6B_798/2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 798/2010
Urteil vom 6. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. Juli 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ am 23. Juli 2010 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. Versuchs dazu, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Entziehens von Unmündigen. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 150.-- und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung an.
B.
Gegen dieses Urteil wendet sich X.________ mit Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei hinsichtlich der stationären therapeutischen Behandlung aufzuheben.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Abweichung von den Gutachten von Dr. med. A.________ vom 7. September 2009 und von Dr. med. B.________ vom 22. März 2009 keine ambulante, sondern eine stationäre Massnahme angeordnet. Damit verstosse sie gegen Art. 56 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. |
vollzogen werden könne. Denn er sei unabhängig von der Massnahmeart gegenüber Therapeuten misstrauisch. Schliesslich sei der Aufbau einer therapeutischen Beziehung bei intensiver und häufiger Therapie auch im ambulanten Rahmen möglich. Insbesondere Dr. med. C.________ von der Klinik Königsfelden spreche sich gegen eine stationäre Massnahme aus und erachte eine solche längerfristig möglicherweise als kontraproduktiv. Eine stationäre Massnahme gefährde zudem seine vorhandenen sozialen Kontakte.
1.2
1.2.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
1.2.2 Nach Art. 59 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
1.2.3 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. |
1.2.4 Ob ein Gericht die im psychiatrischen Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein psychiatrisches Gutachten in sich schlüssig ist (BGE 106 IV 236 E. 2a S. 238, 97 E. 2b S. 99 f.; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Kritik muss als Verletzung des Willkürverbots substanziiert dargelegt werden. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bisher habe er keine ambulanten Therapien absolviert, welche gescheitert seien, setzt er sich in Widerspruch zu den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, ohne den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge zu genügen (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4
1.4.1 Die Vorinstanz stützt sich beim Entscheid über die Anordnung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
in der näheren Umgebung und in aller Welt (6). Sein erhöhtes Selbstwertgefühl müsse eindeutig als pathologische Abwehr einer wahrscheinlich tief empfundenen Selbstunsicherheit gewertet werden, da er sich mit Waffen aller Art umgebe, immer wieder seine kynologischen, jagdtechnischen, militärischen und beruflichen Fähigkeiten unterstreiche und oft in völlig inadäquater Weise breitspurig auftrete. Er weise eine ausgesprochen geringe Frustrationstoleranz auf und neige dazu, andere zu beschuldigen bzw. die Konsequenzen seiner Verhaltensweise für Dritte auszublenden. Bereits unproblematische soziale Interaktionen nehme er als Angriff auf seine Person wahr, interpretiere diese als Drohung und reagiere mit Gefühlen von Wut, Angst und Anspannung. Der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers sei als hochgradig ungünstig einzustufen. Er verfüge ausserhalb therapeutischer Beziehungen über keine sozialen Kontakte, welche seine Legalprognose günstig beeinflussen könnten. Infolge wiederholter fürsorgerischer Freiheitsentzüge, Sicherheitshaft wegen Weisungsbrüchen und neuerer Tatvorwürfe sei der bisherige Krankheits- und Therapieverlauf ausgesprochen ungünstig zu werten. Mit einer Festigung der Persönlichkeit sei in nächster Zeit nicht zu
rechnen. Paranoide Persönlichkeitsstörungen würden mit steigendem Alter oft eher ungünstig verlaufen. Die beim Beschwerdeführer festgestellte Störung weise einen engen kausalen Zusammenhang zu den Taten auf. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er ähnliche strafbare Handlungen wieder begehe. Die Rückfallgefahr für neue Drohungen liege generell bei 50% und höher. Das Risiko der Umsetzung seiner Drohungen, d.h einer Amoktat, sei im Vergleich zu anderen Tätern erheblich erhöht. Die legalprotektive Wirkung einer Behandlung sei als gering bis fraglich einzustufen. Personen mit erheblich ausgeprägter paranoider Persönlichkeitsstörung seien mangels Krankheitseinsicht, Misstrauen gegenüber dem Therapeuten und erforderlicher langfristiger, stabiler therapeutischer Beziehung kaum erfolgreich zu therapieren. Ebenso würden sie sich häufig der indizierten medikamentösen Behandlung verweigern. Die Therapieberichte von Dr. D.________ zeigten diskrete positive Ansätze. Die Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei aber ausgesprochen brüchig, wobei eine Therapie in gewissem Grad auch gegen seinen Willen erfolgversprechend durchgeführt werden könne. Es werde eine ambulante psychiatrische Massnahme zusammen mit einer medikamentösen
Therapie empfohlen. Der Art der Behandlung könne bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug nicht Rechnung getragen werden.
1.4.2 An der erstinstanzlichen Verhandlung ergänzte Dr. med. A.________ seine Angaben im Gutachten aufgrund weiterer Berichte der psychiatrischen Klinik Königsfelden über den Verlauf der bisherigen Unterbringung des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser nunmehr bereit sei, Hilfe anzunehmen. Seine Störung erfordere aber einen langen Beziehungsaufbau zwischen ihm und dem Therapeuten. Auch wenn eine Therapie auf freiwilliger Basis zu bevorzugen wäre, könne nicht ganz auf seine Freiwilligkeit abgestellt werden. Diese diene nicht primär der Verbesserung der Legalprognose, sondern komme dem Patienten zu Gute. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einer stationären Therapie widersetzen werde, was deren Wirksamkeit in Frage stelle. Andererseits könnte dadurch der Verlauf besser beobachtet werden.
1.5
1.5.1 Anlasstaten für die stationäre Massnahme bilden unter anderem mehrfache Drohungen gegen Behörden und Beamte nach Art. 285

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
nicht stichhaltig ist.
1.5.2 Die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme ist grundsätzlich geeignet, um die Störung des Beschwerdeführers zu behandeln (Art. 59 Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
2009 vom 24. September 2009 E. 4.6 mit Hinweisen). Dass eine solche erreicht werden kann, ist angesichts der ersten positiven Ansätze des Beschwerdeführers im stationären Rahmen nicht ausgeschlossen.
1.5.3 Die stationäre Massnahme ist erforderlich, um den Störungen des Beschwerdeführers zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
erhebliche Drohungen gegen Behördenmitglieder aussprach (angefochtenes Urteil S. 38 ff., erstinstanzliches Urteil S. 51 ff.). Selbst nach anfänglichen Fortschritten in der psychiatrischen Klinik Königsfelden, in welcher der Beschwerdeführer stationär untergebracht war, legte er ein problematisches Verhalten an den Tag. Er äusserte Drohungen (er haue jemandem in die Fresse, man könnte eine Mitarbeiterin vergewaltigen oder er denke nach, jemanden zu erwürgen) und warf in einem Fall eine heisse Tasse Kaffee nach den Mitarbeitern (Berichte der psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 17. Mai 2010 und 5. Juli 2010).
Auch das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit spricht für eine Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung (Art. 56 Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
therapieren ist. Die Patienten würden sich oft weigern, die notwendigen Medikamente einzunehmen (vgl. Gutachten Dr. med. A.________ S. 37 f.). Die Vorinstanz durfte die Erforderlichkeit einer stationären Massnahme bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen.
1.5.4 Die angeordnete stationäre Massnahme ist zudem verhältnismässig. Bisherige Versuche mit ambulanten Therapien haben gezeigt, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss seiner schweren psychischen Störung laufend straffällig wird (angefochtenes Urteil S. 39 f.). Dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung und der Behörden sowie den Interessen des Beschwerdeführers ist es abträglich, wenn er wegen seines Verhaltens immer wieder in fürsorgerischen Freiheitsentzug oder in Untersuchungshaft verbracht werden muss. Eine solche Vorgehensweise, die eine ambulante Therapie laufend durch stationäre Aufenthalte unterbricht, lässt die notwendige Stabilität und Kontinuität vermissen. Auch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme fällt ausser Betracht, da die bisherigen ambulanten Behandlungen abgebrochen werden mussten. Vielmehr kann die Bevölkerung im Umgang mit dem unberechenbaren Beschwerdeführer nicht anders geschützt werden als durch eine stationäre Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung (Art. 59 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
Urteil S. 44). Die Vorinstanz durfte daher in Abweichung vom Gutachten von Dr. med. A.________ eine stationäre psychiatrische Behandlung anordnen, ohne Bundesrecht zu verletzen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz setze sich nicht mit dem Gutachten von Dr. med. B.________ auseinander und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.3 Die Vorinstanz stützt sich bei der Anordnung der Massnahme auf das im strafrechtlichen Verfahren erstellte Gutachten von Dr. med. A.________, welchem unter anderem eine eingehende, stationäre Begutachtung des Beschwerdeführers zugrunde liegt. Sie setzt sich mit diesem Gutachten, welches wie jenes von Dr. med. B.________ eine ambulante Massnahme empfiehlt, eingehend auseinander und begründet die vom Gutachten abweichende Anordnung der stationären Massnahme (angefochtenes Urteil S. 42 bis S. 51). Das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Gutachten von Dr. med. B.________ vom 22. März 2009 wurde für ein verwaltungsrechtliches Verfahren erstellt, in welchem es nicht um die Frage einer strafrechtlichen Massnahme, sondern um den fürsorgerischen Freiheitsentzug geht. Dr. med. B.________ legt explizit dar, eine fundierte Gefährlichkeitsbeurteilung sei nicht Gegenstand seiner Begutachtung. Er bejaht aber das aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers statistisch erhöhte Delinquenzrisiko (Gutachten S. 10). Die vom Beschwerdeführer angeführten fehlenden Hinweise auf eine Fremd- bzw. Selbstgefährlichkeit gründen bloss auf seinen eigenen Aussagen, welche Dr. med. A.________ in seinem Gutachten als Parteiaussagen wiedergibt, und welche
nicht auf einer objektivierten und umfassenden Risikobeurteilung des Gutachters beruhen (Gutachten S. 8 f.). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen geht Dr. med. B.________ von der unzutreffenden Sachverhaltsannahme aus, die Handgreiflichkeit gegen den Staatsanwalt sei ein einmaliger Vorfall (vgl. angefochtenes Urteil S. 28 f., Gutachten S. 10). Der Beschwerdeführer wurde auch wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Bahnpolizisten im Jahr 2008 (Biss in die Hand und Ellenbogenschläge an den Kopf) und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau im Jahr 2009 (Tritt ans Schienbein) verurteilt (angefochtenes Urteil S. 25 und S. 31). Die Vorinstanz setzt sich mit den für die Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
rechtliches Gehör und auf Begründung des Urteils liegt nicht vor.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Koch
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 97
BGG 106
BV 9
BV 29
StGB 10
StGB 56
StGB 56 a
StGB 59
StGB 59 bis
StGB 63
StGB 123
StGB 285
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
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