Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 213/03
Urteil vom 6. Januar 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
H.________, 1954, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 18. Juli 2003)
Sachverhalt:
A.
H.________, geb. 1954, war in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte seit Juni 2001 arbeitslos. Am 8. Juni 2001 beantragte sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wies die Versicherte an, ab Ende Oktober 2002 an einem Qualifizierungsprogramm zur Förderung der Vermittelbarkeit teilzunehmen (Schreiben vom 20. August 2002). Am 20. September 2002 wurde H.________ durch eine Sachbearbeiterin der Arbeitsvermittlungsfirma X.________ auf eine bis ca. März/April 2003 befristete Temporärstelle hingewiesen. Die Versicherte machte ihrerseits auf die bevorstehende Teilnahme am Qualifizierungsprogramm aufmerksam. Das betreffende Stellenangebot wurde daher nicht mehr weiterverfolgt. Die Sachbearbeiterin beim privaten Stellenvermittler fragte das RAV gleichentags unter Nennung des Namens der Versicherten an, welche Prioritätenordnung bei zeitlichem Zusammenfall einer amtlich angeordneten Bildungsmassnahme und einem Stellenangebot gelte. Auf entsprechende Aufforderung hin bestätigte sie der Amtsstelle den Verlauf und Ausgang des Vermittlungsgesprächs per E-mail.
Mit Schreiben vom 23. September 2002 forderte das RAV die Beschwerdeführerin auf, zur Ablehnung des angebotenen Arbeitseinsatzes Stellung zu nehmen. Die Versicherte wies mit Schreiben vom 30. September 2002 erneut auf die zeitliche Überschneidung hin und machte zusätzlich geltend, es sei ihr nachträglich bewusst geworden, dass sie gar nicht über die zur Ausübung der fraglichen Arbeit erforderlichen Softwarekenntnisse verfüge.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn stellte die Versicherte wegen "Nichtannahme einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit" für die Dauer von 31 Tagen ab dem 21. September 2002 in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 31. Oktober 2002).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. Juli 2003 ab.
C.
H.________ reicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, die streitige Verfügung und der angefochtene Entscheid seien aufzuheben.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (siehe Art. 17 Abs. 1
AVIG; BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 Erw. 2a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. So obliegt es ihr, grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 16 Abs. 1
und 17 Abs. 3
Satz 1 AVIG), es sei denn, diese erweise sich im Einzelfall unter einem der in Art. 16 Abs. 2
AVIG abschliessend (BGE 122 V 41 Erw. 4d) aufgezählten Aspekte als unzumutbar. Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (dazu Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 251 Rz 691). Bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1
AVIG aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Die unbegründete Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle gilt als ungenügende Arbeitsbemühung im Sinne des Einstellungsgrundes von Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG
(Art. 44 Abs. 2
AVIV).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angebotene Stelle, die sie zunächst zufolge zeitlichen Zusammenfalls mit einer amtlich angeordneten Qualifizierungsmassnahme abgelehnt habe, sei für sie unabhängig davon gar nicht in Frage gekommen, weil sie nicht über die für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit unverzichtbaren Softwarekenntnisse ("Powerpoint") verfügt habe. Ein allenfalls fehlender Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem Nichterhalt der Arbeitsstelle vermag sie indes im Hinblick auf die streitige Sanktion nicht zu entlasten.
Rechtsprechung und Doktrin stimmen darin überein, dass die befristete Einstellung im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ein geeignetes Mittel ist, um die versicherte Person am Schaden zu beteiligen, welchen sie der Arbeitslosenversicherung dadurch zufügt, dass sie sich nicht an die der Schadenminderung dienenden Obliegenheiten hält (BGE 125 V 199 Erw. 6a, 124 V 227 f. Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 461; Nussbaumer, a.a.O., Ziff. 691 S. 251; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 42; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, Bern 1988, Art. 30 N 2). Daraus darf indes nicht abgeleitet werden, die Einstellung im Anspruch sei davon abhängig, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Eintritt eines tatsächlichen Schadens besteht. Eine solche Rechtsfolgevoraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG sanktioniert - wie andere Einstellungsgründe auch - Handlungen oder Unterlassungen bereits dann, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen. Die Massnahme findet ihre sinnvolle Zweckbestimmung
konsequenterweise nicht nur in der Regelung der Folgen vergangenen Handelns, wie es der Gedanke der Schadensbeteiligung nahelegen könnte, sondern sie soll - vorbeugend - auch eine Verhaltensänderung bewirken. Zudem ist die Quantifizierung nachteiliger Wirkungen von entsprechenden Verhaltensweisen meist schwierig. So würde der Einstellungsgrund der ungenügenden Arbeitsbemühungen wohl regelmässig ins Leere greifen, wollte man seine Anwendung vom Nachweis abhängig machen, dass der Entschädigungsanspruch bei pflichtgemässem Verhalten tatsächlich geringer ausgefallen wäre. Die Verwaltung sähe sich vor unabsehbare Praktikabilitätsprobleme gestellt, wenn sie gehalten wäre, bei jedem Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht Art und Ausmass des der Arbeitslosenversicherung daraus erwachsenen Schadens darzulegen (zum Ganzen Urteil R. vom 21. Februar 2002, C 152/01, Erw. 4).
Diese Überlegungen führen vorliegend zum Schluss, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die Beschwerdeführerin ein bestimmtes, bei Ausübung der ihr zugedachten Stelle erforderliches Computerprogramm ausreichend beherrschte oder nicht. Nach unbestrittener Sachlage bezweifelte die Versicherte erst nachträglich, dass sie über die entsprechenden Kenntnisse verfügte. Massgebend für ihre anlässlich der Besprechung bei der privaten Arbeitsvermittlungsfirma an den Tag gelegte Haltung, dem Angebot einer befristeten Anstellung sei nicht weiter nachzugehen, war vielmehr der Umstand, dass sie im fraglichen Zeitraum an einem Qualifizierungsprogramm der Arbeitslosenversicherung teilnehmen sollte.
3.
Damit bleibt zu prüfen, ob die streitige Verfügung unter dem Aspekt der Konkurrenz von Eingliederungsmassnahme einerseits und temporärer Erwerbsmöglichkeit mit (vorläufiger) Beendigung der Arbeitslosigkeit anderseits standhält. Die Versicherte hat am 20. September 2002 die Möglichkeit, eine bis ca. März/April 2003 befristete Temporärstelle zu besetzen, unbenutzt gelassen, weil sie mit Schreiben des RAV vom 20. August 2002 zur Teilnahme an einem Qualifizierungsprogramm (Büropraktikum) ab dem 28. Oktober 2002 aufgeboten worden war. Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a
AVIG muss ein Versicherter auf Weisung der zuständigen Stelle angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse besuchen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern.
Die in der Begründung der streitigen Verwaltungsverfügung vom 31. Oktober 2002 zum Ausdruck gekommene Auffassung, die Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle gehe dem Einsatz in einem Projekt zur Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt vor, ist nicht zu beanstanden. Auch die nur temporäre Arbeit ist vorrangig; berufliche Eingliederungsmassnahmen können bei neuer Arbeitslosigkeit jederzeit nachgeholt oder wiederaufgenommen werden. Es bestand also eine Obliegenheit, die vermittelte Arbeit anzunehmen, welcher die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen ist. Unter diese Pflicht fallen ebenso Bemühungen um eine bloss möglicherweise offene und geeignete Stelle. Unerheblich ist mithin, ob die Arbeitsvermittlungsfirma der Beschwerdeführerin Einzelheiten (hinsichtlich Arbeitgeberidentität, Einsatzdauer, Anforderungsprofil etc.) des Stellenangebotes offengelegt und ob sie die Arbeitsuchende über die Verbindlichkeit der Offerte aufgeklärt hatte. Die Versicherte traf diesbezüglich eine Frage- und Nachforschungspflicht. Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2
AVIV ist im Grundsatz erfüllt.
Im Zusammenhang mit der Bemessung des Verschuldens ist indes einerseits ein gewisses Verständnis dafür aufzubringen, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme am - auf dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben gerichteten - Qualifizierungsprogramm im Hinblick auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit einer bloss auf ungefähr ein halbes Jahr befristeten Stelle vorzog. Anderseits hätte die Behörde die Versicherte nach Kenntnisnahme des gescheiterten Vermittlungsversuchs umgehend über die Sach- und Rechtslage belehren und sie darauf hinweisen sollen, es werde erwartet, dass sie das Stellenangebot weiterverfolge; die Folgen des zu beanstandenden Verhaltens hätten damit wohl noch rückgängig gemacht werden können. Das RAV durfte den Sachverhalt nicht als abgeschlossen betrachten und nur noch im Hinblick auf eine eventuelle Sanktion Abklärungen treffen, wie es durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. September 2002 geschehen ist. Mit den Schadenminderungspflichten der versicherten Person korrelierende Aufklärungspflichten der Verwaltung bestehen erst recht, wenn das nach Art. 30
AVIG zu sanktionierende Verhalten, wie hier der Fall, auf Überlegungen beruht, die den Anliegen des Gesetzes nicht zuwiderlaufen. Es besteht somit ein
mitwirkendes Verschulden der Verwaltung am Zustandekommen des Einstellungstatbestandes (vgl. Urteil D. vom 21. Januar 2003, C 325/01, Erw. 4.2 f. und 5.2).
4.
Die vorstehend dargelegten Momente vermögen die Beschwerdeführerin zwar nicht gänzlich zu entlasten. Indes trägt der angefochtene Entscheid den mildernden Umständen zu wenig Rechnung. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist mithin grundsätzlich zu schützen; jedoch erscheint eine schwerem Verschulden entsprechende Sperrdauer unter Berücksichtigung aller erheblichen Aspekte als unangemessen.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
AVIG) und beträgt 1-15 Tage bei leichtem Verschulden, 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2
AVIV). Hat ein Versicherter eine zumutbare Arbeitsstelle ohne "entschuldbaren" (recte: entschuldigenden) Grund abgelehnt, so liegt gemäss Art. 45 Abs. 3
AVIV schweres Verschulden vor. Das Rechtsfolgeermessen von Verwaltung und Gericht wird insoweit grundsätzlich auf die Festsetzung einer Einstellungsdauer zwischen 31 und 60 Tagen beschränkt. Gemäss ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c kann im Falle der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen (Art. 44 Abs. 1 lit. b
AVIV) Art. 45 Abs. 3
AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf; dieses Urteil wurde mehrfach bestätigt (vgl. etwa die Urteile H. vom 29. Oktober 2003, C 133/03, Erw. 4, und D. vom 10. Februar 2003, C 135/02, Erw. 3). Hingegen liess das Eidgenössische Versicherungsgericht offen, ob auch im - hier interessierenden - Fall der Ablehnung zumutbarer Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG [amtliche Zuweisung] oder Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG in Verbindung
mit Art. 44 Abs. 2
AVIV [nichtamtliche Zuweisung]) Ausnahmen von der Regel des Art. 45 Abs. 3
AVIV vorzubehalten sind (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c in fine; vgl. auch Urteil H. vom 17. September 2001, C 391/00, Erw. 3). Massgebend für eine allfällige Milderung der Sanktion ist das Vorliegen "entschuldbarer" Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3
AVIV, sofern solche eine Sanktion nicht geradezu ausschliessen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Regel des Art. 45 Abs. 3
AVIV in Sonderfällen eines Korrektivs bedarf, ist zu berücksichtigen, dass beim Einstellungsgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle dem konkreten Sachverhalt für die Verschuldensbeurteilung im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zukommt als bei der Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit, wo Tatsache und Schwere des Verschuldens meist feststehen.
Vorliegend lassen die zwar rechtsirrtümlichen, aber teilweise nachvollziehbaren Beweggründe für die Ablehnung des befristeten Einsatzes sowie der Umstand, dass die Verwaltung an der unterbliebenen Bewerbung ein Mitverschulden trifft (Erw. 3 hievor), das Verschulden der Beschwerdeführerin in einem vergleichsweise milden Licht erscheinen. Mit Blick auf die besonderen Umstände rechtfertigt es sich, in Anlehnung an die zitierte Praxis von der Vorgabe des Art. 45 Abs. 3
AVIV abzuweichen. Dabei ist eine Einstellungsdauer von 15 Tagen, was einer Sanktion im oberen Bereich leichten Verschuldens entspricht (Art. 45 Abs. 2 lit. a
AVIV), insgesamt angemessen.
5.
Die Beschwerdeführerin war vor kantonalem Gericht - anders als im letztinstanzlichen Verfahren - durch einen Rechtsbeistand vertreten. Bisher bestand auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 103
AVIG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung). Dies ändert sich durch Art. 61 lit. g (Satz 1) des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG), wonach die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Im Gegensatz zu den materiellen Bestimmungen des ATSG (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2) gelten Verfahrensregelungen sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 82 N 8 S. 820). Für die Dauer der fünfjährigen Umstellungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2
ATSG sind anderslautende kantonale Vorschriften vorbehalten. Der normative Gehalt von § 7 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (Solothurnische Gesetzessammlung 125.922) deckt sich indes mit Art. 61 lit. g
ATSG. Die Beschwerdeführerin ist somit im Rahmen ihres teilweisen Obsiegens
für vorinstanzlich angefallene Vertretungskosten zu entschädigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juli 2003 und die Verfügung des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 31. Oktober 2002 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 15 Tage festgesetzt wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 213/03
Urteil vom 6. Januar 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
H.________, 1954, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 18. Juli 2003)
Sachverhalt:
A.
H.________, geb. 1954, war in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte seit Juni 2001 arbeitslos. Am 8. Juni 2001 beantragte sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wies die Versicherte an, ab Ende Oktober 2002 an einem Qualifizierungsprogramm zur Förderung der Vermittelbarkeit teilzunehmen (Schreiben vom 20. August 2002). Am 20. September 2002 wurde H.________ durch eine Sachbearbeiterin der Arbeitsvermittlungsfirma X.________ auf eine bis ca. März/April 2003 befristete Temporärstelle hingewiesen. Die Versicherte machte ihrerseits auf die bevorstehende Teilnahme am Qualifizierungsprogramm aufmerksam. Das betreffende Stellenangebot wurde daher nicht mehr weiterverfolgt. Die Sachbearbeiterin beim privaten Stellenvermittler fragte das RAV gleichentags unter Nennung des Namens der Versicherten an, welche Prioritätenordnung bei zeitlichem Zusammenfall einer amtlich angeordneten Bildungsmassnahme und einem Stellenangebot gelte. Auf entsprechende Aufforderung hin bestätigte sie der Amtsstelle den Verlauf und Ausgang des Vermittlungsgesprächs per E-mail.
Mit Schreiben vom 23. September 2002 forderte das RAV die Beschwerdeführerin auf, zur Ablehnung des angebotenen Arbeitseinsatzes Stellung zu nehmen. Die Versicherte wies mit Schreiben vom 30. September 2002 erneut auf die zeitliche Überschneidung hin und machte zusätzlich geltend, es sei ihr nachträglich bewusst geworden, dass sie gar nicht über die zur Ausübung der fraglichen Arbeit erforderlichen Softwarekenntnisse verfüge.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn stellte die Versicherte wegen "Nichtannahme einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit" für die Dauer von 31 Tagen ab dem 21. September 2002 in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 31. Oktober 2002).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. Juli 2003 ab.
C.
H.________ reicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, die streitige Verfügung und der angefochtene Entscheid seien aufzuheben.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (siehe Art. 17 Abs. 1
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
||||||
| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 16 [1] Zumutbare Arbeit |
||||||
| Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. | ||||||
| Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: | ||||||
| den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; | ||||||
| nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; | ||||||
| dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; | ||||||
| die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; | ||||||
| einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; | ||||||
| eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder | ||||||
| der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. | ||||||
| Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
||||||
| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 16 [1] Zumutbare Arbeit |
||||||
| Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. | ||||||
| Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: | ||||||
| den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; | ||||||
| nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; | ||||||
| dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; | ||||||
| die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; | ||||||
| einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; | ||||||
| eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder | ||||||
| der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. | ||||||
| Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
(Art. 44 Abs. 2
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 44 [1] Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3] |
||||||
| Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: | ||||||
| durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angebotene Stelle, die sie zunächst zufolge zeitlichen Zusammenfalls mit einer amtlich angeordneten Qualifizierungsmassnahme abgelehnt habe, sei für sie unabhängig davon gar nicht in Frage gekommen, weil sie nicht über die für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit unverzichtbaren Softwarekenntnisse ("Powerpoint") verfügt habe. Ein allenfalls fehlender Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem Nichterhalt der Arbeitsstelle vermag sie indes im Hinblick auf die streitige Sanktion nicht zu entlasten.
Rechtsprechung und Doktrin stimmen darin überein, dass die befristete Einstellung im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ein geeignetes Mittel ist, um die versicherte Person am Schaden zu beteiligen, welchen sie der Arbeitslosenversicherung dadurch zufügt, dass sie sich nicht an die der Schadenminderung dienenden Obliegenheiten hält (BGE 125 V 199 Erw. 6a, 124 V 227 f. Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 461; Nussbaumer, a.a.O., Ziff. 691 S. 251; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 42; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, Bern 1988, Art. 30 N 2). Daraus darf indes nicht abgeleitet werden, die Einstellung im Anspruch sei davon abhängig, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Eintritt eines tatsächlichen Schadens besteht. Eine solche Rechtsfolgevoraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Art. 30 Abs. 1 lit. c
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
konsequenterweise nicht nur in der Regelung der Folgen vergangenen Handelns, wie es der Gedanke der Schadensbeteiligung nahelegen könnte, sondern sie soll - vorbeugend - auch eine Verhaltensänderung bewirken. Zudem ist die Quantifizierung nachteiliger Wirkungen von entsprechenden Verhaltensweisen meist schwierig. So würde der Einstellungsgrund der ungenügenden Arbeitsbemühungen wohl regelmässig ins Leere greifen, wollte man seine Anwendung vom Nachweis abhängig machen, dass der Entschädigungsanspruch bei pflichtgemässem Verhalten tatsächlich geringer ausgefallen wäre. Die Verwaltung sähe sich vor unabsehbare Praktikabilitätsprobleme gestellt, wenn sie gehalten wäre, bei jedem Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht Art und Ausmass des der Arbeitslosenversicherung daraus erwachsenen Schadens darzulegen (zum Ganzen Urteil R. vom 21. Februar 2002, C 152/01, Erw. 4).
Diese Überlegungen führen vorliegend zum Schluss, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die Beschwerdeführerin ein bestimmtes, bei Ausübung der ihr zugedachten Stelle erforderliches Computerprogramm ausreichend beherrschte oder nicht. Nach unbestrittener Sachlage bezweifelte die Versicherte erst nachträglich, dass sie über die entsprechenden Kenntnisse verfügte. Massgebend für ihre anlässlich der Besprechung bei der privaten Arbeitsvermittlungsfirma an den Tag gelegte Haltung, dem Angebot einer befristeten Anstellung sei nicht weiter nachzugehen, war vielmehr der Umstand, dass sie im fraglichen Zeitraum an einem Qualifizierungsprogramm der Arbeitslosenversicherung teilnehmen sollte.
3.
Damit bleibt zu prüfen, ob die streitige Verfügung unter dem Aspekt der Konkurrenz von Eingliederungsmassnahme einerseits und temporärer Erwerbsmöglichkeit mit (vorläufiger) Beendigung der Arbeitslosigkeit anderseits standhält. Die Versicherte hat am 20. September 2002 die Möglichkeit, eine bis ca. März/April 2003 befristete Temporärstelle zu besetzen, unbenutzt gelassen, weil sie mit Schreiben des RAV vom 20. August 2002 zur Teilnahme an einem Qualifizierungsprogramm (Büropraktikum) ab dem 28. Oktober 2002 aufgeboten worden war. Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
||||||
| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
Die in der Begründung der streitigen Verwaltungsverfügung vom 31. Oktober 2002 zum Ausdruck gekommene Auffassung, die Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle gehe dem Einsatz in einem Projekt zur Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt vor, ist nicht zu beanstanden. Auch die nur temporäre Arbeit ist vorrangig; berufliche Eingliederungsmassnahmen können bei neuer Arbeitslosigkeit jederzeit nachgeholt oder wiederaufgenommen werden. Es bestand also eine Obliegenheit, die vermittelte Arbeit anzunehmen, welcher die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen ist. Unter diese Pflicht fallen ebenso Bemühungen um eine bloss möglicherweise offene und geeignete Stelle. Unerheblich ist mithin, ob die Arbeitsvermittlungsfirma der Beschwerdeführerin Einzelheiten (hinsichtlich Arbeitgeberidentität, Einsatzdauer, Anforderungsprofil etc.) des Stellenangebotes offengelegt und ob sie die Arbeitsuchende über die Verbindlichkeit der Offerte aufgeklärt hatte. Die Versicherte traf diesbezüglich eine Frage- und Nachforschungspflicht. Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. c
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 44 [1] Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3] |
||||||
| Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: | ||||||
| durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
Im Zusammenhang mit der Bemessung des Verschuldens ist indes einerseits ein gewisses Verständnis dafür aufzubringen, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme am - auf dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben gerichteten - Qualifizierungsprogramm im Hinblick auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit einer bloss auf ungefähr ein halbes Jahr befristeten Stelle vorzog. Anderseits hätte die Behörde die Versicherte nach Kenntnisnahme des gescheiterten Vermittlungsversuchs umgehend über die Sach- und Rechtslage belehren und sie darauf hinweisen sollen, es werde erwartet, dass sie das Stellenangebot weiterverfolge; die Folgen des zu beanstandenden Verhaltens hätten damit wohl noch rückgängig gemacht werden können. Das RAV durfte den Sachverhalt nicht als abgeschlossen betrachten und nur noch im Hinblick auf eine eventuelle Sanktion Abklärungen treffen, wie es durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. September 2002 geschehen ist. Mit den Schadenminderungspflichten der versicherten Person korrelierende Aufklärungspflichten der Verwaltung bestehen erst recht, wenn das nach Art. 30
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
mitwirkendes Verschulden der Verwaltung am Zustandekommen des Einstellungstatbestandes (vgl. Urteil D. vom 21. Januar 2003, C 325/01, Erw. 4.2 f. und 5.2).
4.
Die vorstehend dargelegten Momente vermögen die Beschwerdeführerin zwar nicht gänzlich zu entlasten. Indes trägt der angefochtene Entscheid den mildernden Umständen zu wenig Rechnung. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist mithin grundsätzlich zu schützen; jedoch erscheint eine schwerem Verschulden entsprechende Sperrdauer unter Berücksichtigung aller erheblichen Aspekte als unangemessen.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 44 [1] Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3] |
||||||
| Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: | ||||||
| durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
mit Art. 44 Abs. 2
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 44 [1] Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3] |
||||||
| Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: | ||||||
| durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
Vorliegend lassen die zwar rechtsirrtümlichen, aber teilweise nachvollziehbaren Beweggründe für die Ablehnung des befristeten Einsatzes sowie der Umstand, dass die Verwaltung an der unterbliebenen Bewerbung ein Mitverschulden trifft (Erw. 3 hievor), das Verschulden der Beschwerdeführerin in einem vergleichsweise milden Licht erscheinen. Mit Blick auf die besonderen Umstände rechtfertigt es sich, in Anlehnung an die zitierte Praxis von der Vorgabe des Art. 45 Abs. 3
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
5.
Die Beschwerdeführerin war vor kantonalem Gericht - anders als im letztinstanzlichen Verfahren - durch einen Rechtsbeistand vertreten. Bisher bestand auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 103
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
für vorinstanzlich angefallene Vertretungskosten zu entschädigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juli 2003 und die Verfügung des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 31. Oktober 2002 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 15 Tage festgesetzt wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
ATSG 61
ATSG 82
AVIG 16
AVIG 17
AVIG 30
AVIG 103
AVIV 44
AVIV 45
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 16 [1] Zumutbare Arbeit |
||||||
| Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. | ||||||
| Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: | ||||||
| den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; | ||||||
| nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; | ||||||
| dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; | ||||||
| die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; | ||||||
| einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; | ||||||
| eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder | ||||||
| der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. | ||||||
| Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
||||||
| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 44 [1] Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3] |
||||||
| Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: | ||||||
| durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; | ||||||
| das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; | ||||||
| eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||