2A.49/2001/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
6. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerischeVorschulung, Bundesamt für Zivilluftfahrt, Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
betreffend
Ausschluss aus dem Auswahlverfahren
für die fliegerische Vorschulung,
wird festgestellt und
in Erwägung gezogen:
1.-Die Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung verfügte am 18. Februar 2000, A.________ werde für die Fortsetzung der fliegerischen Vorschulung nicht berücksichtigt. Sie begründete die Verfügung damit, dass in der Schlussqualifikation des von A.________ besuchten Segelflugkurses FVS die Kriterien "Systematik, Prioritäten" und "Räumliches Vorstellungsvermögen, Orientierung" nur als marginal beurteilt wurden. A.________ focht diese Verfügung bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend Rekurskommission UVEK) an, welche die Beschwerde am 15. Dezember 2000 abwies.
A.________ hat am 31. Januar 2001 gegen den Entscheid der Rekurskommission UVEK Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
2.-a) Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f
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Der in Art. 99
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es in einem konkreten Fall aber letztlich (wenigstens teilweise) nicht um derartige Aspekte, kommt der Ausschliessungsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. f
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b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Fortsetzung der fliegerischen Vorschulung mit der Begründung ausgeschlossen, dass seine Leistungen im Segelflugkurs, insbesondere bei den Prüfungsflügen, im Quervergleich mit den anderen, gleichzeitig beurteilten Kandidaten nicht ausreichend gewesen seien. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat dementsprechend vorab die Qualifikation der Leistungen des Beschwerdeführers bzw. die nachträgliche Überprüfung der Qualifikation im Verfügungs- und Beschwerdeverfahren zum Gegenstand. Nach den vorstehenden Darlegungen kann in einem solchen Fall gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f
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Selbst wenn aber auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, dass für den zu beurteilenden Sachverhalt massgebliche Rechtsnormen übersehen, missachtet oder verletzt worden seien. Sodann sind die Sachverhaltsfeststellungen der Rekurskommission UVEK als richterlicher Behörde für das Bundesgericht verbindlich, da sie weder offensichtlich unrichtig, unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden sind (vgl.
Art. 105 Abs. 2
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3.-Soweit sie überhaupt zulässig ist, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
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Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: