[AZA 7]
U 61/00 Vr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 6. Februar 2002

in Sachen

T.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

National-Versicherung, Rechtsdienst, Steinengraben 41, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1955 geborene und verheiratete T.________, Mutter zweier Töchter, war ab 1980 vollzeitig als Datatypistin - seit 1987 im Umfang von 60 % - bei der Bank A.________ erwerbstätig und dadurch bei der National-Versicherung obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 2. März 1992 war sie an einer Auffahrkollision beteiligt, als ein Personenwagen von hinten auf ihr Auto auffuhr. Tags darauf begab sie sich in ärztliche Behandlung bei Dr. med. S.________. Dieser stellte eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und eine Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur der HWS sowie C7-Dornfortsatz fest und diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Er verordnete einen Schanz'schen Kragen, Medikamente und Physiotherapie und bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich 4-6 Wochen. Im Juni 1992 überwies er T.________ zur Weiterbehandlung ins Spital B.________, wo ein zervikospondylogenes Syndrom und Panvertebralsyndrom nach indirektem Trauma der HWS diagnostiziert wurde. Das Spital B.________ führte vom 2. Juni 1992 bis Ende September 1992 ambulante Physiotherapie durch und bescheinigte bis 30. August 1992 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab 31. August 1992 setzte sie die Arbeitsfähigkeit
auf 50 % fest. Am 31. August 1992 nahm T.________ die Arbeit bei der Bank A.________ wieder im Umfang von 12,5 Stunden pro Woche auf. Ab 28. September 1992 war sie wieder wie vor dem Unfall mit einem Wochenpensum von 25 Stunden tätig. Vom 6. Januar bis 3. Februar 1994 hielt sie sich zur neuropsychologischen Abklärung und zur neurologischen Rehabilitation in der Klinik X.________ für neurologische Rehabilitation auf. Ab 1. Mai 1994 reduzierte sie ihr Teilzeitpensum von 60 % auf 50 %. Per Ende Januar 1997 löste ihre Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf. Gestützt auf Gutachten des Prof. Dr. med. K.________, Chefarzt Neurologie der Klinik Z.________, vom 7. Januar 1997 und der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 26. Mai 1997 stellte die National-Versicherung mit Verfügungen vom 18. Juli und 3. Oktober 1997 ihre Leistungen ab 2. Oktober 1996 ein, da auf Grund der beiden neurologischen Gutachten keine unfallbedingten pathologischen Befunde mehr vorhanden seien und damit bereits der natürliche Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. August 1998 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Dezember 1999 ab.
C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei insoweit aufzuheben, als der adäquate Kausalzusammenhang verneint werde, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ferner stellt sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung.
Die National-Versicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung und der beigeladene Krankenversicherer Helsana Versicherungen AG verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1) und bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 338; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) richtig dargelegt. Entsprechendes gilt für die Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103, 122 V 416 Erw. 2a), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359). Das kantonale Gericht hat sodann zutreffend festgehalten, dass in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Beurteilung praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 135 ff. Erw. 4 ff. vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.
2.- a) Das kantonale Gericht hat in eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten entgegen der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. März 1992 und den anhaltenden Beschwerden der Versicherten zu Recht bejaht, zumal es rechtsprechungsgemäss genügt, wenn das Unfallereignis eine Teilursache für die Beschwerden darstellt (BGE 121 V 329 Erw. 2a).

b) Auf Grund der medizinischen Akten ist das kantonale Gericht ferner zum Schluss gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund getreten seien, weshalb die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen sei.
Gegen diese Betrachtungsweise wendet die Beschwerdeführerin ein, nach dem Wortlaut von BGE 123 V 99 müsse die psychische Problematik ganz in den Hintergrund treten. Von der Sprachbedeutung her ergebe sich klar, dass es sich um eine Ausnahme zum Grundsatz von BGE 117 V 359 handle. Ausnahmen seien nach heutigem Rechtsverständnis restriktiv zu handhaben. Dies werde noch bekräftigt durch die klare Feststellung, dass die typischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten müssten, wobei gemäss Duden das Wort "ganz" ein Synonym für "im ganzen Umfang, vollständig" sei. Es genüge demnach nicht, wenn gewisse Beschwerden des typischen Beschwerdebildes in den Hintergrund träten, auch nicht, wenn alle Beschwerden teilweise in den Hintergrund träten. Es stelle sich sodann das weitere Problem, wer gestützt auf welche Kriterien im gesamten Beschwerdespektrum beurteile, was im Vordergrund und was im Hintergrund stehe. Dieses Problem verschärfe sich insbesondere deshalb, weil psychische Beschwerden wie Reizbarkeit, Affektlabilität und Depression zum typischen Beschwerdebild gehörten (BGE 117 V 360). Auf Grund des Gutachtens der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 26. Mai 1997 und des audio-neurootologischen Berichts des Dr. med.
M.________ vom 26. September 1998 ergebe sich, dass bei der Beschwerdeführerin gewisse zum typischen Beschwerdebild gehörende Beschwerden möglicherweise durch eine psychische Problematik überlagert seien, die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer psychischen Problematik aber sicher nicht ganz, d.h. in ihrem ganzen Umfang, vollständig, in den Hintergrund träten. Es sei daher nicht die Adäquanzbeurteilung gemäss BGE 115 V 133, sondern die Schleudertraumapraxis nach BGE 117 V 366 anzuwenden.

c) Auf Grund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen teilweise gegeben sind. So lassen sich die chronischen, eher unsystematischen Schwindelbeschwerden und die Gleichgewichtsstörung nach dem Bericht des Dr. med. M.________ objektivieren.
Im Gutachten der Klinik X.________ für neurologische Rehabilitation vom 23. Februar 1994 wird erstmals die schwierige psychosoziale Lage der Beschwerdeführerin thematisiert, mit allem Nachdruck aber erwähnt, dass neuropsychologische Defizite vorhanden seien und diese wahrscheinlich auf den Auffahrunfall vom 2. März 1992 zurückzuführen sind. Eine Lösung der psychosozialen Situation hätte sicher einen positiven Einfluss auf die physischen Beschwerden der Versicherten, welche in Stresssituationen stark aggraviert werden könnten. Im Ergänzungsbericht vom 30. Mai 1994 erwähnt die Klinik X.________, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 2. März 1992 eine nicht unerhebliche psychosoziale Belastung bestanden habe; sie sei aber doch akut durch das Unfallereignis aus dem scheinbar normalen Leben herausgeworfen worden.
Prof. Dr. med. K.________ erwähnt im Gutachten vom 7. Januar 1997 ebenfalls die sehr schwierige psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin: Sie habe das Spielwarengeschäft, das sie am Tag vor dem Unfall eröffnet hatte, und in welchem sie sich eine interessante Zusatzbetätigung versprochen habe, nicht führen können. Mittlerweile sei ihr auch von der Arbeitgeberin gekündigt worden, bei der sie jahrelang tätig gewesen sei. Ausserdem habe ihr Ehemann, der früher sehr gut verdient habe, ebenfalls die Kündigung erhalten und sei nach einer Diskushernienoperation invalid. Die Versicherte und ihr Ehemann unterstützten die Familien von zwei Brüdern des Ehemannes, die im Bosnienkrieg gefallen seien.
Im Gutachten vom 26. Mai 1997 kommt die Neurologische Poliklinik des Spitals Y.________ zum Schluss, die gesamte Symptomatik sei zumindest insofern als unfallbedingt anzusehen, als dass sie im Rahmen von Sekundärfolgen mit Ausbildung eines chronischen Schmerzsyndroms und zusätzlicher depressiver Entwicklung in einer spezifischen psychosozialen Situation interpretiert werden müsse.
Angesichts dieser medizinischen Unterlagen bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das nach der Auffahrkollision durch die Schleuderverletzung geprägte Beschwerdebild in der Folge auf Grund der psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin in eine psychische Überlagerung umgeschlagen hat. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich jedoch; selbst wenn sich auf Grund zusätzlicher Abklärungen ergeben würde, dass dem vorinstanzlichen Standpunkt nicht gefolgt werden könnte, fehlt es - wie nachfolgend zu zeigen ist - auch bei Anwendung der Kriterien nach Schleudertraumen der HWS gemäss BGE 117 V 359 an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass dem Erfordernis, wonach die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen ganz in den Hintergrund getreten sein müssen, nicht erst dann Genüge getan ist, wenn dies "im ganzen Umfang, vollständig" geschehen ist. Nach der Rechtsprechung genügt eine eindeutige Dominanz (BGE 123 V 100 ganz oben). Für die Vorgehensweise gemäss BGE 115 V 133 genügt es daher, dass allenfalls noch bestehende Unfallfolgen gegenüber der ausgeprägten psychischen Problematik eindeutig in den
Hintergrund getreten sind (Urteile J. vom 6. November 2001 [U 63/01] und B. vom 7. August 2001 [U 33/01]).

3.- a) Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle ist die Auffahrkollision vom 2. März 1992 dem mittleren Bereich zuzuordnen, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Die Akten enthalten zwar keine näheren Einzelheiten zum Unfallhergang, zumal auch keine Polizei beigezogen worden ist. Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist auf Grund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Unfallversicherer und den Ärzten mit dem kantonalen Gericht von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug regelmässig als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (in SZS 2001 S. 432 f. erwähnte Urteile V. vom 30. Juni 1997 [U 231/96] und A. vom 29. Dezember 1998 [U 100/97]; Urteil D. vom 16. August 2001 [U 21/01]; nicht veröffentlichte Urteile E. vom 21. Juni 1999 [U 128/98], K. vom 20. März 1998 [U 262/97] und D. vom 6. Juni 1997 [U 187/95]). Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens zum Unfallhergang nie etwas Substanziertes vorgebracht, was eine andere Qualifikation
rechtfertigen würde. Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 367 f.).
b) Auf Grund der Akten liegen keine besonders dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vor. Hiezu bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner zusätzlicher Abklärungen mehr. Die Diagnose eines Schleudertraumas vermag sodann die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen für sich allein nicht zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben anlässlich des Unfalles den Kopf nach rechts gedreht hat, um sich zu vergewissern, dass das hinter ihr folgende Fahrzeug auch bremsen könne. In dem in RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 publizierten Urteil wurde die besondere Art der Verletzung bejaht, weil die betroffene Person - welche als Beifahrerin eines stehenden Personenwagens in eine Auffahrkollision verwickelt wurde - im Zeitpunkt des Heckaufpralls nach oben zum Schiebedach hinaus schaute, wobei sie, um die Bedienungsmöglichkeiten des neuen Autos zu beobachten, den Oberkörper nach links neigte. Auf Grund dieser besonderen Körperhaltung führte das erlittene Schleudertrauma zu Komplikationen. Im vorliegenden Fall ist keine vergleichbare Konstellation gegeben, da die Beschwerdeführerin nur den Kopf, nicht aber den gesamten Oberkörper
abgedreht hatte. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Hingegen ist mit dem kantonalen Gericht das Kriterium der Dauerbeschwerden zu bejahen. Auch die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist als erfüllt zu betrachten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass das beim Unfall erlittene HWS-Schleudertrauma unmittelbar im Anschluss an den Unfall keine Hospitalisation und die erlittenen Verletzungen keine Operationen erforderlich machten. Die medizinische Behandlung erfolgte praktisch ausschliesslich ambulant und erschöpfte sich weitgehend in der Abgabe eines Halskragens und von Medikamenten sowie in Physiotherapie. Einzig vom 6. Januar bis zum 3. Februar 1994 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär zur neurologischen Rehabilitation und neuropsychologischen Abklärung in der Klinik X.________ auf. Was den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft, so ist dieses Kriterium im vorliegenden Fall als nicht gegeben zu erachten (Kasuistik zu Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Urteil L. vom 30. August 2001, U 56/00). Die Beschwerdeführerin war vom Unfalltag am 2. März bis 30. August
1992 100 % arbeitsunfähig. Am 31. August 1992 nahm sie ihre angestammte Tätigkeit als Datatypistin bei der Bank A.________ zunächst im Ausmass von 50 % auf. Kurz darauf arbeitete sie wieder in dem vor dem Unfall ausgeübten Umfang von 60 %. Dieses Pensum behielt sie bis Ende April 1994 bei und reduzierte es ab 1. Mai 1994 um 10 % auf 50 %. In diesem Umfang blieb sie bis zur Auflösung des Arbeitsvertrages auf Ende Januar 1997 erwerbstätig. Sie übte damit ihre vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit in der Zeitspanne vom 31. August 1992 bis 31. Januar 1997 während mehr als vier Jahren aus. Daran ändert die Beurteilung der Klinik X.________ für neurologische Rehabilitation im Gutachten vom 23. Februar 1994 nichts, wonach aus neuropsychologischer Sicht die Beschwerdeführerin nur in ihrem angestammten Berufsfeld, mit internalisierten Handlungsfolgen einsetzbar sei. So hält das Spital B.________ im Bericht vom 28. Januar 1993 fest, die Beschwerdeführerin erbringe bei der SBG "eine normale Leistung im selben Umfange wie vor dem Unfall". Diese Feststellung findet ihre Bestätigung in der Abklärung der Lohnverhältnisse im Juni 1995. Nicht zu berücksichtigen ist eine allfällige Arbeitsunfähigkeit in dem von der Beschwerdegegnerin nicht
versicherten Tätigkeitsbereich, für welchen die Beschwerdeführerin zunächst ab 1. März 1993 eine Viertels- und ab 1. August 1994 eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung bezog. Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt der Entlassung bei der Bank A.________ an eine Arbeitsunfähigkeit annehmen würde, so könnte das Kriterium der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit angesichts der Umstände nur als knapp erfüllt betrachtet werden.
c) Nach dem Gesagten sind zwei der sieben möglichen Kriterien gegeben, ein drittes ist - wenn überhaupt - als teilweise knapp erfüllt zu betrachten, weshalb auf Grund der vorliegenden Umstände und angesichts der Qualifikation des Unfalles als leicht im mittleren Bereich die für den adäquaten Kausalzusammenhang notwendige Häufung zu verneinen ist.

4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Hans Schmidt für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen AG
zugestellt.

Luzern, 6. Februar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U_61/00
Datum : 06. Februar 2002
Publiziert : 24. Februar 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : -


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2001 S.432