Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 481/2016
Urteil vom 6. Januar 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Burtscher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss, Wiederherstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 19. Juli 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 20. August 2015 hiess das Bezirksgericht Plessur eine Klage der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) gegen A.________ (Beschwerdeführerin) gut und verurteilte letztere zur Zahlung von Fr. 40'000.-- zuzüglich Zins. Dagegen erhob A.________ Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden, womit sie in der Sache verlangte, die Klage der B.________ AG sei vollumfänglich abzuweisen.
Am 9. Dezember 2015 forderte das Kantonsgericht A.________ auf, bis zum 12. Januar 2015 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht innert Frist nachgekommen war, setzte ihr das Kantonsgericht mit Verfügung vom 18. Januar 2016 eine Nachfrist bis zum 3. Februar 2016 an, unter Hinweis, dass für eine fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses der Betrag bis zum 3. Februar 2016 zugunsten des Kantonsgerichts der Schweizerischen Post zu übergeben sei oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein müsse, und mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, sollte der Vorschuss nicht innert der Nachfrist geleistet werden. In der Folge wurde der Betrag mit Valuta vom 4. Februar 2016 dem Postkonto des Kantonsgerichts gutgeschrieben.
Das Kantonsgericht forderte A.________ mit Schreiben vom 23. Februar 2016 auf, nachzuweisen, dass der Vorschuss spätestens am 3. Februar 2016 einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei. Innert erstreckter Frist nahm A.________ schriftlich Stellung. Sie machte zusammengefasst geltend, sie habe ihrer Bank, der C.________ AG in Deutschland, am 2. Februar 2016 einen Auftrag zu einer Eilüberweisung an das Kantonsgericht erteilt, mit der Anweisung, der Betrag müsse mit Valuta vom 3. Februar 2016 dem Empfänger gutgeschrieben werden. Die Verantwortung für die verspätete Gutschrift liege alleine bei der Postfinance, und die Zahlung habe daher als rechtzeitig erfolgt zu gelten.
Mit Entscheid vom 19. Juli 2016 trat das Kantonsgericht auf die Berufung - wie von der B.________ AG beantragt - wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses in Anwendung von Art. 101 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. |
|
1 | Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. |
2 | Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen. |
3 | Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. |
B.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und die Sache sei "zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen".
Die B.________ AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz begehrt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und Verzicht auf Gegenbemerkungen.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, sie habe den Kostenvorschuss verspätet geleistet. Dadurch habe es "Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 103 Rechtsmittel - Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar. |
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 143 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 143 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.61 |
3 | Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
139 III 364 E. 3.1 und 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 5A 61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1; 2C 250/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.1; 9C 94/2008 vom 30. September 2008 E. 5.2).
3.1.2. Bei Überweisungen aus dem Ausland trägt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Rechtsuchende überdies das Risiko dafür, dass der Kostenvorschuss (innert Frist) auf dem Konto der Behörde eintrifft und dementsprechend auf sein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Somit ist nicht alleine massgeblich, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde, sondern darüber hinaus erforderlich, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde oder zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (siehe im Einzelnen Urteil 2C 1022/2012 und 2C 1023/2012 vom 25. März 2013 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen).
3.1.3. Wird der Betrag dem Konto der Behörde in der Folge nicht gutgeschrieben, ist nach der Gerichtspraxis ferner zu berücksichtigen, ob das Misslingen der Überweisung an den Endbegünstigten dem Rechtsuchenden respektive dessen Bank oder aber der Behörde respektive deren Hilfsperson zuzuschreiben ist. In diesem Sinne hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem der Kostenvorschuss sechs Tage vor dem Fristablauf der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts überwiesen, anschliessend aber wegen des Fehlens der letzten Ziffer der IBAN nicht dem Konto des Gerichts gutgeschrieben worden war. Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (unter anderem) in Erwägung auf, von der Post habe erwartet werden dürfen, dass sie sich vor der Rücksendung des Geldes nach der genauen Kontonummer erkundige, zumal ihr sowohl der Absender als auch der Empfänger bekannt gewesen seien (Urteil 9C 94/2008 vom 30. September 2008 E. 6). In einem anderen Fall wies das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück, weil die notwendigen Feststellungen insbesondere zur entsprechenden Frage fehlten (Urteil 2C 1022/2012 und 2C 1023/2012 vom 25. März 2013 E. 7). In einem dritten Fall führte das Bundesgericht schliesslich aus,
aufgrund der korrekten Kontonummer und Adresse sei das Gericht als Zahlungsempfängerin identifizierbar gewesen. In einem solchen Fall dürfe von der Empfängerbank erwartet werden, dass sie die Zahlung korrekt zuordne (Urteil 5A 61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.4).
3.2. Im kantonalen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin im Einzelnen vor, in ihrem Auftrag (an die Bank) vom 2. Februar 2016 sei ausdrücklich enthalten gewesen, dass der Betrag von Fr. 5'000.-- mit Valuta vom 3. Februar 2016 dem Empfänger gutgeschrieben werden müsse. Die Zahlung sei ihr dann auch mit Valuta vom 2. Februar 2016 belastet worden. Gemäss Auskunft ihrer Bank sei die Wertstellung aufgrund eines Versehens der Postfinance erst am 4. Februar 2016 vorgenommen worden.
Das Kantonsgericht berücksichtigte diese Parteivorbringen, das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben der C.________ AG sowie die von ihm eingeholte Auskunft der Postfinance und stellte - für das Bundesgericht verbindlich (Erwägung 2.2) - fest, die Beschwerdeführerin habe am 2. Februar 2016 bei ihrer Bank in Deutschland einen Zahlungsauftrag über Fr. 5'000.-- zugunsten des Postkontos des Kantonsgerichts erteilt. Die Postfinance habe diesen Auftrag noch am selben Tag via SWIFT-Meldung erhalten. Aus der von der Postfinance eingereichten SWIFT-Meldung ergebe sich klar, dass die Gutschrift "per 4. Februar 2016 erfolgen sollte". Dies sei in der Folge denn auch geschehen und der Betrag dem Postkonto des Kantonsgerichts mit Valuta vom 4. Februar 2016 gutgeschrieben worden.
Ausgehend vom Grundsatz, dass bei Überweisungen von einem ausländischen Konto auf die Valuta der Gutschrift auf dem Gerichtskonto abzustellen sei, folgerte die Vorinstanz, die Leistung des Kostenvorschusses sei verspätet erfolgt, da die Nachfrist am 3. Februar 2016 geendet habe und der fragliche Betrag demzufolge spätestens an jenem Tag dem Postkonto des Kantonsgerichts "hätte gutgeschrieben werden müssen". Massgebend für die Fristwahrung sei nicht, "wann die Valutierung hätte erfolgen sollen", sondern einzig, dass die Gutschrift tatsächlich rechtzeitig erfolge. Wenn die Postfinance den Auftrag den Angaben der SWIFT-Meldung zufolge ausgeführt habe, sei darin kein Fehlverhalten zu erblicken. Keine Rolle spielen könne in diesem Zusammenhang die zwischenzeitlich auf Wunsch der Beschwerdeführerin "von der Postfinance stattgefundene Rückvalutierung der Gutschrift auf dem Konto des Kantonsgerichts auf den 3. Februar 2016", sei doch hierfür nicht die (schriftliche) Zustimmung des Kantonsgerichts eingeholt worden.
3.3. Die Beschwerdeführerin vermag diese Würdigung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen:
Ihre Kritik geht am angefochtenen Entscheid vorbei, soweit sie unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Überweisungen von Konten in der Schweiz davon ausgeht, der Zeitpunkt der Belastung ihres ausländischen Bankkontos sei (alleine) massgebend für die Fristeinhaltung. Auf die Erwägung der Vorinstanz, dass bei Überweisungen aus dem Ausland nicht die gleichen Kriterien anwendbar sind, geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein und verfehlt damit bereits die Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (Erwägung 2.1). Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist auch nicht zu beanstanden (siehe Erwägung 3.1.2).
Sodann weicht die Beschwerdeführerin vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, indem sie es als unklar darstellt, weshalb der Betrag "tatsächlich erst am 4. Februar 2016 auf dem Konto der Vorinstanz gutgeschrieben" worden sei. Wenn sie dadurch unterstellen möchte, die verspätete Gutschrift sei der Postfinance anzulasten, setzt sie sich - ohne entsprechend begründete Rüge (Erwägung 2.2) - in Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Erwägung 3.2). Die in der Beschwerde gezogene Parallele zum Fall, dass das Scheitern der Überweisung der Behörde respektive deren Hilfsperson zuzuschreiben ist (siehe Erwägung 3.1.3), liegt somit nicht vor. Die Postfinance hatte nach dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt keinen Anlass, den Betrag vor dem 4. Februar 2016 und damit innert Frist dem Konto des Kantonsgerichts gutzuschreiben.
Der Schluss der Vorinstanz, der Kostenvorschuss sei verspätet eingetroffen, erweist sich als bundesrechtskonform.
4.
Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Vorinstanz hätte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherstellen müssen.
4.1. Gemäss Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |
|
1 | Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |
2 | Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. |
3 | Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden. |
4.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederherstellung. Sie erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin nenne keine Gründe, warum es ihr nicht möglich gewesen sein solle, die Zahlung bereits früher vorzunehmen. Sie habe die erste Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses unbenutzt und die Nachfrist beinahe vollständig verstreichen lassen, ehe sie die Zahlung in Auftrag gegeben habe. Aus dem Umstand, dass sie den Zahlungsauftrag per Eilüberweisung aufgegeben habe, könne sie nichts zu ihrer Entlastung ableiten. Die falsche Valutierung in der SWIFT-Meldung (4. Februar 2016 statt richtigerweise 3. Februar 2016) sei auf ein Fehlverhalten der C.________ (oder allenfalls deren Korrespondenzbank, die ebenso als Erfüllungsgehilfin der Beschwerdeführerin anzusehen sei) zurückzuführen, das sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen müsse. Sie könne nicht als bloss leichtes Verschulden angesehen werden, und eine Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses falle ausser Betracht.
4.3. Die Beschwerdeführerin hält den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz lediglich ihre eigene Würdigung gegenüber, es liege, wenn überhaupt, bloss ein leichtes Verschulden vor, weil das Ausschöpfen einer Frist "nichts Verbotenes" sei, die Erteilung des Zahlungsauftrages einen Tag vor Fristablauf genügt hätte, "sofern der Auftrag fehlerfrei ausgeführt worden wäre", und weiter sie ohne anwaltliche Vertretung nicht habe wissen können, dass sie die Frist verpasse, wenn der Bank ein Fehler unterlaufe, obwohl sie fristgerecht den Auftrag habe ausführen lassen und ihr Konto noch vor Ablauf der Zahlungsfrist belastet worden sei. Dass letzteres für die Fristwahrung bei Überweisungen aus dem Ausland nicht ausreicht (Erwägung 3.1.2), hätte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in Erfahrung bringen können. Für die Frage der Fristwiederherstellung ist ausserdem nach der Rechtsprechung das Verhalten des Rechtsvertreters oder von Hilfspersonen wie etwa einer Bank der Partei selbst zuzurechnen (Urteil 5A 927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin muss sich also das Verschulden ihrer Bank anrechnen lassen und trägt mithin das Risiko, dass letztere die Zahlung nicht rechtzeitig ausführt (vgl.
Urteil 2C 1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 3 und 4). Wie das Kantonsgericht zutreffend erwog, hätte sie bei einer so kurz vor Ende der (Nach-) Frist in Auftrag gegebenen grenzüberschreitenden Zahlung vergewissern müssen, ob diese noch rechtzeitig eintreffen würde, zumal ihr aufgrund der entsprechenden Androhung in der Verfügung 18. Januar 2016 bekannt war, dass die verspätete Bezahlung des Kostenvorschusses das Nichteintreten auf ihre Berufung zur Folge haben würde. Die falsche Datierung der Gutschrift stellt unter diesen Umständen kein leichtes Verschulden mehr dar.
4.4. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist auch unter dem Aspekt der Fristwiederherstellung nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |
|
1 | Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |
2 | Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. |
3 | Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden. |
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz