZAK 1992 S. 247 Erw. 3b); für solches bestehen indes vorliegend keine Anhaltspunkte.
4.3.2 Sodann ist der vorliegend kurze Beitragsausstand von Bedeutung: Im Rahmen der dem Verwaltungsrat obliegenden Oberaufsicht über die Geschäftsführung (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 716a - 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 716a - 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: |
bestehenden Beitragsausstände kann dem Beschwerdeführer deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er bis zu seinem Austritt vom Geschäftsführer oder seinen Verwaltungsratskollegen keine Bestätigungen über die Bezahlung von Beiträgen einverlangte, sondern den Jahresabschluss abwartete, und entsprechend keine Massnahmen zur Bezahlung einleitete. Dazu bestand umso weniger Anlass, als gemäss Abrechnung der Ausgleichskasse vor der Dezember-Rechnung noch ein positiver Saldo gegenüber der Ausgleichskasse von Fr. 833.30 bestand.
4.4 Unter diesen Umständen kann nicht von einem im Sinne der obgenannten Ausführungen (vgl. Erw. 1.3 hievor) schweren Normverstoss gesprochen werden. Mithin fällt ein haftungsbegründendes qualifiziertes Verschulden, wie es Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
5.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2002 aufgehoben, und die Klage der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel in diesem Umfang abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: