Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4440/2016

Urteil vom 6. Dezember 2016

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérald Bovier, Richter Markus König,

Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus der Ortschaft B._______. Eigenen Angaben zufolge verliess er am 1. Mai 2013 illegal seinen Heimatstaat und reiste in die Türkei. In einem Lastwagen gelangte er von Istanbul aus über verschiedene ihm unbekannte Länder am 24. Mai 2013 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 31. Mai 2013 und am 21. August 2014 wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt.

B.

B.a Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nach Abschluss seiner Schulzeit im Jahr 2011 vom Aushebungsamt in C._______ vorgeladen worden. Dieses habe ihm nach medizinischen Tests in D._______ ein Militärdienstbüchlein ausgestellt. Wegen seines Geschichtsstudiums an der Universität von E._______ habe er den Dienstantritt anfangs 2012 und anfangs 2013 jedoch jeweils um ein Jahr hinausschieben können. Im Verlaufe des syrischen Bürgerkriegs seien vermehrt Studenten zwangsweise in den Militärdienst eingezogen worden, auch wenn ihnen zuvor Dienstverschiebungsgesuche bewilligt worden waren. Zudem hätten auch Vertreter der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) beziehungsweise ihres bewaffneten Arms Yekîneyên Parastina Gel (YPG) ihn zur Kollaboration aufgefordert. Diese Vertreter hätten sowohl ihn als auch seinen Vater zu diesem Zweck mehrfach kontaktiert. Weil er sich vor einer Teilnahme am bewaffneten Kampf der einen oder anderen Seite gefürchtet habe, und aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in Syrien, sei er am 27. November 2012 in den Irak geflüchtet. Auch dort sei das Leben jedoch schwierig gewesen. Am 5. April 2013 sei er nochmals kurz in seinen Heimatort zurückgekehrt, nachdem sein Vater ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass er Geld für seine Flucht nach Europa organisiert habe.

B.b Zur Dokumentation seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seiner Identitätskarte ein 2011 ausgestelltes Militärbüchlein, einen Studentenausweis der Universität E._______ sowie zwei Quittungen betreffend die Überweisung von Studiengebühren an die Universität E._______ zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 - eröffnet am 21. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7).

D.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2016 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die von der Vor-instanz angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung einer Nachfrist zur vollständigen Begründung der Beschwerde. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

E.
Am 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Eingabe vom 18. Juli 2016 zu den Akten. Der Eingabe war eine Unterstützungsbestätigung der F._______ vom 22. Juni 2016 beigelegt.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die Vorinstanz unter Beilegung der Beschwerde vom 18. Juli 2016 und der Beschwerdeergänzung vom 4. August 2016 auf, sich zur Sache vernehmen zu lassen.

G.
Nach einmalig gewährter Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz am 21. September 2016 zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt in der Vernehmlassung an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gewährte ihm die Gelegenheit, eine Replik dazu einzureichen.

I.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 replizierte der Beschwerdeführer. Der Replik war die Kostennote seines Rechtsvertreters beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (insbesondere E. 8) einzutreten. Die an sich verspätete Beschwerdeergänzung vom 4. August 2016 ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG zu den Akten zu nehmen.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die vorinstanzliche Verfügung stützt sich im Asylpunkt im Wesentlichen darauf, es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen habe. Das eingereichte Militärdienstbüchlein habe äusserst geringen Beweiswert, weil solche Dokumente in Syrien leicht käuflich erworben werden könnten. Unabhängig davon sei dem Militärdienstbüchlein zu entnehmen, dass er seinen Militärdienst zwei Mal problemlos habe verschieben können und trotz des Bedarfs an Soldaten nach Ausbruch der Krise nicht in den Militärdienst eingezogen worden sei. Eine konkrete Bedrohung durch die YPG in seinem Heimatdorf B._______ sei nicht glaubhaft, weil er nach seinem Aufenthalt im Nordirak zwischen November 2012 und April 2013 trotz Warnungen seines Vaters freiwillig nach B._______ zurückgekehrt sei. Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar, warum er trotz der Flucht in den Nordirak die Gebühren für das Studienjahr 2012/2013 überwiesen haben sollte. Soweit der Beschwerdeführer den syrischen Bürgerkrieg, die allgemein schlechte Lage in E._______ und die damit einhergehende Perspektivlosigkeit als Ursachen für das Verlassen seines Heimatlandes geltend mache, sei dies nicht asylrelevant, weil es sich dabei nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG handle.

4.2 Der Beschwerdeführer teilt in der Beschwerde vom 18. Juli 2016 beziehungsweise in der Beschwerdeergänzung vom 4. August 2016 die Ansicht der Vorinstanz, dass die allgemeinen Nachteile infolge des syrischen Bürgerkriegs keine Asylrelevanz entfalten. Hingegen ist er der Auffassung, dass er aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der syrischen Armee und wegen der drohenden Zwangsrekrutierung für die YPG die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm infolgedessen Asyl zu gewähren sei. Die Vorinstanz stelle die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen unter Bezugnahme auf Musterverhaltensweisen in Frage, welche sich in der Realität als Fiktionen entpuppten. Die Vorinstanz verhalte sich ausserdem inkonsistent, wenn sie von Asylsuchenden einerseits beharrlich die Vorlage von Militärdienstbüchlein und ähnlichen Dokumenten einfordere, anderseits solchen Dokumenten ohne Prüfung ihrer Echtheit aber keine Beweiskraft einräume. Sie müsse zumindest Fälschungsmerkmale angeben, um die Beweiskraft des Dokuments, das unter grossen Anstrengungen in die Schweiz geschickt worden sei, in Frage zu stellen. Zwar sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht für den Militärdienst aufgeboten worden sei; dies müsse aber mittlerweile passiert sein, zumal er keine weiteren Verschiebungsanträge eingereicht habe und solche - aufgrund des mittlerweile abgebrochenen Studiums - auch nicht mehr einreichen könne. Daran ändere nichts, dass das Aufgebot dokumentarisch nicht belegt werden könne, weil eine Zustellung vor seiner Ausreise nicht erfolgt sei. Das Domizil seiner Eltern befinde sich ausserhalb des von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiets, weshalb auch eine Zustellung dorthin nicht in Frage komme.

4.3 Die Vorinstanz ergänzt ihre Argumentation in der Vernehmlassung vom 21. September 2016 lediglich dahingehend, die Beschwerdeausführungen würden die Frage aufwerfen, wie der Beschwerdeführer in B._______ überhaupt hätte rekrutiert werden sollen, zumal sich der Ort nach seinen eigenen Angaben ausserhalb des von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiets befinde. In der Replik vom 5. Oktober 2016 antwortet der Beschwerdeführer hierauf, die Vorinstanz verkenne die derzeitige Lage in Syrien, wenn sie ihm seine eigene Aussage vorhalte, B._______ befinde sich ausserhalb des Einflussbereichs der syrischen Regierung. Zwar werde das Gebiet derzeit von der PYD kontrolliert. Bei einem Verlassen des Gebiets drohe jedoch jederzeit die zwangsweise Einziehung in den syrischen Militärdienst. In B._______ selbst habe die YPG Druck auf ihn ausgeübt, so dass ein Verbleib dort nicht zumutbar gewesen sei. Im Übrigen halten sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer im zweiten Schriftenwechsel an ihren Ausführungen vollumfänglich fest.

5.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts, bezieht seine diesbezügliche Kritik aber nur auf eine falsche Interpretation von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Tatsächlich sind den Akten keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu entnehmen, weshalb sich das Gericht weiterer Aussagen hierzu enthält und sich auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) beschränkt. Sowohl im Hinblick auf die Kontaktnahme durch Vertreter der PYD beziehungsweise der YPG (nachfolgend E. 5.1) als auch im Hinblick auf seine Rekrutierung für den syrischen Militärdienst (nachfolgend E. 5.2) kommt das Bundesverwaltungsgericht dabei zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz.

5.1 Der Beschwerdeführer gab in den Anhörungen ohne jede Übertreibung zu Protokoll, die Vertreter der PYD beziehungsweise der YPG hätten ihn - teilweise über seinen Vater - zur Unterstützung ihrer Organisation aufgefordert (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 71-73), dies habe ihn unter Druck gesetzt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 74) und er habe deshalb befürchtet, für sie in den Kampf ziehen zu müssen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/9, F 7.01). Berücksichtigt man, dass die PYD-Vertreter auf die Ablehnung der Kollaboration nicht gross negativ reagierten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 73), erscheint es entgegen der Vorinstanz alles andere als abwegig, dass der Beschwerdeführer nochmals in sein Heimatdorf zurückkehrte, als ihn sein Vater dazu aufforderte und ihm mitteilte, er habe Geld für die Reise nach Europa organisieren können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 56). Zwar mag eine solche Rückkehr gegen die Asylrelevanz (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) der Behelligungen durch die PYD beziehungsweise der YPG sprechen (vgl. dazu unten, E. 6.1), die Glaubhaftigkeit (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch offensichtlich gegeben. Indem die Vorinstanz ihm vorhält, es sei nicht glaubhaft, dass er bei einer tatsächlichen Bedrohung in sein Heimatdorf zurückgekehrt wäre, hält sie ihm stereotype Verhaltensmuster entgegen, welche die Asylrelevanz der Bedrohung gerade voraussetzen. Unabhängig vom berechtigten Einwand des Beschwerdeführers, dass solche Verhaltensmuster nicht zwingend mit der Realität übereinstimmen müssen, hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen in unzulässiger Weise die Prüfkriterien von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG vermischt.

5.2 Als der Beschwerdeführer in den Anhörungen seine Rekrutierung schilderte, gab er zu Protokoll, er habe nach Absolvierung der ordentlichen Schulzeit in B._______ im Jahr 2011 an der Universität in E._______ ein Geschichtsstudium aufgenommen (vgl. Akten des Asylverfahrens A26/16, F 13 ff.), und sich im selben Zeitraum unter Vorweisung des Gymnasialdiploms und des Studentenausweises beim Aushebungsamt in C._______ melden müssen. Von dort sei er für medizinische Tests nach G._______ geschickt worden und habe schliesslich wiederum in C._______ sein Dienstbüchlein ausgehändigt erhalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 91-93). Weiter machte er geltend, er habe seinen Dienst aufgrund des Studiums zwar zwei Mal verschieben können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 102-110), habe jedoch dennoch eine Zwangsrekrutierung befürchtet, weil im Verlaufe des syrischen Bürgerkriegs Studenten trotz bewilligter Dienstaufschübe rekrutiert worden seien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 3/9, F 7.01). Diese Schilderungen sind nach Auffassung des Gerichts kohärent und decken sich mit den verfügbaren Informationen zum Rekrutierungsprozess in Syrien und zur gegenwärtigen Situation des syrischen Militärs. Darüber hinaus finden sie in den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln eine dokumentarische Abstützung: Die Immatrikulierung an der Universität von E._______ ist durch den Studentenausweis und die Überweisungsbelege ebenso ausgewiesen, wie die zweimalige Verschiebung des Einrückens ins Militär durch den Eintrag im Militärdienstbüchlein. Zwar weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Dokumente von der Art des eingereichten Militärbüchleins in Syrien als Fälschungen leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb ihr Beweiswert - auch mangels überprüfbarer Sicherheitskennzeichen - sehr eingeschränkt ist. Ebenfalls ist das Gericht erstaunt, dass der zweite Verschiebungsantrag gemäss Eintrag im Militärbüchlein zu einem Zeitpunkt bewilligt worden ist, als der Beschwerdeführer sich im Nordirak aufhielt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/9, F 2.04; A26/16, F 46), was in Widerspruch steht zu seiner Aussage, er habe den Verschiebungsantrag persönlich gestellt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 105). Insgesamt überwiegen nach Auffassung des Gerichts aber trotz dieser Vorbehalte diejenigen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sprechen. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Dienstpflicht des Beschwerdeführers mit Ausstellung des Militärdienstbüchleins im Jahr 2011 festgestellt worden ist.

6.
Von der Frage der Glaubhaftigkeit zu unterscheiden ist die Frage der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. schon oben, E. 5.1). Auch diesbezüglich ist zwischen der Kontaktnahme durch Vertreter der PYD beziehungsweise der YPG (nachfolgend E. 6.1) und der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee (nachfolgend E. 6.2) klar zu unterscheiden.

6.1 Das Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die PYD beziehungsweise die YPG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). In Einklang mit dieser Rechtsprechung legen die bereits oben dokumentierten Aussagen des Beschwerdeführers (E. 5.1) nahe, dass die Verweigerung der Kollaboration mit der PYD beziehungsweise der YPG jedenfalls keine Konsequenzen nach sich zieht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 71-74), welche die Schwelle von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erreichen. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, das an der diesbezüglich gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. für einen jüngeren Entscheid Urteil des BVGer E-7313/2014 vom 22. August 2016, E. 4.3) etwas zu ändern vermöchte.

6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3, E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016, E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung für den syrischen Kontext dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge nur vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde; dies ist etwa zu bejahen, wenn eine Person zusätzlich zu ihrer Dienstverweigerung einer offen oppositionellen Familie entstammt oder bereits anderweitig ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (a.a.O., E. 6.7.3; vgl. auch Urteil des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016, E. 5.4).

Im vorliegenden Fall wurde die Dienstpflicht des Beschwerdeführers mit Ausstellung des Militärdienstbüchleins festgestellt (vgl. oben, E. 5.2). Insofern ist tatsächlich damit zu rechnen, dass er mittlerweile in den syrischen Militärdienst einberufen worden ist und sich durch seine Ausreise seiner Wehrpflicht entzogen hat. Im Unterschied zum Fall, der in BVGE 2015/3 zu beurteilen war, weist der Beschwerdeführer jedoch kein politisches Profil auf, welches die syrischen Behörden dazu verleiten könnte, seine Wehrdienstentziehung als regimefeindliche Haltung zu interpretieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründet die Entziehung von der Dienstpflicht in der syrischen Armee damit vorliegend nicht die Flüchtlingseigenschaft.

6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Nachdem der Beschwerdeführer die Dispositivziffern 4 bis 7 der Verfügung 15. Juni 2016 nicht beanstandet hat, sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es besteht insofern kein schutzwürdiges Interesse an der Bestätigung der vorinstanzlich verfügten vorläufigen Aufnahme (Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 31. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind allerdings keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 zudem der oben rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist diesem zu Lasten der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Seitens des Rechtsvertreters wurde ein Aufwand von 8.833 Stunden geltend gemacht. Dies scheint angemessen. Unter Ansetzung eines Tarifs von Fr. 220.- setzt das Gericht die amtliche Entschädigung im vorliegenden Verfahren daher auf Fr. 2005.- fest (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2005.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4440/2016
Date : 06. Dezember 2016
Published : 13. Dezember 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016


Legislation register
AsylG: 2  3  7  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31
VGKE: 1  3  8  10  12
VwVG: 5  25  32  48  52  63
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[noenglish] • adult • advance on costs • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • authenticity • authenticity • authorization • behavior • certification • clerk • communication • correctness • cost • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • court-appointed counsel • crisis • decision • departure • dismissal • documentation • ethnic • evaluation • evidence • examination • expenditure • extension of time limit • family • father • federal administrational court • fiction • file • flight • hamlet • home country • inscription • invitation • iraq • judicature without remuneration • judicial agency • lawyer • legal representation • life • lower instance • material point • member of the armed forces • military defense • money • nationality • native place • need • notary • orderer • outside • painter • position • preliminary acceptance • pressure • profile • question • race • refusal of service • remuneration • rice • right to review • secondary correspondence • sojourn grant • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • student • swiss citizenship • syria • telephone • third party country • time limit • truck • value added tax • well
BVGE
2015/3 • 2013/37
BVGer
D-1980/2014 • D-4247/2015 • D-5329/2014 • E-4440/2016 • E-7313/2014